Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes

Ausfertigungsdatum: 12.05.2022Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 791)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 27.5.2022 +++)

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Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2022 nachfolgende Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes beschlossen:
1.
Allgemeine Form und Frist von Anzeigen
2.
Vor der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte Tätigkeiten
(§ 45 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes)
3.
Während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte entgeltliche Tätigkeiten
(§ 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes)
4.
Während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien
(§ 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes)
5.
Funktionen in Parteien
6.
Angaben zu Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile
(§ 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes)
7.
Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegenheitspflichten
(§ 45 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes)
8.
Einkünfte aus anzeigepflichtigen Tätigkeiten und Verträgen während der Mitgliedschaft im Bundestag
(§ 45 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes)
9.
Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften
(§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes)
10.
Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften
(§ 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes)
11.
Übergangsregelung für Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften
(§ 52a des Abgeordnetengesetzes)
12.
Verwaltung eigenen Vermögens
13.
Besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(§ 46 des Abgeordnetengesetzes)
14.
Geldwerte Zuwendungen
(Spenden, § 48 des Abgeordnetengesetzes)
15.
Gastgeschenke
(§ 48 Absatz 6 und 7 des Abgeordnetengesetzes)
16.
Offenlegungspflichten von Interessenverknüpfungen im Ausschuss
(§ 49 des Abgeordnetengesetzes)
17.
Aufbewahrungsfristen
18.
Inkrafttreten

Schlussformel

Die Präsidentin des Deutschen Bundestages