Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze

Ausfertigungsdatum: 21.07.2004Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 27.7.2004 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 19/2001 (CELEX Nr: 301L0019) +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 bis Art 7(weggefallen)

-

Art 8Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 9Bekanntmachungserlaubnis

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann die Bundesärzteordnung und das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann die Approbationsordnung für Ärzte und die Approbationsordnung für Zahnärzte in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Art 10Übergangsregelung

(1) Ab dem 1. Oktober 2004 haben Studierende der Humanmedizin, die vor diesem Zeitpunkt ihr Medizinstudium mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung absolviert haben, keine Tätigkeit als Arzt im Praktikum mehr abzuleisten.
(2) Für Studierende, die entsprechend § 43 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), vor dem Praktischen Jahr ablegen, finden die Vorschriften von Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nr. 2 zum Praktischen Jahr keine Anwendung.

Art 11Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)