Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten1

Ausfertigungsdatum: 04.11.2020Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)

Teil 1Ausbildung und staatliche Prüfung

Abschnitt 1Ausbildung

§ 1Inhalt der Ausbildung

(1) In der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die in der Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln.
(2) In der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die in der Anlage 3 genannten Kompetenzen zu vermitteln.

§ 2Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht und die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes haben im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 abzustimmen.
(4) Die Länder können ein Rahmencurriculum und einen Rahmenausbildungsplan verbindlich erlassen.

§ 3Theoretischer und praktischer Unterricht

(1) Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlichen fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, sowie die Eigenverantwortlichkeit im beruflichen Handeln zu fördern. Zu vermitteln sind
1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten die in Anlage 1 genannten Kompetenzen im Umfang von 2 100 Stunden und
2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die in Anlage 3 genannten Kompetenzen im Umfang von 2 100 Stunden.
(2) Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die verschiedenen Versorgungs- und Funktionsbereiche der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
(3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Das Nähere regeln die Länder. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen.

§ 4Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind. Die oder der Auszubildende wird befähigt, die im theoretischen und im praktischen Unterricht erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten zu erwerben.
(2) Die Bereiche der praktischen Ausbildung sind
1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten die in Anlage 2 genannten Versorgungs- und Funktionsbereiche im Umfang von 2 500 Stunden und
2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die in Anlage 4 genannten Versorgungs- und Funktionsbereiche im Umfang von 2 500 Stunden.
(3) Die praktische Ausbildung soll mit einem in Anlage 2 oder 4 genannten Orientierungseinsatz im Umfang von 80 Stunden bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes beginnen.

§ 5Dauer und Inhalt des Pflegepraktikums

(1) Das Pflegepraktikum in der praktischen Ausbildung nach § 15 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes muss einen Umfang von mindestens 120 Stunden umfassen.
(2) Das Pflegepraktikum vermittelt einen Überblick über die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten vor und nach anästhesiologischen oder operativen Eingriffen.

§ 6Nachtarbeit

Ab dem zweiten Ausbildungsdrittel hat die oder der Auszubildende in der praktischen Ausbildung mindestens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen von Nachtarbeit (Volldienst oder Bereitschaftsdienst) unter unmittelbarer Aufsicht zu absolvieren. Dies gilt nicht für jugendliche Auszubildende. Auszubildende, die über einen anteiligen Zeitraum der letzten beiden Ausbildungsdrittel minderjährig sind, haben die Nachtarbeitsstunden zu einem entsprechenden Anteil zu absolvieren. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.

§ 7Noten für praktische Einsätze

(1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat die Leistung, die die oder der Auszubildende im Rahmen des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes erbracht hat, einzuschätzen.
(2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung des praktischen Einsatzes
1.
der oder dem Auszubildenden die qualifizierte Leistungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und
2.
der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung und die Zeiten, die die oder der Auszubildende während des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mitzuteilen.

§ 8Jahreszeugnisse

(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der oder dem Auszubildenden ein Jahreszeugnis ausstellen.
(2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben
1.
die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts,
2.
die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze,
3.
etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und praktischen Unterrichts und
4.
etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbildung.
(3) Die Jahresnote für den theoretischen und praktischen Unterricht wird aus den Einzelnoten der Lernbereiche gebildet.
(4) Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze wird von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 7 Absatz 1 festgelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze ist im Benehmen mit der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung festzulegen.

§ 9Qualifikation der Praxisanleitung

(1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die
1.
über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
a)
nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69 Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügt oder
b)
nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügt und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich absolviert hat,
2.
über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt,
3.
eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
4.
kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
(2) Zur Praxisanleitung geeignet ist auch eine Person, die
1.
zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt ist oder nachweislich über die Qualifikation verfügt, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigt,
2.
über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt und
3.
kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 3 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
(3) Während der praktischen Ausbildung im ambulanten Kontext gemäß den Anlagen 2 und 4 kann die Praxisanleitung nach § 16 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auch durch qualifizierte Fachkräfte der ambulanten Einrichtung, die nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1 oder 2 verfügen, sichergestellt werden.

§ 10Praxisbegleitung

Für die Zeit der praktischen Ausbildung hat die Schule durch ihre Lehrkräfte zu gewährleisten, dass eine Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem Umfang erfolgt. Im Rahmen der Praxisbegleitung sollen für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden mindestens drei Besuche einer Lehrkraft im Rahmen der allgemeinen Pflichteinsätze, zwei Besuche im Rahmen der Pflichteinsätze in Funktions- und Versorgungsbereichen und ein Besuch im Rahmen der Wahlpflichteinsätze gemäß der Anlagen 2 und 4 erfolgen.

