Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991

Ausfertigungsdatum: 21.02.1992Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 8.7.2016 I 1594
Änderung durch Art. 78 G v. 20.8.2021 I 3932 (Nr. 60) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.3.1991 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern

§§ 1 bis 5(weggefallen)

§ 6

(1) Für die am 31. Dezember 1989 vorhandenen Versorgungsempfänger werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag erhöht. Dies gilt nicht für Empfänger von Übergangsgebührnissen. Der Strukturausgleich beträgt 0,4 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag in Höhe des in Absatz 1 genannten Vomhundertsatzes erhöht.
(3) Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sind nicht anzuwenden.
(4) Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 55c Abs. 2 Satz 2 und des § 55d Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Art 2Sonstige Änderungen des Besoldungsrechts

§§ 1 und 2(weggefallen)

-

§ 3(weggefallen)

-

Art 3 bis 9

Art 10Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 1

-

§ 2(weggefallen)

(weggefallen)

§ 3(weggefallen)

§ 4

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§ 5Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft.
(2)
(3) (weggefallen)

Schlußformel

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

Anlagen 1 bis 3i, 4 und 5

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