Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 14.09.1965Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 30.8.1971 I 1426Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1972 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art I

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Art II

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Art IIIÜbergangsvorschriften

1.
(1) Steht einem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I Nr. 1, 2, 3, 10, 87 und 94 dieses Gesetzes erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zu, so kann er einen Antrag auf Entschädigung bis zum 30. September 1966 stellen. Das gleiche gilt, soweit auf Grund der Änderungen in Artikel I Nr. 6, 11 bis 93 dieses Gesetzes ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet wird.
2.
(1) Steht einem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes ein weitergehender Anspruch zu, als er ihm vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesergänzungsgesetz) oder dem Bundesentschädigungsgesetz durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich zuerkannt worden ist, so kann er innerhalb der Antragsfrist nach Nummer 1 Abs. 1 diesen Anspruch insoweit erneut anmelden.
3.
Ist die Entschädigung vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden und steht dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zu, so kann der Berechtigte innerhalb der Frist der Nummer 1 Abs. 1 die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten. Nummer 1 Abs. 2, 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
4.
(1) Steht dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen erstmalig ein Wahlrecht zu, so endet die Frist zur Ausübung der Wahl am 30. September 1966. In den Fällen, in denen der Anspruch auf Kapitalentschädigung erst nach Verkündung dieses Gesetzes zuerkannt worden ist, verbleibt es bei der Frist des § 84 BEG.
5.
Ist in den Fällen des § 86 oder § 98 BEG vor Verkündung dieses Gesetzes der Witwe, dem Witwer oder den Kindern die Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres gezahlt worden und erhalten die Witwe, der Witwer oder die Kinder auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes nunmehr eine Rente nach § 85a oder § 97a BEG, so wird die Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres auf den Anspruch der Erben des Verfolgten auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge angerechnet.
6.
(1) Ist in den Fällen des Artikels I Nr. 66 (§ 114 Abs. 2 BEG) und Nr. 67 (§ 114a BEG) vor Verkündung dieses Gesetzes dem Verfolgten eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nach §§ 116 bis 118 BEG gezahlt worden, so ist diese auf den Anspruch nach § 114 Abs. 2 und § 114a BEG anzurechnen.
7.
Ist bei Verkündung dieses Gesetzes ein Antrag auf Entschädigung in einem Land anhängig, so bleiben die Entschädigungsorgane dieses Landes auch für die Ansprüche des Antragstellers nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes zuständig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 185 Abs. 6 BEG.
8.
(1) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.
9.
(1) Die Minderung, das Ruhen oder die Entziehung einer nach den bisherigen Vorschriften festgesetzten Rente richtet sich nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes.
10.
Im Falle des Artikels I Nr. 77 gelten folgende Übergangsvorschriften:

Art IVAngleichung

1.
(1) Ist vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz über einen Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit oder über einen Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich entschieden worden, so ist auf Antrag des Berechtigten erneut über diesen Anspruch zu entscheiden,
a)
wenn der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen im vollem Umfange abgelehnt worden ist,
b)
soweit der Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen abgelehnt oder in geringerer Höhe festgestellt worden ist, weil bei Feststellung der Einkünfte, die der Verfolgte im Ausland erzielt hat, die Kaufkraft der ausländischen Währung nach Grundsätzen bewertet worden ist, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung stehen.
2.
Ist vor Verkündung dieses Gesetzes der Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden, so findet Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Berechtigte diese Regelung bis zum 30. September 1966 durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten kann.
3.
§ 172 BEG findet entsprechende Anwendung.

Art VSonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen

1.
(1) Der Verfolgte, dem die Freiheit auf die Dauer von mindestens sechs Monaten entzogen worden ist (§ 43 BEG) oder der eine nachhaltige Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung um mindestens 80 vom Hundert nachweist, erhält aus einem zu errichtenden Sonderfonds nach Maßgabe der Mittel dieses Fonds eine Beihilfe. Das gleiche gilt für die Witwe eines Verfolgten, der einen Schaden an Leben erlitten hat (§ 15 BEG), sowie für den Witwer einer Verfolgten unter den Voraussetzungen der §§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG; in diesen Fällen wird eine Beihilfe jedoch nur gewährt, wenn die Witwe oder der Witwer nicht wieder geheiratet hat.
2.
(1) Der Anspruch auf die Beihilfe ist weder übertragbar noch vererblich.
3.
(1) §§ 6, 7 und 238a BEG finden entsprechende Anwendung.
4.
(1) Für die Bewilligung der Beihilfe sind die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Das Verfahren bestimmt sich in entsprechender Anwendung des Neunten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes.
5.
(1) § 172 BEG findet entsprechende Anwendung.