§ 11Inhalt der Kooperationsverträge

(1) In den Kooperationsverträgen zwischen der Schule und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildung der Auszubildenden zu regeln. Ziel ist es, eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und praktischem Unterricht mit der praktischen Ausbildung zu gewährleisten.
(2) Die Kooperationsverträge müssen insbesondere Vorgaben enthalten
1.
zum Ausbildungsplan,
2.
zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat, um die in den Anlagen 2 und 4 vorgegebenen Einsatzbereiche sicherzustellen,
3.
zur Durchführung der Praxisanleitung und
4.
zur Durchführung der Praxisbegleitung.

Abschnitt 2Staatliche Prüfung

Unterabschnitt 1Allgemeines und Organisatorisches

§ 12Bestandteile der staatlichen Prüfung

Die staatliche Prüfung besteht aus
1.
einem schriftlichen Teil,
2.
einem mündlichen Teil und
3.
einem praktischen Teil.

§ 13Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.

§ 14Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,
3.
mindestens drei Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen
a)
mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen und Fachprüfer sein müssen und
b)
mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss.
(2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Schule unterrichtet.
(3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. Mindestens eine Person der praktischen Fachprüferinnen und Fachprüfer muss in der Einrichtung tätig sein, in der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung durchgeführt worden ist.
(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben.
(5) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung.

§ 15Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung und für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung jeweils
1.
die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie
2.
deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

§ 16Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verpflichtet, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der staatlichen Prüfung besteht nicht.

§ 17Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung

(1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung entsenden.
(2) Die Teilnahme an einer realen operativen oder anästhesiologischen Situation ist nur zulässig, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt haben.

§ 18Zulassung zur staatlichen Prüfung

(1) Auf Antrag der oder des Auszubildenden entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob die oder der Auszubildende zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.
(2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn
1.
die folgenden Nachweise vorliegen:
a)
ein Identitätsnachweis der oder des Auszubildenden in amtlich beglaubigter Abschrift,
b)
die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie der praktischen Ausbildung nach Anlage 5,
c)
der schriftlich oder elektronisch geführte Ausbildungsnachweis nach § 28 Absatz 2 Nummer 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes,
d)
die Jahreszeugnisse nach § 8,
2.
die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ ist und
3.
die Fehlzeiten,
a)
die nach § 25 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder
b)
die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 24 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist.
(3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahreszeugnisse mit gleicher Gewichtung ein.
(4) Die zuständige Behörde stellt eine Bescheinigung über die absolvierte Verlängerung der Ausbildungsdauer nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b aus.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird der oder dem Auszubildenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

§ 19Prüfungstermine für die staatliche Prüfung

(1) Für die zugelassenen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten muss die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festlegen. Der Beginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als fünf Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Werden nach § 28 Absatz 6 bei einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben verwendet, so legt die zuständige Behörde für die Aufsichtsarbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.
(3) Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten werden in der Regel die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

§ 20Prüfungsort der staatlichen Prüfung

(1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der Schule ab, an der sie oder er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich der schriftliche und der mündliche Teil abgelegt werden sollen, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
(2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der Regel in der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ab.

§ 21Nachteilsausgleich

(1) Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.
(2) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist über die Schule an die zuständige Behörde zu stellen. Die Schule leitet den Antrag gegebenenfalls zusammen mit einer Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter. Der Antrag erfolgt schriftlich oder elektronisch.
(3) Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgeht. Bei Bedarf kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.
(4) Über die Gewährung des Antrags auf Nachteilsausgleich entscheidet die zuständige Behörde. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Belange von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um deren Chancengleichheit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu wahren.
(5) Gewährt die zuständige Behörde den Nachteilsausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form kann auch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gehören. Die fachlichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
(6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde rechtzeitig und in geeigneter Weise der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannt.

§ 22Rücktritt von der staatlichen Prüfung

(1) Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nach ihrer oder seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der staatlichen Prüfung zurück, so hat sie oder er den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden.
(3) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen.
(4) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden.

§ 23Versäumnisfolgen

(1) Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Die §§ 32, 38 und 44 gelten entsprechend.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 22 Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 24Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch

(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der auf jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staatlichen Prüfung beendet worden ist.
(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.

§ 25Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.

§ 26Vornoten

(1) Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung sind die Jahreszeugnisse nach § 8 Absatz 1.
(2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist jeweils das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für den theoretischen und praktischen Unterricht zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Vornote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.
(3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für die praktischen Einsätze zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung.
(4) Die drei Vornoten sind der oder dem Auszubildenden spätestens drei Werktage vor Beginn der staatlichen Prüfung mitzuteilen.

