Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz

Ausfertigungsdatum: 19.03.1999Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz vom 19. März 1999 (BGBl. I S. 400)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 30. 3.1999 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 1 und des § 29 Abs. 4 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) ordne ich an:

I.

Die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages verhängen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Fünftel des zulässigen Höchstbetrages verhängen.

II.

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.

III.

Diese Anordnung tritt am 30. März 1999 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister des Innern