Verordnung zur Regelung einer Übergangszahlung an Beamte

Ausfertigungsdatum: 23.07.1975Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 23.12.2003 I 2848Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.12.1978 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 75 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Übergangszahlung an Beamte des einfachen und mittleren Dienstes, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind.
(2) Eine Übergangszahlung wird an Beamte in Laufbahnen mit folgenden Eingangsämtern gewährt:
1.
Im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens:
2.
im Bereich der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost:
3.
im Bereich des Bundesministers der Verteidigung:
4.
im Bereich der Bundeswirtschaftsverwaltung:
5.
im Bereich eines Landes, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für den gesamten Landesbereich erfüllt sind:
Eine Übergangszahlung wird nur gewährt, wenn der Zugang zu den genannten Laufbahnen aus dem Arbeitnehmerverhältnis unmittelbar in das Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen erfolgt.

§ 2Höhe der Übergangszahlung

(1) Die Übergangszahlung wird in Höhe des Dreizehnfachen des Unterschiedsbetrages gewährt, um den die monatlichen Nettobezüge im Beamtenverhältnis geringer sind als die monatlichen Nettobezüge im Arbeitnehmerverhältnis. Sie beträgt höchstens 1.533,88 Euro.
(2) Beträgt der Unterschiedsbetrag monatlich 5,11 Euro oder weniger, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt.

§ 3Vergleichsberechnung

(1) Der Unterschiedsbetrag wird ermittelt, indem die Nettobezüge einander gegenübergestellt werden. Zur Ermittlung der Nettobezüge sind die Bruttobezüge im Arbeitnehmerverhältnis um die darauf entfallenden Beträge der Lohn- und Kirchensteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Bruttobezüge im Beamtenverhältnis um die darauf entfallenden Beträge der Lohn- und Kirchensteuer sowie die angemessenen Aufwendungen für eine private Krankenversicherung oder die Aufwendungen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse zu vermindern. Maßgebend sind die Bruttobezüge, die im Monat der Übernahme gezahlt worden sind oder zu zahlen gewesen wären, wenn das Arbeitnehmerverhältnis oder das Beamtenverhältnis den ganzen Monat bestanden hätte. Eine bei weiterem Verbleiben im Arbeitnehmerverhältnis anstehende Höhergruppierung im Monat der Übernahme ist nicht zu berücksichtigen. Lohn- und Kirchensteuer richten sich nach den persönlichen Merkmalen des Bezügeempfängers.
(2) Bei den Bruttobezügen im Arbeitnehmerverhältnis sind zu berücksichtigen:
1.
bei Übernahme aus dem Arbeiterverhältnis:
2.
bei Übernahme aus dem Angestelltenverhältnis:
Die Leistungslohnbestandteile, Erschwerniszulagen, Gefahren- und Erschwerniszuschläge nach Satz 1 Nr. 1 sind zusammen mit höchstens 15 vom Hundert des im Übernahmemonat zugrunde zu legenden Monatslohns, Monatsregellohns oder Monatsgrundlohns zu berücksichtigen. Der Vomhundertsatz ist das Verhältnis, in dem die in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Übernahme insgesamt gezahlten Leistungslohnbestandteile, Erschwerniszulagen, Gefahren- und Erschwerniszuschläge zu den in demselben Zeitraum insgesamt gezahlten Monatslöhnen, Monatsregellöhnen oder Monatsgrundlöhnen stehen. Bei der Zusammenfassung der gezahlten Monatslöhne, Monatsregellöhne oder Monatsgrundlöhne bleiben Tage außer Betracht, an denen der Arbeitnehmer krank war, sich in Urlaub oder Ausbildung befand oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge erhielt; in jedem Fall sind jedoch mindestens drei Monate zugrunde zu legen. Werden auf Grund von Fortzahlungsbestimmungen im Tarifbereich regelmäßig Vomhundertsätze der Leistungslohnbestandteile, Erschwerniszulagen, Gefahren- und Erschwerniszuschläge festgestellt, so treten die zum Zeitpunkt der Übernahme für den Tarifbereich geltenden Vomhundertsätze an die Stelle der nach Satz 3 und 4 zu ermittelnden Vomhundertsätze; bei den Erschwerniszulagen oder Erschwerniszuschlägen nicht zu berücksichtigende Bestandteile sind entsprechend pauschal abzusetzen; Satz 2 ist zu beachten. Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn Leistungszulagen, Erschwerniszulagen oder Erschwerniszuschläge nach Satz 1 Nr. 2 gezahlt worden sind. An die Stelle des Monatslohns, Monatsregellohns oder Monatsgrundlohns tritt die Grundvergütung zuzüglich Ortszuschlag der Stufe 2 und örtlichem Sonderzuschlag.
(3) Bei den Bruttobezügen im Beamtenverhältnis sind Grundgehalt, Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Erschwerniszulagen ohne die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu berücksichtigen, die Erschwerniszulagen jedoch mit höchstens 15 vom Hundert des Betrages aus Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 2 und örtlichem Sonderzuschlag.

§ 4Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel I § 82 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) auch im Land Berlin.

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister des Innern