§ 27Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter ZahlenwertNote in
Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

Unterabschnitt 2Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung

§ 28Inhalt des schriftlichen Teils

(1) Im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich ist.
(2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten.
(3) Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben
1.
im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1 der Anlage 1),
2.
im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2 der Anlage 1) und
3.
gemeinsam in den beiden Kompetenzschwerpunkten „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten“ und „Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten“ (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 1).
Die Aufgabenstellung für die Aufsichtsarbeit im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ muss so gestaltet sein, dass die in Anlage 1 Kompetenzschwerpunkt 1 Buchstabe c genannte Kompetenz in angemessenem Umfang geprüft wird.
(4) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben
1.
im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1 der Anlage 3),
2.
im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2 der Anlage 3) und
3.
gemeinsam in den Kompetenzschwerpunkten „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten“ und „Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten“ (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 3).
(5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule ausgewählt.
(6) Die zuständige Behörde kann auch zentrale Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbeitet worden sein.
(7) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten.

§ 29Durchführung des schriftlichen Teils

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen.

§ 30Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet.
(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern, die die Aufsichtsarbeit benotet haben, die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit fest.

§ 31Bestehen des schriftlichen Teils

Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.

§ 32Wiederholung von Aufsichtsarbeiten

(1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

§ 33Note für den schriftlichen Teil

(1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.
(2) In die Note fließt ein:
1.
der Zahlenwert von jeder Note der drei Aufsichtsarbeiten mit jeweils 25 Prozent und
2.
der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.

Unterabschnitt 3Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung

§ 34Inhalt des mündlichen Teils

(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz und über die personale Kompetenz, die zur Berufsausübung erforderlich ist, verfügt. Die personale Kompetenz schließt Sozialkompetenz und Kompetenz zu selbständigem Handeln mit ein.
(2) Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten muss sich der mündliche Teil auf Grundlage einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation auf die folgenden drei Kompetenzschwerpunkte erstrecken:
1.
„Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten“ (Kompetenzschwerpunkt 3 der Anlage 1),
2.
„Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliches Selbstverständnis bewältigen“ (Kompetenzschwerpunkt 4 der Anlage 1) sowie
3.
„Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6 der Anlage 1).
(3) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten muss sich der mündliche Teil auf Grundlage einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation auf die folgenden drei Kompetenzschwerpunkte erstrecken:
1.
„Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten“ (Kompetenzschwerpunkt 3 der Anlage 3),
2.
„Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliches Selbstverständnis bewältigen“ (Kompetenzschwerpunkt 4 der Anlage 3) sowie
3.
„Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6 der Anlage 3).

§ 35Durchführung des mündlichen Teils

(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.
(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.
(3) Der mündliche Teil wird von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von höchstens fünf Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil gestatten, wenn
1.
im Fall
a)
der Einzelprüfung die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dem zugestimmt hat oder
b)
der Prüfung zu zweit beide Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten dem zugestimmt haben und
2.
ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 36Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung

(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern, die die Leistung benotet haben, die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung.
(3) In die Note fließt ein:
1.
der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und
2.
der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.

§ 37Bestehen des mündlichen Teils

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

§ 38Wiederholung des mündlichen Teils

(1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

Unterabschnitt 4Praktischer Teil der staatlichen Prüfung

§ 39Inhalt des praktischen Teils

(1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Kompetenzen verfügt, die
1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezifischen Aufgaben im anästhesiologischen Bereich der ambulanten oder stationären Versorgung oder
2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezifischen Aufgaben im operativen Bereich der ambulanten oder stationären Versorgung.
(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht
1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorbereitung, Assistenz und Nachbereitung einer anästhesiologischen Maßnahme und
2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorbereitung, Instrumentation und Nachbereitung eines operativen Eingriffs.
(3) Der praktische Teil muss sich erstrecken auf
1.
die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 1 im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten und
2.
die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 3 im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten.
(4) Die Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsgespräch zu evaluieren.
(5) Die Aufgabe der operativen Assistenz ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsgespräch zu evaluieren.
(6) Die jeweilige Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz oder der operativen Assistenz nach Absatz 2 soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksichtigen, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat den überwiegenden Teil der praktischen Ausbildung absolviert hat.
(7) Die jeweilige Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz oder der operativen Assistenz wird auf Vorschlag der Schule durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer bestimmt. Die jeweilige Aufgabe darf unter Beteiligung einer Patientin oder eines Patienten nur durchgeführt werden, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person darin eingewilligt haben. Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt kann die Durchführung der Aufgabe aus medizinischen Gründen ablehnen.

