31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen)
Ausfertigungsdatum: 21.08.2001Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 109 V v. 19.6.2020 I 1328Änderung durch Art. 13 G v. 27.7.2021 I 3146 (Nr. 49) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetFußnote:
(+++ Textnachweis ab: 25.8.2001 +++)
Erster TeilAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet. Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt wird, ist für den Lösemittelverbrauch nach Satz 1 die Summe der jeweiligen Teillösemittelverbräuche maßgebend. Das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen ist nicht erforderlich.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in denen organische Lösemittel, die flüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius) (leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen) enthalten, verwendet werden.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
- 1.
- Abgase:
- 2.
- Abgasreinigungseinrichtung:
- 3.
- Altanlage:
- a)
- eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am 25. August 2001
- aa)
- eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind,
- bb)
- eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist, soweit darin Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
- cc)
- ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt ist und die spätestens bis zum 31. März 2002 in Betrieb genommen wird,
- b)
- eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder die entweder nach § 67a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war oder
- c)
- eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, deren Errichtung und Betrieb vor dem 25. August 2001 nach sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts zugelassen worden ist, oder - soweit eine solche Zulassung nicht erforderlich war - mit der Errichtung begonnen worden ist;
- 4.
- An- und Abfahren:
- 5.
- Beschichtungsstoff:
- 6.
- diffuse Emissionen:
- 7.
- Druckfarbe:
- 8.
- eingesetzte Lösemittel:
- 9.
- Emissionen:
- 10.
- Emissionsgrenzwert:
- 11.
- flüchtige organische Verbindung:
- 12.
- gefasste Abgase:
- a)
- Abgase, die aus einer Abgasreinigungseinrichtung endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste behandelte Abgase), oder
- b)
- Abgase, die ohne Behandlung in einer Abgasreinigungseinrichtung über einen Schornstein oder sonstige Abgasleitungen endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste unbehandelte Abgase);
- 13.
- genehmigungsbedürftige Anlage:
- 14.
- Gesamtemissionen:
- 15.
- Grenzwert für diffuse Emissionen:
- 16.
- halogeniertes organisches Lösemittel:
- 17.
- Klarlack:
- 18.
- Klebstoff:
- 19.
- Lösemittelverbrauch:
- 20.
- Massenstrom:
- 21.
- Nennkapazität:
- 22.
- nicht genehmigungsbedürftige Anlage:
- 23.
- Normalbetrieb:
- 24.
- Normbedingungen:
- 25.
- öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:
- 26.
- organisches Lösemittel:
- 27.
- organische Verbindung:
- 28.
- Stoffe:
- 29.
- wesentliche Änderung:
- a)
- bei genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
- b)
- bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
- aa)
- eine Änderung, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann,
- bb)
- eine Änderung der Nennkapazität, die bei Anlagen
- -
- der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 25 t/a oder weniger,
- -
- der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1, 10.2, 12.1 oder 14.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 15 t/a oder weniger,
- -
- der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 10 t/a oder weniger,
- -
- der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 500 t/a oder weniger
- cc)
- eine Änderung der Nennkapazität, die bei anderen als den in Doppelbuchstabe bb genannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10 vom Hundert führt;
- 30.
- Wiederverwendung organischer Lösemittel:
- 31.
- Gemische:
- 32.
- zugelassene Überwachungsstelle:
Zweiter TeilBegrenzung der Emissionen
§ 3Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen nach
- 1.
- Absatz 2 bis 4 und
- 2.
- Absatz 5 und 6
(2) Der Betreiber einer Anlage hat schädliche Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehaltes an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/918 (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist, als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, durch weniger schädliche zu ersetzen. Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wobei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen sind. Die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen, die als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 2,5 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. Abweichend von Satz 3 dürfen die Emissionen an Formaldehyd einen Massenstrom von 10 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.
(3) Die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen dürfen aus einer Anlage, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind, folgende Werte nicht überschreiten:
- 1.
- einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde oder
- 2.
- in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von 20 Milligramm je Kubikmeter.
(4) Bei Anlagen, bei denen zwei oder mehr Tätigkeiten jeweils die Schwellenwerte nach Anhang I überschreiten, gilt Folgendes:
- 1.
