Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
Ausfertigungsdatum: 12.05.2022Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 791)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 27.5.2022 +++)
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Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2022 nachfolgende Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes beschlossen:
- 1.
- Allgemeine Form und Frist von Anzeigen
- 2.
- Vor der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte Tätigkeiten
(§ 45 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes) - 3.
- Während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte entgeltliche Tätigkeiten
(§ 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes) - 4.
- Während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien
(§ 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes) - 5.
- Funktionen in Parteien
- 6.
- Angaben zu Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile
(§ 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes) - 7.
- Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegenheitspflichten
(§ 45 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes) - 8.
- Einkünfte aus anzeigepflichtigen Tätigkeiten und Verträgen während der Mitgliedschaft im Bundestag
(§ 45 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes) - 9.
- Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften
(§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes) - 10.
- Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften
(§ 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes) - 11.
- Übergangsregelung für Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften
(§ 52a des Abgeordnetengesetzes) - 12.
- Verwaltung eigenen Vermögens
- 13.
- Besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(§ 46 des Abgeordnetengesetzes) - 14.
- Geldwerte Zuwendungen
(Spenden, § 48 des Abgeordnetengesetzes) - 15.
- Gastgeschenke
(§ 48 Absatz 6 und 7 des Abgeordnetengesetzes) - 16.
- Offenlegungspflichten von Interessenverknüpfungen im Ausschuss
(§ 49 des Abgeordnetengesetzes) - 17.
- Aufbewahrungsfristen
- 18.
- Inkrafttreten
Schlussformel
Die Präsidentin des Deutschen Bundestages