§ 40Durchführung des praktischen Teils

(1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.
(2) Der praktische Teil muss
1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten in einer realen und komplexen anästhesiologischen Situation durchgeführt werden und
2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten in einer realen und komplexen operativen Situation durchgeführt werden.
(3) Der praktische Teil muss von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist im praktischen Teil berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.

§ 41Bestandteile des praktischen Teils und Dauer

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus
1.
der Erstellung eines umfassenden perioperativen Ablaufplans,
2.
der Fallvorstellung,
3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und
4.
einem Reflexionsgespräch.
Der Ablaufplan ist schriftlich oder elektronisch unter Aufsicht zu erstellen.
(2) Die gesamte Dauer des praktischen Teils soll einschließlich des Reflexionsgespräches mindestens fünf und höchstens sechs Stunden dauern. Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu erstellen. Die Fallvorstellung darf maximal 20 Minuten dauern. Das Reflexionsgespräch darf maximal 20 Minuten dauern.
(3) Der praktische Teil darf maximal für die Dauer eines Werktages unterbrochen werden.

§ 42Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung

(1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist.
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern, die die Leistung benotet haben, die Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung.
(3) In die Note fließt ein:
1.
der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und
2.
der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.

§ 43Bestehen des praktischen Teils

Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

§ 44Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz

(1) Wer den praktischen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.
(3) Vor der Wiederholung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren. Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmen.
(4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen Praxiseinsatz beigefügt hat.

Unterabschnitt 5Abschluss des Prüfungsverfahrens

§ 45Gesamtnote der staatlichen Prüfung

(1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der die drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat, bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.
(2) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebildet. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(3) Dem berechneten Notenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.

§ 46Bestehen der staatlichen Prüfung

Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils, des mündlichen Teils und des praktischen Teils der Prüfung jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

§ 47Zeugnis über die staatliche Prüfung

(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.
(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben
1.
die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,
2.
die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,
3.
die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und
4.
die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.

§ 48Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung

Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Noten der drei Teile der staatlichen Prüfung angegeben sind.

§ 49Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 25, sind zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Teil 2Erlaubnisurkunde

§ 50Ausstellung der Erlaubnisurkunde

(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ oder die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ zu führen, stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus.
(2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster nach Anlage 7 zu verwenden. Dies gilt auch bei Bestehen der Nachprüfung nach § 104.
(3) Im Fall eines Antrags nach § 69 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ist für die Erlaubnisurkunde das Muster nach Anlage 8 zu verwenden.

Teil 3Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Abschnitt 1Verfahren

§ 51Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs

Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ oder die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ zu führen, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

§ 52Erforderliche Unterlagen

(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
2.
einen Identitätsnachweis,
3.
eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten entspricht, und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind und
5.
eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden, als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 38 Absatz 3 Satz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im jeweiligen Bundesland eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

§ 53Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag

(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

§ 54Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede

(1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der außerhalb des Geltungsbereichs des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:
1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie eine Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kompetenzen verfügt, die in Deutschland erforderlich sind
a)
zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder
b)
zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten,
4.
eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 45 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und
5.
die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 dieses Teils.
(3) Die Länder können vereinbaren, für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen eine einheitliche Bewertungsgrundlage zugrunde zu legen.

Abschnitt 2Anpassungsmaßnahmen nach § 47 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes

Unterabschnitt 1Eignungsprüfung

§ 55Zweck der Eignungsprüfung

In der Eignungsprüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.

§ 56Eignungsprüfung als staatliche Prüfung

(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ablegen kann.
(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 21 bis 25 und 49 entsprechend.

§ 57Inhalt der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist.
(2) Die praktische Prüfung umfasst
1.
im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten beantragt hat, mindestens zwei und höchstens vier anästhesiologische Situationen oder
2.
im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent beantragt hat, mindestens zwei und höchstens vier operative Situationen.
(3) Jede anästhesiologische oder operative Situation ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden.
(4) Jede anästhesiologische oder operative Situation soll nicht länger als 120 Minuten dauern und als Prüfung einer konkreten Behandlungssituation an einer Patientin oder einem Patienten ausgestaltet sein. Die betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt müssen darin eingewilligt haben.
(5) Die zuständige Behörde legt nach Absatz 2 die Anzahl der anästhesiologischen oder operativen Situationen, auf die sich die Prüfung erstreckt, und die Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3 gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.

§ 58Prüfungsort der Eignungsprüfung

(1) Für die einzelnen anästhesiologischen und operativen Situationen der Eignungsprüfung legt die zuständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.

§ 59Durchführung der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.
(2) Während der Eignungsprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten beziehen.