- Bei den in Absatz 2 oder 3 genannten Stoffen sind die dort festgelegten Anforderungen für die jeweilige Tätigkeit einzeln einzuhalten.
- 2.
- Bei allen anderen Stoffen
- a)
- sind entweder die Anforderungen nach Anhang III für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten oder
- b)
- es dürfen die Gesamtemissionen nicht die Werte überschreiten, die bei Anwendung von Buchstabe a erreicht worden wären.
(5) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.
(6) Beim Umfüllen von organischen Lösemitteln mit einem Siedepunkt bei 1 013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius) sind besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen, wenn davon jährlich 100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden. Auf genehmigungsbedürftige Anlagen finden darüber hinaus die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zum Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen Anwendung.
(7) Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Anforderungen ergeben.
§ 4Spezielle Anforderungen
Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
- die im Anhang III für die Anlage festgelegten
- a)
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,
- b)
- Grenzwerte für diffuse Emissionen und
- c)
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen und
- 2.
- die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen
Dritter TeilMessungen und Überwachung
§ 5Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
(1) Die Anforderungen nach Absatz 4 bis 9 gelten, soweit in Anhang III für die jeweilige nicht genehmigungsbedürftige Anlage nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang I genannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschritten wird, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten Schwellenwerte nicht überschreiten, sind bei erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Der Betreiber hat ferner eine wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Die Anzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zu enthalten.
(3) Soweit zur Kontrolle von Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.
(4) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, für die in § 3 Absatz 2 Satz 3 oder Abs. 3 oder in § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen
- 1.
- erstmals bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme und sodann
- 2.
- wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr
(5) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen der Massenstrom an flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten Abgas 10 Kilogramm Gesamtkohlenstoff je Stunde überschreitet, hat der Betreiber vor der Inbetriebnahme oder spätestens bis zum Ablauf der in § 13 Abs. 1 genannten Frist mit einer geeigneten Messeinrichtung auszustatten, die nach Anhang VI Nr. 2 den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche Messung nach Satz 1 kann entfallen, wenn durch eine andere kontinuierliche Überwachung sichergestellt werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase eingehalten werden.
(6) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Einhaltung der für die Anlage maßgeblichen Anforderungen nach
- 1.
- § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,
- 2.
- § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c oder
- 3.
- § 4 Satz 2
(7) Entscheidet sich der Betreiber für einen Reduzierungsplan im Sinne des § 4 Satz 2, so muss er diesen der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen. Die verbindliche Erklärung bedarf der Annahme der zuständigen Behörde. Eine Ausfertigung des Reduzierungsplans hat der Betreiber am Betriebsort der Anlage aufzubewahren, solange der Reduzierungsplan angewendet wird.
(8) Der Betreiber einer Anlage hat über die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 4 oder 5 sowie über die Ergebnisse der Lösemittelbilanz für die maßgeblichen Anforderungen nach Absatz 6 Satz 1 jeweils unverzüglich einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(9) Wird bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 oder § 4 Satz 1 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Betreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen.
§ 6Genehmigungsbedürftige Anlagen
Für die Messung und Überwachung der Emissionen von genehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforderungen der TA Luft Anwendung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 bis 5. § 5 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
Vierter TeilGemeinsame Vorschriften
§ 7Ableitbedingungen für Abgase
(1) Die gefassten Abgase von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber so abzuleiten, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.
(2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen für die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft abzuleiten.
§ 8Berichterstattung an die Europäische Kommission
(1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald der Fragebogen und das Schema gemäß Artikel 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 7) von der Kommission ausgearbeitet sind. Die Informationen schließen die Erfahrungen aus der Anwendung von Reduzierungsplänen ein.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle übermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.
§ 9Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die zuständige Behörde hat
- 1.
- die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie
- 2.
- die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen
§ 10Andere oder weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.
§ 11Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
- 1.
- einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,
- 2.
- keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und
- 3.
- die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.
§ 12Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 2.
- entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 5 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
- 3.
- entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 einen Reduzierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4.
- entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
- entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 7 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 2 eine Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen Bericht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 6.
- entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,
- 7.
- entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,
- 8.
- entgegen § 7 Abs. 2 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet oder
- 9.
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 5 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,
- 5.
