Verordnung zur Erhebung agrarstatistischer Daten für die Emissionsberichterstattung

Ausfertigungsdatum: 10.11.2020Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Agrarstatistik-Emissionsberichterstattungsverordnung 2021 vom 10. November 2020 (BGBl. I S. 2427)"Status:Die V tritt gem. § 2 Abs. 2 dieser V am 31.12.2022 außer KraftFußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 94a Nummer 5 des Agrarstatistikgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1Erhebung über die Viehbestände

(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes werden zu Schweinen im November 2021 zusätzlich zu den in § 20 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmalen die folgenden Erhebungsmerkmale erhoben:
1.
die Zahl der ausgemästeten Schweine,
2.
deren durchschnittliches Lebendgewicht bei Mastbeginn und Mastende sowie deren durchschnittliche Mastdauer,
3.
die Zahl der Fütterungsphasen und
4.
der Rohproteingehalt der Futtermischung je Fütterungsphase.
Die Erhebung erfolgt jeweils nach Fütterungsvariante.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 werden bei allen Erhebungseinheiten der Stichprobe erhoben, in denen Jung- oder Mastschweine gehalten werden.

§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.