§ 60Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung

(1) Die in der Eignungsprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben.
(2) Für jede anästhesiologische oder operative Situation der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.
(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.
(5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede anästhesiologische oder operative Situation mit „bestanden“ bewerten.

§ 61Wiederholung

(1) Wer eine anästhesiologische oder eine operative Situation der Eignungsprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

§ 62Bescheinigung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.

Unterabschnitt 2Anpassungslehrgang

§ 63Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs

(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).
(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
(3) Für die Inhalte und die Durchführung des Anpassungslehrgangs können die Länder gemeinsame Empfehlungen abgeben.

§ 64Durchführung des Anpassungslehrgangs

(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügt, ausgeübt und entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch
1.
theoretischen und praktischen Unterricht,
2.
eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder
3.
theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 9 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

§ 65Bescheinigung

(1) Der Person, die am Anpassungslehrgang teilgenommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 10 zu verwenden.

Abschnitt 3Anpassungsmaßnahmen nach § 48 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes

Unterabschnitt 1Kenntnisprüfung

§ 66Zweck der Kenntnisprüfung

Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die erforderlich sind
1.
zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder
2.
zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten.

§ 67Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung

(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2) Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ablegen kann.
(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 21 bis 25 und 49 entsprechend.

§ 68Bestandteile

Die Kenntnisprüfung besteht aus
1.
einem mündlichen Teil und
2.
einem praktischen Teil.

§ 69Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

(1) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich jeweils auf folgende Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3:
1.
„Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1),
2.
„Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2),
3.
„Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten“ (Kompetenzschwerpunkt 5),
4.
„Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6) und
5.
„Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten“ (Kompetenzschwerpunkt 8).
(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

§ 70Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

(1) Für die einzelnen anästhesiologischen und operativen Situationen der Kenntnisprüfung legt die zuständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.

§ 71Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen eine Person als schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer tätig ist.

§ 72Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

(1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Personen zu benoten, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.
(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.

§ 73Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

(1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

§ 74Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht
1.
im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent beantragt hat, aus mindestens zwei und höchstens vier anästhesiologischen Situationen oder
2.
im Fall einer Person, die das Führen der Berufsbezeichnung der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten beantragt hat, aus mindestens zwei und höchstens vier operativen Situationen.
(2) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der anästhesiologischen oder operativen Situationen, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt, und die Kompetenzschwerpunkte der Anlagen 1 und 3 fest.
(3) Jede anästhesiologische oder operative Situation soll nicht länger als 120 Minuten dauern und als Prüfung einer konkreten Behandlungssituation an einer Patientin oder einem Patienten ausgestaltet sein. Die betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt müssen darin eingewilligt haben.

§ 75Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

(1) Für die einzelnen anästhesiologischen oder operativen Situationen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung legt die zuständige Behörde die Prüfungsorte fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.

§ 76Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.
(2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten beziehen.

§ 77Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

(1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil abgenommen haben.
(2) Für jede anästhesiologische oder operative Situation der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.
(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.
(5) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede anästhesiologische oder operative Situation mit „bestanden“ bewerten.

§ 78Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

(1) Wer eine anästhesiologische oder eine operative Situation des praktischen Teils der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

§ 79Bestehen der Kenntnisprüfung

Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung bestanden hat.

§ 80Bescheinigung

(1) Der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden hat, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu verwenden.

Unterabschnitt 2Anpassungslehrgang

§ 81Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs

(1) Ziel des Anpassungslehrgangs zusammen mit dem Abschlussgespräch ist die Feststellung, dass die antragstellende Person über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt (Lehrgangsziel), die erforderlich sind
1.
zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder
2.
zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten.
(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
(3) Für die Inhalte und die Durchführung des Anpassungslehrgangs können die Länder gemeinsame Empfehlungen abgeben.

§ 82Durchführung des Anpassungslehrgangs

(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügt, ausgeübt und entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch
1.
theoretischen und praktischen Unterricht,
2.
eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder
3.
theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 9 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(5) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

§ 83Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs

(1) Die Prüfung, mit der der Anpassungslehrgang abschließt, ist in Form eines Abschlussgesprächs durchzuführen.
(2) Das Abschlussgespräch mit der antragstellenden Person wird von zwei Personen geführt, von denen
1.
im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 1 beide Personen eine schulische Fachprüferin oder ein schulischer Fachprüfer sein müssen oder
2.
im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 eine Person eine schulische Fachprüferin oder ein schulischer Fachprüfer sein muss und die andere Person eine praxisanleitende Person nach § 9, die die antragstellende Person während des Anpassungslehrgangs betreut hat.
(3) Während des Abschlussgesprächs sind den beiden Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet.
(4) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im Anpassungslehrgang vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen.