- entgegen § 5 Abs. 7 Satz 1 einen Reduzierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
- entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
- entgegen § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 eine Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen Bericht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 8.
- entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,
- 9.
- entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,
- 10.
- entgegen § 7 Abs. 1 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet oder
- 11.
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.
Fünfter Teil(weggefallen)
§ 13(weggefallen)
Anhang I(zu § 1) Liste der Anlagen
Bezeichnung der Anlage | Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch (t/a) | Nummer der zugeordneten Tätigkeit im Anhang II | |
---|---|---|---|
1. | Reproduktion von Text oder von Bildern | ||
1.1 | Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren | 15 | 1.1 |
1.2 | Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren | 25 | 1.2 |
1.3 | Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten | 15 | 1.3 |
2. | Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten | ||
2.1 | Anlagen zur Oberflächenreinigung | 1 | 2 |
3. | Textilreinigung | ||
3.1 | Anlagen zur Textilreinigung (Chemischreinigungsanlagen) | 0 | 3 |
4. | Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen | ||
4.1 | Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen | 0 | 4.1 |
4.2 | Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern | 0 | 4.2 |
4.3 | Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen | 0 | 4.3 |
4.4 | Anlagen zum Beschichten von Bussen | 0 | 4.4 |
4.5 | Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen | 5 | 4.5 |
5. | Fahrzeugreparaturlackierung | ||
5.1 | Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen | 0 | 5 |
6. | Beschichten von Bandblech | ||
6.1 | Anlagen zum Beschichten von Bandblech | 10 | 6 |
7. | Beschichten von Wickeldraht | ||
7.1 | Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen | 0 | 7 |
7.2 | Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen | 5 | 7 |
8. | Beschichten von sonstigen Metalloder Kunststoffoberflächen | ||
8.1 | Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen | 5 | 8 |
9. | Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen | ||
9.1 | Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen | 5 | 9 |
9.2 | Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen | 15 | 9 |
10. | Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen | ||
10.1 | Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben | 5 | 10.1 |
10.2 | Anlagen zum Beschichten von Folienoder Papieroberflächen | 5 | 10.2 |
11. | Beschichten von Leder | ||
11.1 | Anlagen zum Beschichten von Leder | 10 | 11 |
12. | HolzImprägnierung | ||
12.1 | Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln | 10 | 12 |
12.2 | Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote) | 0 | 12 |
13. | Laminierung von Holz oder Kunststoffen | ||
13.1 | Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen | 5 | 13 |
14. | Klebebeschichtung | ||
14.1 | Anlagen zur Klebebeschichtung | 5 | 14 |
15. | Herstellung von Schuhen | ||
15.1 | Anlagen zur Herstellung von Schuhen | 5 | 15 |
16. | Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben | ||
16.1 | Anlagen zur Herstellung von Anstrichoder Beschichtungsstoffen | 100 | 16 |
16.2 | Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln | 100 | 16 |
16.3 | Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen | 100 | 16 |
16.4 | Anlagen zur Herstellung von Druckfarben | 100 | 16 |
17. | Umwandlung von Kautschuk | ||
17.1 | Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk | 10 | 17 |
18. | Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl | ||
18.1 | Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl | 10 | 18 |
19. | Herstellung von Arzneimitteln | ||
19.1 | Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln | 50 | 19 |
Anhang II(zu § 1)Liste der Tätigkeiten
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 2189 - 2191;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 0.
- Allgemeines
- 0.1
- In der Liste sind die Kategorien der von § 1 erfassten Tätigkeiten aufgeführt. Zu der jeweiligen Tätigkeit gehört auch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte und Aggregate, jedoch nicht die Reinigung des Produkts, sowie die Instandhaltung der Anlage des Anhangs I, der die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 0.2
- Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine oder mehrere Schichten eines Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden. Hierzu zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Verfahren.
- 1.
- Reproduktion von Text oder von Bildern
- 1.1
- Heatset - Rollenoffset
- 1.2
- Illustrationstiefdruck
- 1.3
- Sonstige Drucktätigkeiten
- 1.3.1
- Rotationstiefdruck
- 1.3.2
- Rotationssiebdruck
- 1.3.3
- Flexodruck
- 1.3.4
- Klarlackauftrag
- 1.3.5
- Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit
- 2.
- Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
- 3.
- Textilreinigung
- 4.
- Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen
- 4.1
- Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen
- 4.2
- Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
- 4.3
- Beschichten von Nutzfahrzeugen
- 4.4
- Beschichten von Bussen
- 4.5
- Beschichten von Schienenfahrzeugen
- 5.
- Fahrzeugreparaturlackierung
- 6.
- Beschichten von Bandblech
- 7.
- Beschichten von Wickeldraht
- 8.
- Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
- 9.
- Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
- 10.
- Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen
- 10.1
- Jede Tätigkeit zur Veredlung von Textilien und Geweben durch Beschichten oder Bedrucken.
- 10.2
- Jede Tätigkeit zur Veredelung von Folien- oder Papieroberflächen durch Beschichten sowie durch Imprägnieren oder Appretieren.
- 11.
- Beschichten von Leder
- 12.
- Holzimprägnierung
- 13.
- Laminierung von Holz oder Kunststoffen
- 14.
- Klebebeschichtung
- 15.
- Herstellung von Schuhen
- 16.
- Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
- 17.
- Umwandlung von Kautschuk
- 18.
- Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
- 19.
- Herstellung von Arzneimitteln
Anhang III(zu §§ 3 und 4)Spezielle Anforderungen
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 2192 - 2202;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Reproduktion von Text oder von Bildern
- 1.1
- Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren
- 1.1.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
>15 - 25 | >25 | |
50 20 1) | 20 |
|
- 1.1.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
- 1.1.3
- Besondere Anforderungen
- 1.1.4
- Gesamtemissionsgrenzwert für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr.
- 1.2
- Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren
- 1.2.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
50 1) |
|
- 1.2.2
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
- 1.3
- Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten
- 1.3.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
50 20 1) 90 2) |
|
|
- 1.3.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert 1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
>15 - 25 | >25 | |
25 | 20 |
|
- 2.
- Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
- 2.1
- Anlagen zur Oberflächenreinigung
- 2.1.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
75 1) |
|
- 2.1.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
>1 - 10 | >10 | |
20 1), 2) | 15 1), 2) |
|
- 2.1.3
- Besondere Anforderungen
- 3.
- Textilreinigung
- 3.1
- Chemischreinigungsanlagen
- 3.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/kg) 1) | Bemerkungen |
20 |
|
- 3.1.2
- Besondere Anforderungen
- 4.
- Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen
- 4.0
- Allgemeines
- 4.1
- Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen
- 4.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert | Bemerkungen |
(g/qm) | |
35 |
- 4.1.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
50 |
- 4.1.3
- Besondere Anforderungen
- 4.2
- Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
- 4.2.1
- Grenzwert für Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm) | Bemerkungen |
45 |
- 4.2.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
50 |
- 4.2.3
- Besondere Anforderungen
- 4.3
- Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen
- 4.3.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm) | Bemerkungen |
70 | |
501 | 1 Gilt für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr. |
- 4.3.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
50 |
- 4.3.3
- Besondere Anforderungen
- 4.4
- Anlagen zum Beschichten von Bussen
- 4.4.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm) | Bemerkungen |
150 |
- 4.4.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
50 |
- 4.4.3
- Besondere Anforderungen
- 4.5
- Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen
- 4.5.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm) | Bemerkungen |
110 |
- 4.5.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
50 |
- 4.5.3
- Sonstige Bestimmungen
- 5.
- Fahrzeugreparaturlackierung
- 5.1
- Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen
- 5.1.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
50 1) |
|
- 5.1.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
- 5.1.3
- Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, sind ab dem 1. September 2011 geschlossene oder mindestens halbgeschlossene Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik zu verwenden.
- 6.
- Beschichten von Bandblech
- 6.1
- Anlagen zum Beschichten von Bandblech
- 6.1.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
50 20 1) 75 2) |
|
- 6.1.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
- 7.
- Beschichten von Wickeldraht
- 7.1
- Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen
- 7.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert g/kg Draht) | Bemerkungen |
5 10 1) |
|
- 7.2
- Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen
- 7.2.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/kg Draht) | Bemerkungen |
5 10 1) |
|
- 8.
- Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
- 8.1
- Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
- 8.1.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
>5 - 15 | >15 | |
100 1) | 50 1) 20 2) |
|
- 8.1.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert 1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
>5 - 15 | >15 | |
15 2) 25 | 10 2) 20 |
|
- 8.1.3
- Besondere Anforderungen
- 9.
- Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
- 9.1
- Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen
- 9.2
- Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen
- 9.2.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwerte (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
>15 - 25 | >25 | |
100 1) | 50 1) 20 2) |
|
- 9.2.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert 1) | Bemerkungen | |
(% der eingesetzten Lösemittel) | ||
Lösemittelverbrauch (t/a) | ||
>15 - 25 | >25 | |
25 | 20 |
|
- 10.
- Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen
- 10.1
- Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben
- 10.1.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
>5 - 15 | >15 | |
100 1) | 50 1) 20 1), 2) 75 3) |
|
- 10.1.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert | Bemerkungen | |
(% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) | ||
>5 - 15 | >15 | |
15 | 10 |
- 10.2
- Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen
- 10.2.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
>5 - 15 | >15 | |
100 1) | 50 1) 20 1), 2) |
|
- 10.2.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert 1) | Bemerkungen | |
(% der eingesetzten Lösemittel) | ||
Lösemittelverbrauch (t/a) | ||
>5 - 15 | >15 | |
15 | 10 |
|
- 11.
- Beschichten von Leder
- 11.1
- Anlagen zum Beschichten von Leder
- 11.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm) | Bemerkungen | |
Lösemittelverbrauch (t/a) | ||
>10 - 25 | >25 | |
85 150 1) | 75 150 1) |
|
- 11.1.2
- Besondere Anforderungen
- 12.
- Holzimprägnierung
- 12.1
- Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln
- 12.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (kg/cbm) 1) | Bemerkungen | |
11 | 1) | Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägnierterm Holz. |
- 12.1.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
100 |
- 12.1.3
- Grenzwert für diffuse Emissionen
- 12.1.4
- Besondere Anforderungen
- 12.2
- Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)
- 12.2.1
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (kg/cbm) 1) | Bemerkungen | |
Lösemittelverbrauch (t/a) | ||
<= 25 | >25 | |
11 | 5 11 2) |
|
- 12.2.2
- Sonstige Bestimmungen
- 13.
- Laminierung von Holz oder Kunststoffen
- 13.1
- Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen
- 13.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm) | Bemerkungen |
5 |
- 13.1.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
Lösemitteleinsatz | |
>= 15 kg/h | |
50 20 1) |
|
- 14.
- Klebebeschichtung
- 14.1
- Anlagen zur Klebebeschichtung
- 14.1.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen | |
Lösemittelverbrauch (t/a) | ||
>5 - 15 | >15 | |
50 100 1) | 50 20 2) |
|
- 14.1.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert 1) | Bemerkungen | |
(% der eingesetzten Lösemittel) | ||
Lösemittelverbrauch (t/a) | ||
>5 - 15 | >15 | |
15 2) 25 | 10 2) 20 |
|
- 14.1.3
- Besondere Anforderungen
- 15.
- Herstellung von Schuhen
- 15.1
- Anlagen zur Herstellung von Schuhen
- 15.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g) 1) | Bemerkungen |
25 |
|
- 16.
- Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
- 16.1
- Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
- 16.1.1
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert 1) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
<= 1 000 | >1 000 | |
2,5 | 1 |
|
3 | 1 | |
- 16.1.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
<= 1 000 | >1 000 | |
20 1) 100 | 20 1) 50 100 2) |
|
- 16.1.3
- Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert 1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
<= 1 000 | >1 000 | |
3 | 1 |
|
- 16.1.4
- Besondere Anforderungen
- 16.2
- Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln
- 16.2.1
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert 1) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
<= 1 000 | >1 000 | |
3 | 1 |
|
- 16.2.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen | |
Lösemittelverbrauch (t/d) | ||
<= 1 | >1 | |
20 1) 100 | 20 1) 50 100 2) |
|
- 16.2.3
- Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert 1) | Bemerkungen | |
(% der eingesetzten Lösemittel) | ||
Lösemittelverbrauch (t/d) | ||
<= 1 | >1 | |
3 | 1 |
|
- 16.2.4
- Besondere Anforderungen
- 16.3
- Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen
- 16.3.1
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert 1) | Bemerkungen | |
Lösemittelverbrauch (t/d) | ||
<= 5 | >5 | |
3 | 1 |
|
- 16.3.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen | |
Lösemittelverbrauch (t/d) | ||
<= 5 | >5 | |
20 1) 100 | 20 1) 50 100 2) |
|
- 16.3.3
- Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert 1) | Bemerkungen | |
(% der eingesetzten Lösemittel) | ||
Lösemittelverbrauch (t/d) | ||
<= 5 | >5 | |
3 | 1 |
|
- 16.3.4
- Besondere Anforderungen
- 16.4
- Anlagen zur Herstellung von Druckfarben
- 16.4.1
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert 1) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
<= 1 000 | >1 000 | |
3 | 1 |
|
- 16.4.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
<= 1 000 | >1 000 | |
20 1) 100 | 20 1) 50 90 2) 100 3) |
|
- 16.4.3
- Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert 1) | Bemerkungen | ||
(% der eingesetzten Lösemittel) | |||
Lösemittelverbrauch (t/a) | |||
<= 1 000 | >1 000 | ||
3 | 1 | 1) | Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen. |
- 16.4.4
- Besondere Anforderungen
- 17.
