Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten

Ausfertigungsdatum: 25.11.2003Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 23.6.2021 I 1858Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2004 +++)

§ 1Betriebskosten

(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1.
die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2.
die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

§ 2Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
2.
die Kosten der Wasserversorgung,
3.
die Kosten der Entwässerung,
4.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,
5.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
10.
die Kosten der Gartenpflege,
11.
die Kosten der Beleuchtung,
12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,
13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
14.
die Kosten für den Hauswart,
15.
die Kosten
a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
oder
b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
oder
c)
des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,
16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
17.
sonstige Betriebskosten,
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.