Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung
Ausfertigungsdatum: 06.04.1977Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung vom 6. April 1977 (BAnz. 1977 Nr. 69)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 13. 4.1977 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1314) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung wird im Jahre 1977 eine Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2
(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:
- 1.
- Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;
- 2.
- Handel;
- 3.
- Verkehr und Nachrichtenübermittlung;
- 4.
- Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;
- 5.
- Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.
§ 3
Bei der Erhebung werden erfaßt
- 1.
- die Formen der betrieblichen Altersversorgung,
- 2.
- die Zahl der Unternehmen, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen, und die Zahl der Arbeitnehmer, die eine betriebliche Versorgungsleistung zu erwarten haben,
- 3.
- die durchschnittliche Höhe der monatlichen Versorgungsleistung, die im Zeitpunkt der Erhebung nach 35 Dienstjahren im Unternehmen erreicht wird,
- 4.
- die Anpassung der Versorgung an die wirtschaftliche Entwicklung,
- 5.
- die Veränderungen der betrieblichen Versorgungsordnungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),
- 6.
- die Aufwendungen der Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung im Jahre 1976 sowie die Höhe der Pensionsrückstellungen und der Kassenvermögen der Unterstützungskassen am 31. Dezember 1975 und am 31. Dezember 1976.
§ 4
Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.
§ 4a
Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.
§ 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.