Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

Ausfertigungsdatum: 10.12.2003Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2475)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 17.12.2003 +++)

§ 1Aufhebung der Entschuldung

Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.

§ 2Fälligkeit

Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.

§ 3Abschlag und Härteregelung

Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.

§ 4Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt

Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.