Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 12.06.1990Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2020 I 2334Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 21.6.1990 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege).
(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn
1.
eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder
2.
durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.
Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.

§ 2Immissionsgrenzwerte

(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
  TagNacht
1.an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
  57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)
2.in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
  59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)
3.in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten
  64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)
4.in Gewerbegebieten   
  69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)
(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.

§ 3Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

(1) Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.
(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
1.
die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen,
2.
die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und
3.
die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.
(3) Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.

§ 3aFestlegung der Straßendeckschichtkorrektur

(1) Für eine Bauweise, die keinem Straßendeckschichttyp entspricht, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698), legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Straßendeckschichtkorrektur fest, wenn
1.
die Bauweise mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
2.
die Bundesanstalt für Straßenwesen eine Straßendeckschichtkorrektur nach den Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten – Ausgabe 2019 – TP KoSD-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 140, S. 698) ermittelt hat.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Straßendeckschichtkorrektur im Verkehrsblatt bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Ergänzung oder Änderung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698). Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung ist die Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung nach § 3 einzustellen.
(3) Ändert sich die Bauweise für einen Straßendeckschichttyp, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698), kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit festlegen, dass die bisherige Straßendeckschichtkorrektur anzuwenden ist, wenn die geänderte Bauweise
1.
mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
2.
die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nicht verschlechtert.
Die bisherige Straßendeckschichtkorrektur ist solange anzuwenden, bis für die geänderte Bauweise eine neue Straßendeckschichtkorrektur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 festgelegt und bekanntgemacht wird.

§ 4Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege

(1) Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist nach Anlage 2 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.
(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
1.
die Schallpegelkennwerte von Fahrzeugen und Fahrwegen,
2.
die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg,
3.
die Besonderheiten des Schienenverkehrs durch Auf- oder Abschläge
a)
für die Lästigkeit von Geräuschen infolge ihres zeitlichen Verlaufs, ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Frequenz sowie
b)
für die Lästigkeit ton- oder impulshaltiger Geräusche.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 43 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 5Festlegung akustischer Kennwerte für abweichende Bahntechnik und schalltechnische Innovationen

(1) Abweichende Bahntechnik oder schalltechnische Innovationen dürfen bei der Berechnung des Beurteilungspegels nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde in einem Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 für die Berechnung akustische Kennwerte festgelegt hat. Abweichende Bahntechnik ist Technik, die nicht in Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 aufgeführt ist und die einem der folgenden Bereiche zuzuordnen ist:
1.
Fahrbahnarten,
2.
Schallminderungsmaßnahmen am Gleis oder am Rad oder
3.
bahnspezifische Schallminderungsmaßnahmen im Ausbreitungsweg.
Schalltechnische Innovationen sind technische Neu- und Weiterentwicklungen zu der in Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 aufgeführten Bahntechnik, die Auswirkungen auf die Geräuschemission und -immission dieser Bahntechnik haben.
(2) Über die Festlegung akustischer Kennwerte entscheidet auf Antrag für die Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und für sonstige Bahnen die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde. Ein akustischer Kennwert ist festzulegen, wenn die Emissionsdaten der abweichenden Bahntechnik oder der schalltechnischen Innovationen für diese Technik bezeichnend sind und wenn bei schalltechnischen Innovationen die akustischen Kennwerte von den in Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 jeweils genannten Kennwerten wesentlich abweichen. Eine wesentliche Abweichung muss mindestens die in der Anlage 2 Nummer 9.2.2 genannten Werte erreichen.
(3) Berechtigt, einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 zu stellen, sind
1.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
2.
Inhaber der Schutzrechte von abweichenden Bahntechniken oder von schalltechnischen Innovationen und
3.
Lizenznehmer von abweichenden Bahntechniken oder von schalltechnischen Innovationen.
(4) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1.
eine Beschreibung der abweichenden Bahntechnik oder schalltechnischen Innovation, für die die Festlegung akustischer Kennwerte beantragt wird, wobei insbesondere darzulegen ist, worin sich die abweichende Bahntechnik oder schalltechnische Innovation von der in Anlage 2 aufgeführten entsprechenden Technik unterscheidet,
2.
das Gutachten einer anerkannten Messstelle nach Anlage 2 Nummer 9.3,
3.
einen Vorschlag, zu welcher Regelung der Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 die abweichende Bahntechnik ergänzend oder die schalltechnische Innovation abweichend beschrieben werden kann, unter Beifügung eines Datenblattes, das die in der vorgeschlagenen Zuordnung üblichen akustischen Kennwerte darstellt,
4.
eine Beschreibung, wie sich die akustische Wirksamkeit durch betriebsüblichen Verschleiß verändert.
(5) Die zuständige Behörde gibt dem Antragsteller die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich bekannt. Die zuständige Behörde macht zudem eine Festlegung akustischer Kennwerte nach Absatz 2 Satz 1 öffentlich bekannt.

