Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes
Ausfertigungsdatum: 24.11.1952Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 68 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 68 G v. 18.12.1989 I 2261Fußnote:(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II des Zweiten Überleitungsgesetzes sind
- 1.
- Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld, Unterhaltsbeiträge, einschließlich der Kinderzuschläge;
- 2.
- Gnadenbezüge auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus, wenn sie mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen gewährt worden sind oder gewährt werden;
- 3.
- Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und Ruhelohn, auf die ehemalige Angestellte und Arbeiter einen Anspruch auf Grund eines Dienstvertrages oder einer Ruhelohnordnung haben;
- 4.
- Versorgungsgebührnisse der entlassenen ehemaligen hauptamtlichen oder stellvertretenden Schlichter und ihrer Hinterbliebenen, soweit ihnen solche vertraglich zugesichert waren;
- 5.
- Ausgaben für die Nachversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Nr. 7 der Gemeinsamen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Reichs über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nichtbeamteten Gefolgschaftsmitglieder (GDO-ReichVers.) vom 10. Dezember 1943 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 218);
- 6.
- Versorgungsanteile, die vom Deutschen Reich auf Grund des deutsch-französischen Abkommens über die Zahlung der elsaß-lothringischen Pensionen vom 14. Februar 1921 (Reichsgesetzbl. S. 176) und des Gesetzes vom 11. Januar 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 29) übernommen worden sind oder zu übernehmen gewesen wären.
§ 2
Als Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II des Zweiten Überleitungsgesetzes gelten:
- 1.
- Beihilfen und Unterstützungen im Rahmen der allgemein dafür geltenden Bestimmungen des Bundes;
- 2.
- Unterstützungen für dienstunfähige Arbeiter und Angestellte der ehemaligen Heeres- und Marinebetriebe (Handbuch der Reichsversorgung Bd. I S. 843 - D 2444 -);
- 3.
- Unterstützungen an nichtbeamtete Arbeitnehmer der Reichsdruckerei auf Grund der Erlasse des Reichspostministers vom 14. Juni 1922 - VI a M Nr. 3485 - und vom 15. Januar 1929 - IV M 31 - und den dazu ergangenen Ergänzungserlassen des Reichspostministers;
- 4.
- Ausgleichsbeträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf Grund des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 10. Dezember 1943 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 215) zur Durchführung der GDO-ReichVers. für überversichert gewesene Angestellte;
- 5.
- a)
- Ersatzzusatzrenten nach dem Abkommen über zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 23. Februar 1932 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 45) an Angestellte oder angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
- b)
- Zusatzrenten nach dem Abkommen betreffend zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 17. September 1928 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 173) an Arbeiter,
- c)
- laufende Unterstützungen als Ersatz für Renten zu a und b nach dem Einführungserlaß des Reichsministers der Finanzen vom 2. Mai 1938 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 117).
§ 3
Soweit für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1952 Zahlungen der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Arten geleistet worden sind, auf die kein Rechtsanspruch bestand, gelten sie als Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II des Zweiten Überleitungsgesetzes auch dann, wenn sie über den Rahmen der allgemein dafür geltenden Bestimmungen des Bundes hinausgehen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft. Sie gilt gemäß § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) mit Wirkung vom 1. April 1951 auch im Land Berlin.