- Umwandlung von Kautschuk
- 17.1
- Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk
- 17.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert 1) | Bemerkungen |
25 |
|
- 17.1.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
20 75 1) |
|
- 17.1.3
- Grenzwert für diffuse Emissionen
- 17.1.4
- Besondere Anforderungen
- 18.
- Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
- 18.1
- Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
- 18.1.1
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert 1) | Bemerkungen | |
Tierisches Fett: | 1,5 |
|
Rizinus: | 3,0 | |
Rapssamen: | 1,0 | |
Sonnenblumensamen: | 1,0 |
|
Sojabohnen (normal gemahlen): | 0,8 | |
Sojabohnen (weiße Flocken): | 1,2 | |
Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material: | ||
3 2) | ||
1,5,3) |
| |
4 4) |
- 19.
- Herstellung von Arzneimitteln
- 19.1
- Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln
- 19.1.1
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen
- 19.1.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
20 75 1) |
|
- 19.1.3
- Grenzwert für diffuse Emissionen
- 19.1.4
- Besondere Anforderungen
Anhang IV(zu § 4)Reduzierungsplan
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 2203 — 2205;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- A
- Grundsätzliche Anforderungen
- B
- Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben
- 1.
- Der Betreiber legt der zuständigen Behörde einen Reduzierungsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, zu reduzieren.
- 2.
- Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:
Nummer der Anlage nach Anhang I | Tätigkeit | Lösemittelverbrauch t/a | Multiplikationsfaktor zur Ermittlung der jährlichen Bezugsemission | Prozentsatz zur Ermittlung der Zielemission |
1.1 | (weggefallen) | |||
1.2 | (weggefallen) | |||
1.3 | Sonstige Druckverfahren | >15-25 | 2,5 | (25+5)% |
außer Rotationssiebdruck | >25 | 2,5 | (20+5)% | |
. Rotationssiebdruck | >15-25 | 1,5 | (25+5)% | |
>25 | 1,5 | (20+5)% | ||
4.1-4.4 | Fahrzeugserienlackierung | <15 | 2,5 | (25+15)% |
4.5 | Beschichtung von | >5-15 | 1,5 | (25+15)% |
Schienenfahrzeugen | >15 | (20+5)% | ||
5.1 | Fahrzeugreparaturlackierung | 2,5 | (25+15)% | |
6.1 | Bandbeschichtung | >10 | 2,5 | (3+5)% |
8.1 | Sonstige Metall- oder Kunststoffbeschichtung | |||
. sonstige Beschichtung | >5-15 | 1,5 | (25+15)% | |
>15 | (20+5)% | |||
. Beschichtung bahnenförmiger Materialien | >5-15 | (15+15)% | ||
>15 | (10+5)% | |||
9.1 | Holzbeschichtung | >5-15 | 4 | (25+15)% |
9.2 | >15-25 | 3 *) | (25+15)% | |
>25 | 3 *) | (20+5)% | ||
10.1/ 10.2 | Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen | >5-15 >15 | 4 | (15+15)% (10+5)% |
12.1 | Holzimprägnierung | >10 | 1,5 | (45+5)% |
14.1 | Klebebeschichtung | |||
. sonstiger Betrieb | >5-15 | (25+5)% | ||
>15 | 3 | (20+5)% | ||
. Beschichtung bahnenförmiger Materialien | >5-15 | (15+5)% | ||
>15 | (10+5)% | |||
8.1 10.1, 10.2, 14.1 | Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- oder Raumfahrt | entsprechende Werte für die Nummern 8.1, 10.1, 10.2, 14.1 | 2,33 | entsprechende Werte aus den Nummern 8.1, 10.1, 10.2, 14.1 |
- *)
- Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad von >85% (beispielsweise Walzen) kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden.
