Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts

Ausfertigungsdatum: 06.06.1994Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Arbeitszeitrechtsgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab:  1. 7.1994 +++) 

Art. 1: ArbZG 8050-21
Art. 2 bis 17: Änderungsvorschriften
Art. 19 Abs. 1: Aufhebungsvorschriften
Art. 20: Änderungsvorschrift
Art. 21 Satz 3 Nr. 1 bis 22: Aufhebungsvorschriften

Art 1Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

-

Art 2 bis 17----

Art 18Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 19Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen

(1)
(2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf andere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer, die die für sie geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage auf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, haben für die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gewährten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende Zahl bezahler freier Tage. Können diese freien Tage nicht gewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Hausarbeitstage gezahlt worden wäre.

Art 20Unanwendbarkeit von Maßgaben

Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.

Art 21Inkrafttreten und Ablösung

Artikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
1. bis 22.