§ 84Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs

(1) Die im Abschlussgespräch gezeigte Leistung ist von den beiden Prüferinnen und Prüfern zu bewerten.
(2) Bewertet wird das Abschlussgespräch entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird die Leistung bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt und damit mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
(3) Kommen die beiden Prüferinnen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Prüferinnen und Prüfern die Bewertung festzulegen.
(4) Erfolgreich absolviert wurde der Anpassungslehrgang, wenn das Abschlussgespräch mit „bestanden“ bewertet worden ist.

§ 85Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs

(1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer im Benehmen mit der praxisanleitenden Person über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
(2) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
(3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlängerung mit „nicht bestanden“ bewertet, darf die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.

§ 86Bescheinigung

(1) Der Person, die am Anpassungslehrgang teilgenommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 12 zu verwenden.

Abschnitt 4Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat

§ 87Nachweise der Zuverlässigkeit

(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug vorlegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden kann, kann die antragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder dem Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten entspricht, nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
(3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde Kenntnis von Tatsachen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie
1.
die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über diese Tatsachen zu unterrichten und
2.
die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu bitten,
a)
diese Tatsachen zu überprüfen und
b)
ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zuständige Stelle des Herkunftsstaates hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Strafregisterauszüge ausgestellt, noch die nach Absatz 2 oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen gemacht, kann die antragstellende Person sie ersetzen durch Vorlage einer Bescheinigung über
1.
die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder
2.
die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung gibt.

§ 88Nachweise der gesundheitlichen Eignung

(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.
(2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.

§ 89Aktualität von Nachweisen

Die Nachweise nach den §§ 87 und 88 dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Zeitpunkt, zu dem die Nachweise ausgestellt worden sind, höchstens drei Kalendermonate zurückliegt.

Abschnitt 5Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 90Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen

(1) Die zuständige Behörde prüft die Berufsqualifikation der meldenden Person nach § 56 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und teilt der meldenden Person spätestens einen Monat nach vollständigem Eingang der in § 53 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannten Meldung und Dokumente ihre Entscheidung mit, ob sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt ist oder die meldende Person eine Eignungsprüfung ablegen muss.
(2) Ist der zuständigen Behörde eine Prüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Dokumente in Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie die meldende Person innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung. Die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben. Die Entscheidung nach § 56 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten.
(3) Bleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 2 binnen der genannten Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.

Teil 4Nachprüfung

Abschnitt 1Ziel und Verfahren der Nachprüfung

§ 91Ziel der Nachprüfung

Die Nachprüfung dient der Feststellung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die erforderlich sind
1.
zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder
2.
zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten.

§ 92Zulassung zur Nachprüfung

(1) Personen, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen ausgebildet sind, können einen Antrag auf Zulassung zur Nachprüfung bei der zuständigen Behörde stellen, um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes zu erlangen. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde.
(2) Die Zulassung zur Nachprüfung ist zu erteilen, wenn die folgenden Nachweise vorliegen:
1.
ein Identitätsnachweis der antragstellenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift und
2.
ein Nachweis über die erworbene Berufsqualifikation, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen erlangt worden ist.

§ 93Bestandteile der Nachprüfung

(1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil.

§ 94Durchführung und Inhalt der Nachprüfung

Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung entsprechend.

Abschnitt 2Praktischer Teil der Nachprüfung

§ 95Praktischer Teil der Nachprüfung

(1) Im praktischen Teil der Nachprüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Kompetenzen verfügt, die
1.
im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezifischen Aufgaben im anästhesiologischen Bereich der ambulanten oder stationären Versorgung oder
2.
im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezifischen Aufgaben im operativen Bereich der ambulanten oder stationären Versorgung.
(2) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht
1.
im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorbereitung, Assistenz und Nachbereitung einer anästhesiologischen Maßnahme oder
2.
im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorbereitung, Instrumentation und Nachbereitung eines operativen Eingriffs.
(3) Der praktische Teil muss sich erstrecken auf
1.
im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 1 oder
2.
im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 3.
(4) Die Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsgespräch zu evaluieren.
(5) Die Aufgabe der operativen Assistenz ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsgespräch zu evaluieren.

§ 96Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung

(1) Im praktischen Teil der Nachprüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.
(2) Der praktische Teil muss
1.
im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten in einer realen und komplexen anästhesiologischen Situation durchgeführt werden oder
2.
im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten in einer realen und komplexen operativen Situation durchgeführt werden.
(3) Der praktische Teil muss von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist im praktischen Teil berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person müssen in die Teilnahme an der Prüfungssituation eingewilligt haben. Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt kann die Durchführung der Aufgabe aus medizinischen Gründen ablehnen.