§ 6Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

Der Beurteilungspegel für den jeweiligen Abschnitt eines Straßenbauvorhabens berechnet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Fassung, wenn vor dem Ablauf des 1. März 2021
1.
der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt worden ist oder
2.
für den Fall, dass ein Bebauungsplan die Planfeststellung ersetzt, der Beschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1(weggefallen)

Anlage 2(zu § 4) Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03)

(Fundstelle: BGBl. I 2014 S. 2271 – 2313)
1.
Berechnungsverfahren
2.
Begriffe, Festlegungen
2.1
Bahntechnische Begriffe
2.1.1
Eisenbahnen
2.1.2
Fahrzeugeinheit
2.1.3
Personenbahnhöfe, Haltepunkte und Haltestellen
2.1.4
Rangierbahnhöfe
2.1.5
Schienenstegdämpfer
2.1.6
Schienenstegabschirmung
2.1.7
Schienenweg
2.1.8
Schwellengleis
2.1.9
Straßenbahnen
2.1.10
Straßenbündiger Bahnkörper
2.1.11
U-Bahnen
2.1.12
Umschlagbahnhöfe
2.1.13
Verbundstoff-Klotzbremse
2.2
Schalltechnische Begriffe
2.2.1
A-bewerteter Schalldruckpegel
2.2.2
A-Bewertung
2.2.3
Abschirmmaß
2.2.4
Absorptionsverlust
2.2.5
Äquivalenter Dauerschalldruckpegel
2.2.6
Beurteilungspegel
2.2.7
Bezugshöhe für Schallquellen
2.2.8
Einzelereignispegel
2.2.9
Emissionspegel
2.2.10
Immissionsort
2.2.11
Mittelungspegel
2.2.12
Oktavpegel
2.2.13
Pegel der flächenbezogenen A-bewerteten Schallleistung
2.2.14
Pegel der längenbezogenen A-bewerteten Schallleistung
2.2.15
Pegelkorrektur für die Auffälligkeit von Geräuschen
2.2.16
Pegelkorrekturen für Geräusche von Brücken und Viadukten ohne Schallschutz
2.2.17
Pegelkorrekturen für Geräusche von Brücken und Viadukten mit Schallschutz
2.2.18
Pegelkorrektur Straße – Schiene
2.2.19
Richtwirkungsmaß
2.2.20
Schallabsorption
2.2.21
Schalldruckpegel
2.2.22
Schallemission
2.2.23
Schallimmission
2.2.24
Schallleistungspegel
2.2.25
Schallreflexionsgrad
2.3
Formelzeichen, Einheiten, Zähler
3.
Modellierung der Schallquellen
3.1
Aufteilung in Abschnitte gleichmäßiger Schallemission
3.2
Schallleistungspegel für Eisenbahn- und Straßenbahnstrecken
3.3
Schallleistungspegel für Rangier- und Umschlagbahnhöfe
3.4
Bildung von Punktschallquellen durch Teilstückzerlegung
3.5
Richtwirkung und Raumwinkelmaß
3.5.1
Richtwirkung
3.5.2
Raumwinkelmaß
4.
Schallemissionen von Eisenbahnen
4.1
Fahrzeugarten
4.2
Schallquellenarten
4.3
Geschwindigkeit
4.4
Fahrbahnarten, Bahnübergänge
4.5
Schallminderungstechniken am Gleis
4.6
Brücken
4.7
Schallemission von Bauwerken
4.8
Rangier- und Umschlagbahnhöfe
4.9
Auffälligkeit von Eisenbahngeräuschen
5.
Schallemissionen von Straßenbahnen
5.1
Fahrzeugarten
5.2
Schallquellenarten
5.3
Geschwindigkeit
5.3.1
Bezugsgeschwindigkeit
5.3.2
Für die Berechnung anzusetzende Geschwindigkeit
5.4
Fahrbahnarten
5.5
Brücken und Viadukte
6.
Schallausbreitung
6.1
Einflussgrößen auf den Ausbreitungswegen
6.2
Geometrische Ausbreitung
6.3
Luftabsorption
6.4
Bodeneinfluss
6.5
Abschirmung durch Hindernisse
6.6
Pegelerhöhung durch Reflexionen
7.
Berechnung der Schallimmission
8.
Beurteilungspegel
8.1
Äquivalenter Dauerschalldruckpegel in Beurteilungszeiträumen
8.2
Beurteilungspegel für Eisenbahnen
8.2.1
Strecken
8.2.2
Rangier- und Umschlagbahnhöfe
8.3
Beurteilungspegel für Straßenbahnen
9.
Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen
9.1
Messtechnische Ermittlung der Emissionsdaten von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen
9.1.1
Fahrzeuge
9.1.2
Komponenten von Fahrzeugen
9.1.3
Komponenten von Rangier- und Umschlagbahnhöfen
9.1.4
Fahrbahnen
9.1.5
Brücken
9.1.6
Schallminderungsmaßnahmen am Gleis und am Rad
9.1.7
Bahnspezifische Schallschutzmaßnahme im Ausbreitungsweg
9.1.8
Anerkannte Messstelle
9.2
Bewertung der Messergebnisse für abweichende Bahntechnik und für schalltechnische Innovationen
9.2.1
Abweichende Bahntechnik
9.2.2
Schalltechnische Innovationen
9.3
Gutachten der anerkannten Messstelle
10.
Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normen
1.
Die in der Verordnung genannten DIN-Normen, DIN-EN-Normen und DIN-ISO-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
2.
Die VDV-Schrift 154 ist zu beziehen beim