Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 18.07.1991Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.6.2017 I 1468
Änderung durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4644 (Nr. 72) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 26.10.1991 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.
(2) Sportanlagen sind ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zur Sportausübung bestimmt sind.
(3) Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs.

§ 2Immissionsrichtwerte

(1) Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden.
(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
1.
in Gewerbegebieten
1a.
in urbanen Gebieten
2.
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
3.
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
4.
in reinen Wohngebieten
5.
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
(3) Werden bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden in Aufenthaltsräumen von Wohnungen, die baulich aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbunden sind, von der Sportanlage verursachte Geräuschimmissionen mit einem Beurteilungspegel von mehr als 35 dB(A) tags oder 25 dB(A) nachts festgestellt, hat der Betreiber der Sportanlage Maßnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte sicherstellen; dies gilt unabhängig von der Lage der Wohnung in einem der in Absatz 2 genannten Gebiete.
(4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 3 um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
(5) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
1. tagsan Werktagen6.00 bis 22.00 Uhr,
 an Sonn- und Feiertagen7.00 bis 22.00 Uhr,
2. nachtsan Werktagen0.00 bis 6.00 Uhr,
 und22.00 bis 24.00 Uhr
 an Sonn- und Feiertagen0.00 bis 7.00 Uhr,
 und22.00 bis 24.00 Uhr,
3. Ruhezeitan Werktagen6.00 bis 8.00 Uhr
 und20.00 bis 22.00 Uhr,
 an Sonn- und Feiertagen7.00 bis 9.00 Uhr,
  13.00 bis 15.00 Uhr
 und20.00 bis 22.00 Uhr.
Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt.
(6) Die Art der in Absatz 2 bezeichneten Gebiete und Anlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 2 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes auszugehen.
(7) Die von der Sportanlage oder den Sportanlagen verursachten Geräuschimmissionen sind nach dem Anhang zu dieser Verordnung zu ermitteln und zu beurteilen.

§ 3Maßnahmen

Zur Erfüllung der Pflichten nach § 2 Abs. 1 hat der Betreiber insbesondere
1.
an Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen technische Maßnahmen, wie dezentrale Aufstellung von Lautsprechern und Einbau von Schallpegelbegrenzern, zu treffen,
2.
technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie die Verwendung lärmgeminderter oder lärmmindernder Ballfangzäune, Bodenbeläge, Schallschutzwände und -wälle, zu treffen,
3.
Vorkehrungen zu treffen, daß Zuschauer keine übermäßig lärmerzeugenden Instrumente wie pyrotechnische Gegenstände oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren verwenden, und
4.
An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art so zu gestalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

§ 4Weitergehende Vorschriften

Weitergehende Vorschriften, vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.

§ 5Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall

(1) Die zuständige Behörde soll von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen und Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche nach Nummer 1.4 des Anhangs überlagert werden.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach § 2 Abs. 1 außer der Festsetzung von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen oder der Anordnung von Maßnahmen nach § 3 für Sportanlagen Betriebszeiten (ausgenommen für Freibäder von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr) festsetzen; hierbei sind der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit sowie die Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung auf der Anlage gegeneinander abzuwägen.
(3) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, soweit der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Dient die Anlage auch der allgemeinen Sportausübung, sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen zuzurechnenden Teilzeiten nach Nummer 1.3.2.3 des Anhangs außer Betracht zu lassen; die Beurteilungszeit wird um die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich zuzurechnenden Teilzeiten verringert. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sportanlagen, die der Sportausbildung im Rahmen der Landesverteidigung dienen.
(4) Bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren und danach nicht wesentlich geändert werden, soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden; dies gilt nicht an den in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Immissionsorten.
(5) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2
1.
die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten:

tags außerhalb der Ruhezeiten70 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten65 dB(A),
nachts55 dB(A)
und
2.
einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
(6) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet soll die zuständige Behörde für die Durchführung angeordneter Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 eine Frist setzen, die bis zu zehn Jahre betragen kann.
(7) Im übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung soll die zuständige Behörde bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, für die Durchführung angeordneter Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 eine angemessene Frist gewähren.