§ 97Bestandteile des praktischen Teils und Dauer der Nachprüfung

(1) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht aus
1.
der Erstellung eines umfassenden perioperativen Ablaufplanes,
2.
der Fallvorstellung,
3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und
4.
einem Reflexionsgespräch.
(2) Die gesamte Dauer der Prüfung soll einschließlich des Reflexionsgespräches maximal drei Stunden betragen. Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten zu erstellen. Die Fallvorstellung darf maximal 10 Minuten dauern. Das Reflexionsgespräch darf maximal 10 Minuten dauern.

§ 98Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Nachprüfung

(1) Die im praktischen Teil der Nachprüfung gezeigte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern bewertet, die den praktischen Teil der Nachprüfung abgenommen haben.
(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.
(4) Der praktische Teil der Nachprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer den praktischen Teil mit „bestanden“ bewerten.

§ 99Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung

(1) Wer den praktischen Teil der Nachprüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

Abschnitt 3Mündlicher Teil der Nachprüfung

§ 100Mündlicher Teil der Nachprüfung

(1) Im mündlichen Teil der Nachprüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz und über die personale Kompetenz, die zur Berufsausübung erforderlich ist, verfügt. Die personale Kompetenz schließt Sozialkompetenz und Kompetenz zu selbständigem Handeln mit ein.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf die folgenden Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3:
1.
„Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1),
2.
„Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2) und
3.
„Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten“ (Kompetenzschwerpunkt 5).

§ 101Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung

(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.
(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.
(3) Der mündliche Teil wird von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.

§ 102Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Nachprüfung

(1) Die im mündlichen Teil der Nachprüfung gezeigte Leistung wird von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern bewertet, die den mündlichen Teil der Nachprüfung abgenommen haben.
(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.
(4) Der mündliche Teil der Nachprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer den mündlichen Teil mit „bestanden“ bewerten.

§ 103Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung

(1) Wer den mündlichen Teil der Nachprüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

Abschnitt 4Abschluss des Nachprüfungsverfahrens

§ 104Bestehen der Nachprüfung

Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden“ bewertet wurde.

§ 105Bescheinigung

(1) Die Behörde hat der Person, die die Nachprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 13 zu verwenden.

Anlage 1(zu § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2316 - 2318)
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Kompetenzschwerpunkte:

1.
Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlichplanen und strukturiert ausführen
880 Stunden
2.
Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen340 Stunden
3.
Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten120 Stunden
4.
Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen120 Stunden
5.
Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten140 Stunden
6.
Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren120 Stunden
7.
In lebensbedrohlichen Krisen- und Katastrophensituationen zielgerichtet handeln40 Stunden
8.
Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten140 Stunden
9.
Freie Verteilung auf die Kompetenzschwerpunkte
Stundenanzahl insgesamt:2 100
200 Stunden

Anlage 2(zu § 4 Absatz 2 Nummer 1)Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2319)
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:
  Stunden 
Berufsspezifischer Orientierungseinsatz80*
Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung 
Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen 
Anästhesie in der Viszeralchirurgie280 
Anästhesie in der Unfallchirurgie oder Orthopädie280 
Anästhesie in der Gynäkologie oder Urologie220 
Anästhesie im ambulanten Kontext (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)100 
Aufwacheinheiten240 
Wahlpflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen400 
(davon mindestens 100 Stunden je Disziplin)
Anästhesie in der Thoraxchirurgie 
Anästhesie in der Neurochirurgie 
Anästhesie in der HNO 
Anästhesie in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie 
Anästhesie in der Augenchirurgie 
Anästhesie in der Gefäßchirurgie 
Anästhesie bei Kindern 
Anästhesie in der Geburtshilfe/Kreissaal (geburtshilfliche Anästhesie) 
Anästhesie in anderen Fachrichtungen 
Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen 
Pflegepraktikum120 
zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte80 
Operationsdienst140 
Schmerzambulanz/Schmerzdienst120 
Notaufnahme und Ambulanz200 
Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)160 
Stunden zur freien Verteilung80*
Stundenzahl insgesamt2 500 
      
* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur freien Verteilung.
 

