Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen der Französischen Republik

Ausfertigungsdatum: 28.09.1961Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen der Französischen Republik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-9-6, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)

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Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Französischen Republik die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Der Bundesminister der Justiz