- 3.
- Die Zielemission berechnet sich wie folgt:
- 4.
- Hat die Anwendung eines Reduzierungsplans zur Folge, dass die Zielemission auch ohne den Weiterbetrieb einer bereits vorhandenen Abgasreinigungseinrichtung möglich ist und soll diese deshalb außer Betrieb genommen werden, ist dafür eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.
- 5.
- Für Anlagen der Nummern 8.1 und 9.2 des Anhangs I, die Teil oder Nebeneinrichtungen von Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr sind, sind die folgenden Gesamtemissionsgrenzwerte einzuhalten:
- –
- 0,30 kg VOC bezogen auf 1 Kilogramm des eingesetzten Feststoffs im Beschichtungsstoff bei Anlagen zur Beschichtung von selbstfahrenden landwirtschaftlichen Geräten und Anlagen der Nummer 8.1 des Anhangs I, sofern Kunststoffoberflächen beschichtet werden,
- –
- 0,25 kg VOC bezogen auf 1 Kilogramm des eingesetzten Feststoffs im Beschichtungsstoff bei Anlagen der Nummern 8.1 und 9.2 des Anhangs I ausgenommen Anlagen zur Beschichtung von selbstfahrenden landwirtschaftlichen Geräten und Anlagen der Nummer 8.1 des Anhangs I, sofern Kunststoffoberflächen beschichtet werden.
- 6.
- Die Anwendung des Reduzierungsplans IV B ist für Tätigkeiten zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrolzusatz nicht geeignet.
- C
- Vereinfachter Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen
- 1.
- Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für Anlagen der Nummer 1.3 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösemittelgehalt von weniger als 10 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
- 2.
- Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 4.1 bis 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
- 3.
- Für Anlagen der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit
- a)
- zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l,
- b)
- zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und
- c)
- ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l
- 4.
- Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die im Folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt:
Einsatzstoff | VOC-Wert (g/l) |
---|---|
Werkzeugreiniger | 850 |
Vorreinigungsmittel | 200 |
Spachtel | 250 |
Waschprimer | 780 |
Haftgrundierung | 540 *1) |
Grundierfüller | 540 *1) |
Schleiffüller | 540 *1) |
Nass-in-Nassfüller | 540 *2) |
Einschicht-Uni-Decklack | 420 |
Basislack | 420 |
Klarlack | 420 *3) |
Spezialprodukte | 840 *3), *4) |
- *1)
- Ab 1. Januar 2010 gelten <250, soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist.
- *2)
- Ab 1. Januar 2010 gelten <420, soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist.
- *3)
- Ab 1. Januar 2010 Anpassung an den Stand der Technik.
- *4)
- Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10 vom Hundert nicht überschreiten.
- 5.
- Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren
- a)
- für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 gC je Kilogramm Textilien und
- b)
- aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 gC je Kilogramm Textilien
- 6.
- Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 13.1 und 14.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 5 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
Anhang V(zu den §§ 5 und 6)Lösemittelbilanz
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 2206 — 2207;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Definitionen
- 1.1
- Eintrag organischer Lösemittel in eine Anlage (I)
- I1:
- Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in gekauften Gemischen, die in einer Anlage in der Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Lösemittelbilanz zugrunde liegt.
- I2:
- Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Gemischen, die in der Anlage als Lösemittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösemittel wird jedes Mal dann erfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.
