Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland

Ausfertigungsdatum: 06.01.2004Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"BAföG-AuslandszuständigkeitsV vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 1 V v. 19.10.2011 I 2098Fußnote:
(+++ Textnachweis ab:  1. 4.2004 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Örtliche Zuständigkeit

(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist
1.
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei
2.
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz
3.
in Italien, San Marino oder Vatikanstadt
4.
in Afrika oder Ozeanien
5.
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada
6.
in den Vereinigten Staaten von Amerika
7.
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien
8.
in Schweden
9.
in Großbritannien oder Irland
10.
Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden
11.
in Andorra, Frankreich oder Monaco
12.
in Malta oder Portugal
13.
in Finnland
14.
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland
15.
in Dänemark, Island oder Norwegen
16.
in Kanada
(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.

§ 2Zeitlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.