Art VISonderregelung für Nationalgeschädigte

1.
(1) Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und am 1. Oktober 1953 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen sind, haben Anspruch auf Entschädigung für einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit. Aus Gründen der Nationalität ist derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Soweit keine anderen Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene schädigende Maßnahme ersichtlich sind, wird bei dem Personenkreis nach den Sätzen 1 und 2 vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist.
2.
Von der Entschädigung ist ausgeschlossen, wer
1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat;
2.
ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er dort als Flüchtling aufgenommen worden ist;
3.
sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
3.
(1) §§ 6 bis 9, 11, 12, 14 und 238a BEG finden entsprechende Anwendung.
4.
(1) Personen, die nach Maßgabe der Nummer 1 geschädigt worden sind, kann wegen dieses Schadens eine einmalige Beihilfe bis zum Betrag von 6.000 Deutsche Mark gewährt werden, wenn ein Anspruch nach Nummer 1 ausgeschlossen ist, weil der Geschädigte
a)
erst nach dem 1. Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 geworden ist oder
b)
vor dem 1. Oktober 1953 als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 nach Beendigung der Schädigung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat.
5.
(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. September 1966 bei dem Bundesverwaltungsamt in Köln zu stellen.
6.
Eines erneuten Antrages nach Nummer 5 Abs. 1 bedarf es nicht, wenn
a)
ein Anspruch auf Entschädigung bereits auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes in der bisherigen Fassung angemeldet oder ein Antrag bereits auf Grund des Artikels 1 des Abkommens vom 5. Oktober 1960 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gestellt worden ist
b)
über diesen Anspruch oder Antrag bei Verkündung dieses Gesetzes nicht durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich entschieden worden ist.
7.
Für die Durchführung des Verfahrens findet der Neunte Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß zuständige Entschädigungsbehörde das Bundesverwaltungsamt in Köln ist und sich der Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
8.
Ist bei Inkrafttreten dieses Artikels ein Verfahren auf Grund des Artikels 1 des am 5. Oktober 1960 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge geschlossenen Abkommens bei einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig, so ist das Verfahren an das nach Nummer 7 zuständige Gericht erster Instanz abzugeben, das nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidet.
9.
Die nach diesem Artikel zu leistenden Entschädigungsaufwendungen werden vom Bund getragen.

Art VIIKostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits

Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.

Art VIIIAbschluß der Entschädigung

(1) Nach dem 31. Dezember 1969 können Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz und nach diesem Gesetz nicht mehr angemeldet werden. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 29 Nr. 1 BEG und nach Artikel VI Nr. 1 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, wenn das Heilverfahren erst nach dem 31. Dezember 1968 durchgeführt worden ist, sowie für den Anspruch auf Versorgung der Hinterbliebenen nach § 29 Nr. 6 BEG. § 206 BEG bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch in den Fällen der §§ 90, 165 und 171 BEG sowie in den Fällen des Artikels V und des Artikels VI Nr. 4 dieses Gesetzes.

Art IXWiedergutmachung in der Strafrechtspflege

(1) Die Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege, die eine Frist zur Stellung des Antrags auf Aufhebung strafgerichtlicher Entscheidungen vorsehen, treten insoweit außer Kraft.
(2) Ergibt sich weder nach den landesrechtlichen Vorschriften noch nach dem Zuständigkeitsergänzungsgesetz vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 407) eine Zuständigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Strafkammer des Landgerichts oder das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verurteilte im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes seinen Wohnsitz hat oder nach der Verkündung dieses Gesetzes erstmals begründet. Hat der Verurteilte seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so wird das zuständige Gericht von dem Bundesgerichtshof bestimmt.
(3) Ist ein Antrag auf Aufhebung einer strafgerichtlichen Entscheidung nach den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften lediglich wegen Ablaufs einer dort vorgesehenen Frist zurückgewiesen worden, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung der Zulässigkeit eines neuen Antrags nicht entgegen. Das gleiche gilt, wenn in den in Absatz 2 geregelten Fällen ein Antrag wegen mangelnder Zuständigkeit zurückgewiesen worden ist.

Art X

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Art XIGeltung im Land Berlin

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 2. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art XIIInkrafttreten

Es treten in Kraft
1.
Artikel I Nr. 1, 2, 6, 7 (§ 10 Abs. 1, 3 und 4), Nr. 8, 10 (§ 13 Abs. 5), Nr. 11, 17, 18 (§ 26 Abs. 2 Satz 2), Nr. 21, 23, 24, 26 Buchstabe b, Nr. 27 bis 29 (§ 41 Abs. 1 und 2), Nr. 32, 34 bis 41, 44 bis 47, 48 Buchstabe a, Nr. 50 Buchstaben a und b, Nr. 51 (§ 85a Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2), Nr. 56, 59 bis 61, 63 bis 67, 69 bis 71, 74 Buchstabe a Satz 2 und 3, Nr. 79, 80, 82 bis 85, 87 bis 89, 91 Buchstaben a und c, Nr. 92 bis 95 Buchstabe b, Nr. 97, 99 (§ 166a), Nr. 103 Buchstabe a Satz 1 und 2, Nr. 107, 109 Buchstaben b bis h, Nr. 110, 118, 129 und 130
mit Wirkung vom 1. Oktober 1953;
2.
Artikel II
mit Wirkung vom 1. April 1956;
3.
Artikel I Nr. 12 Buchstabe a
mit Wirkung vom 1. April 1957;
4.
Artikel I Nr. 31 Buchstabe c zweiter Halbsatz
mit Wirkung vom 1. Januar 1961;
5.
Artikel I Nr. 7 (§ 10 Abs. 5)
mit Wirkung vom 1. Juni 1962;
6.
Artikel I Nr. 3 bis 5, 7 (§ 10 Abs. 2), Nr. 9, 10 (§ 13 Abs. 4), Nr. 12 Buchstabe b, Nr. 13 bis 16, 18 (§ 26 Abs. 2 Satz 1), Nr. 19, 20, 22, 25, 26 Buchstabe a, Nr. 29 (§ 41 Abs. 3), Nr. 30, 31 Buchstaben a, b und c erster Halbsatz, Nr. 33, 42, 43, 48 Buchstabe b, Nr. 49, 50 Buchstabe c, Nr. 51 (§ 85a Abs. 3 Satz 3), Nr. 52 bis 55, 57, 58, 62, 68, 72 bis 74 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b, Nr. 75 bis 78, 81, 86, 90, 91 Buchstabe b, Nr. 95 Buchstabe a, Nr. 96, 98, 99 (§§ 166b, 166c), Nr. 100 bis 103 Buchstabe a Satz 3, Buchstaben b, c und d, Nr. 104 bis 106, 108, 109 Buchstabe a, Nr. 111 bis 117, 119 bis 128 und 131,
7.
Artikel X
am Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats.

Schlußformel

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.