Anlage 3(zu § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2320 - 2322)
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Kompetenzschwerpunkte:

1.
Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen880 Stunden
2.
Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen340 Stunden
3.
Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten120 Stunden
4.
Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen),
berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen
120 Stunden
5.
Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten140 Stunden
6.
Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer,
kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren
120 Stunden
7.
In lebensbedrohlichen Krisen- und Katastrophensituationen zielgerichtet handeln40 Stunden
8.
Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten140 Stunden
9.
Freie Verteilung auf die Kompetenzschwerpunkte
Stundenanzahl insgesamt:2 100
200 Stunden

Anlage 4(zu § 4 Absatz 2 Nummer 2)Praktische Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2323)
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:
  Stunden 
Berufsspezifischer Orientierungseinsatz80*
Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung 
Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden operativen Einsatzbereichen 
Viszeralchirurgie480 
Unfallchirurgie oder Orthopädie480 
Gynäkologie oder Urologie200 
Ambulantes Operieren (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)120 
Wahlpflichteinsätze in folgenden Disziplinen und Einsatzbereichen400 
(davon mindestens 200 Stunden je Disziplin)
Thoraxchirurgie 
Neurochirurgie 
HNO 
Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie 
Augenchirurgie 
Gefäßchirurgie 
Operative Eingriffe bei Kindern 
und andere Disziplinen 
Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen 
Pflegepraktikum120 
zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte80 
Anästhesie140 
Notaufnahme und Ambulanz200 
Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)120 
Stunden zur freien Verteilung80*
Stundenzahl insgesamt2 500 
      
* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur freien Verteilung.
 

Anlage 5(zu § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b)Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2324)
Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung
Name, Vorname 
  
GeburtsdatumGeburtsort
  
hat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________ mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für
[…] Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
[…] Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
gemäß § 13 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung teilgenommen.
Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um _____ Stunden* – unterbrochen worden.
Ort, Datum  
 (Stempel) 
 
 
  
Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der Schulleitung
  

Anlage 6(zu § 47 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2325)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung

„______________________________________________“
Name, Vorname  
   
GeburtsdatumGeburtsort 
   
hat am _______________ die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1* – § 2 Absatz 2 Nummer 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vor dem Prüfungsausschuss bei der
  
(Bezeichnung der Schule) 

in 
  

bestanden.
 

Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
  
1. im schriftlichen Teil der Prüfung„___________________ “ 
2. im mündlichen Teil der Prüfung„___________________ “ 
3. im praktischen Teil der Prüfung„___________________ “ 
   
Gesamtnote der staatlichen Prüfung (auf der Grundlage der Prüfungsnoten der Nummern 1 bis 3)
   
Ort, Datum  
 (Siegel) 
 
 
  
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
  

Anlage 7(zu § 50 Absatz 2)Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2326)
Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname  
   
GeburtsdatumGeburtsort 
   
 
erhält auf Grund des § 1 Absatz 1* – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
 
„______________________________________________“
 
zu führen.
  
   
Ort, Datum  
 (Siegel) 
 
 
  
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)  

Anlage 8(zu § 50 Absatz 3)Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2327)
Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname  
   
GeburtsdatumGeburtsort 
   
 
erhält auf Grund des § 1 Absatz 1* – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
 
„______________________________________________“
 
zu führen.
  
Die Berufsqualifikation wurde auf Grundlage von  
 
erworben.  
Die auf dieser Grundlage erteilte Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung wurde am ____________________ erteilt.
   
Ort, Datum  
 
 
(Siegel)
 
 
  
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)  

Anlage 9(zu § 62 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2328)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung

„______________________________________________“
Name, Vorname  
   
GeburtsdatumGeburtsort 
   
 
hat am _______________________ die staatliche Eignungsprüfung nach den §§ 55 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden* .
   
Ort, Datum  
 
 
(Siegel)
 
 
  
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
  

Anlage 10(zu § 65 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2329)
__________________________________________
Bezeichnung der Einrichtung
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname  
   
GeburtsdatumGeburtsort 
   
 
hat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________ regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach den §§ 63 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
   
Ort, Datum  
 
 
(Siegel)
 
 
  
(Unterschrift(en) oder qualifizierte
elektronische Signatur(en) der Einrichtung)
  

Anlage 11(zu § 80 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2330)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung

„______________________________________________“
Name, Vorname  
   
GeburtsdatumGeburtsort 
   
 
hat am _____________________ die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 66 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden* .
   
Ort, Datum  
  
(Siegel)
 
 
  
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische
Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
  

Anlage 12(zu § 86 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2331)
__________________________________________
Bezeichnung der Einrichtung
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname  
   
GeburtsdatumGeburtsort 
   
 
hat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________ regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach den §§ 81 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
 
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden* .
   
Ort, Datum  
  
(Siegel)
 
 
  
(Unterschrift(en) oder qualifizierte
elektronische Signatur(en) der Einrichtung)
  

Anlage 13(zu § 105 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2332)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Nachprüfung

„______________________________________________“
Name, Vorname  
   
GeburtsdatumGeburtsort 
   
 
hat am __________________________ die staatliche Nachprüfung nach den §§ 91 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden* .
   
Ort, Datum  
  
(Siegel)
 
 
  
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)