§ 6Zulassung von Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs, zulassen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurechnende Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche.

§ 7Zugänglichkeit der Norm- und Richtlinienblätter

Die in den Nummern 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 des Anhangs genannten DIN-Normblätter und VDI-Richtlinien sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die genannten Normen und Richtlinien sind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

§ 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.

Anhang 1

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1591 - 1596;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren
1.
Allgemeines
1.1.
Zuzurechnende Geräusche
1.2
Maßgeblicher Immissionsort
1.3
Ermittlung der Geräuschimmission
1.3.1.
Beurteilungspegel, einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen
1.3.2
Beurteilungszeiten T
1.3.2.1
Werktags
1.3.2.2
Sonn- und feiertags
1.3.2.3
Teilzeiten T
1.3.3
Zuschlag K für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen
1.3.4.
Zuschlag K für Ton- und Informationshaltigkeit
1.3.5
Bestimmung der Beurteilungspegel

 an WerktagenT(tief)r = Summe i T(tief)i = 12 h,
 an Sonn- und FeiertagenT(tief)r = Summe i T(tief)i = 9 h,
b)für den Tag innerhalb der Ruhezeiten
  T(tief)r = Summe i T(tief)i = 2 h,
c)für die NachtT(tief)r = Summe i T(tief)i = 1 h
  BGBl. I 1991, 1593)
und L , K und K die Mittelungspegel und Zuschläge für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen oder der Abschlag nach Nr. 1.3.3 sowie der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach Nr. 1.3.4 während der zugehörigen Teilzeiten T .
1.4
Ständig vorherrschende Fremdgeräusche
1.5
Seltene Ereignisse
1.6
Vergleich des Beurteilungspegels mit dem Immissionsrichtwert
2.
Ermittlung der Geräuschimmission durch Prognose
2.1.
Grundlagen
2.2
Von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte Schalleistungen
2.3
Schallausbreitungsrechnung

Tabelle 1:Bedeutung der Glieder in Gleichung (6)
GrößeBedeutungFundstelle
*A L(tief)WAmmittlerer 
 Schalleistungspegel 
  *G VDI-Richtlinie 2714 */
DIRichtwirkungsmaßAbschnitt 5.1
K(tief)oRaumwinkelmaßAbschnitt 5.2, Gleichung (3) oder Tabelle 2
D(tief)sAbstandsmaßAbschnitt 6.1, Gleichung (4)
D(tief)LLuftabsorptionsmaßAbschnitt 6.2, Gleichung (5) in Verbindung mit Tabelle 3
D(tief)BMBoden- und MeteorologiedämpfungsmaßAbschnitt 6.3,
Gleichung (7) *G VDI-Richtlinie 2720/1 */
D(tief)eEinfügungsdämpfungsmaß von SchallschirmenAbschnitt 3
2.4
Bestimmung des Mittelungspegels L sowie der Zuschläge K und K in der Teilzeit T
2.5
Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen
3.
Ermittlung der Geräuschimmission durch Messung
3.1
Meßgeräte
3.2
Meßverfahren und Auswertung
3.2.1
Meßwertarten
3.2.2
Ort und Zeit der Messungen
3.2.2.1
Ort der Messungen
3.2.2.2
Zeit und Dauer der Messungen
3.3
Meßprotokoll

Anhang 2

Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:
Flutlichtanlagen,
nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m,
nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m,
Einrichtung von Sport- und Spielflächen,
Werbeanlagen,
Zugänge und Zufahrten,
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,
Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,
Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,
Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
Instandhaltungsmaßnahmen,
Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen,
Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,
Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,
Neubau von Garagen,
Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,
Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen,
Beregnungsanlagen,
Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,
Rückbau von Teilen der Anlage,
Lärmschutzmaßnahmen,
Neubau von Vereinsheimen und
Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.