- 1.2
- Austrag organischer Lösemittel aus einer Anlage (O)
- O1:
- Emissionen in gefassten Abgasen
- O2:
- Menge organischer Lösemittel im Abwasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O5
- O3:
- Die Menge organischer Lösemittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt
- O4:
- Diffuse Emissionen nach § 2 Nr. 6 in die Luft
- O5:
- Die Menge organischer Lösemittel und/oder organischer Verbindungen, die aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen, beispielsweise durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser vernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O6, O7 oder O8 fallen
- O6:
- Die Menge organischer Lösemittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten ist
- O7:
- Organische Lösemittel oder in Gemischen enthaltene organische Lösemittel, die als Produkt verkauft werden oder verkauft werden sollen, beispielsweise Lacke, Farben oder Klebstoffe als Verkaufsprodukte der Herstellungsprozesse
- O8:
- Die Menge organischer Lösemittel, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen wurden oder in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Gemischen enthalten sind, jedoch nicht als Einsatz gelten, sofern sie nicht unter O7 fallen
- O9:
- Organische Lösemittel, die auf sonstigem Wege freigesetzt werden
- 2.
- Leitlinien für die Verwendung einer Lösemittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen
- 2.1
- Ermittlung des Lösemittelverbrauchs und der Emissionen
- 2.1.1
- Ermittlung des Lösemittelverbrauchs
- 2.1.2
- Ermittlung der Emissionen
a) | E=F+O1 | bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2 Mittelbare Methode a oder der Nummer 2.2 Direkte Methode a, |
b) | E=F+O1.1 | bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2 Mittelbare Methode b oder der Nummer 2.2 Direkte Methode b. |
- Die berechnete Emission E ist dann anschließend mit der Zielemission oder, nachdem sie gegebenenfalls durch die jeweiligen Produktparameter dividiert worden ist, mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu vergleichen.
- 2.1.3
- Um die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b zu beurteilen, ist die Lösemittelbilanz aufzustellen, um die Gesamtemissionen aller relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis ist dann anschließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.
- 2.2
- Bestimmung der diffusen Emissionen
Anhang VI(zu den §§ 5 und 6)Anforderungen an die Durchführung der Überwachung
- 1.
- Einzelmessungen
- 1.1
- Bei jedem Überwachungsvorgang sind drei Einzelmessungen mit jeweils einer Dauer von einer Stunde im bestimmungsgemäßen Betrieb durchzuführen. Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert jeder Einzelmessung den festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
- 1.2
- Der Bericht über das Ergebnis der Messungen muss insbesondere Angaben über die Messplanung, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten.
- 2.
- Kontinuierliche Überwachung
- 2.1
- Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtung und deren Kalibrierung vor Inbetriebnahme feststellen zu lassen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres hat der Betreiber die Messeinrichtung auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und die Kalibrierung spätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung oder nach wesentlicher Änderung der Anlage wiederholen zu lassen. Die Unterlagen über den ordnungsgemäßen Einbau, der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde jeweils auf Verlangen vorzulegen.
- 2.2
- Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn
- a)
- kein Tagesmittelwert, gebildet aus den Stundenmittelwerten, die Emissionsgrenzwerte überschreitet,
- b)
- keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.
- 3.
- Ermittlung der flächenbezogenen Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen bei Anlagen der Fahrzeugbeschichtung
2 x Gesamtgewicht
------------------------------------------------------------------
durchschnittliche Dicke des Metallblechs x Dichte des Metallblechs
- Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzukommenden Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.
- 4.
- Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen im Beschichtungsstoff (VOC-Wert)
- 4.1
- Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Wert) im Beschichtungsstoff ist gleich der Masse der flüchtigen Anteile abzüglich der Masse des Wassers, ins Verhältnis gesetzt zum Volumen des Beschichtungsstoffes abzüglich des Volumens des darin enthaltenen Wassers in g/l:
Masse der flüchtigen Anteile - Masse Wasser
VOC-Wert = -------------------------------------------- in g/l
Volumen Beschichtungsstoffe - Volumen Wasser
- Der VOC-Wert bezieht sich auf den anwendungsfertigen Beschichtungsstoff einschließlich der vom Hersteller vorgegebenen oder empfohlenen Verdünnungen.
- 4.2
- Abweichend von Nummer 4.1 wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffen für Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert:
VOC-Wert (g/l = (100 - nfa - m(tief)w) x p(tief)s x 10
Es bedeuten:
p(tief)s: Dichte des Beschichtungsstoffs
nfa: nichtflüchtige Anteile
m(tief)w: Massenanteil des Wassers in Prozent.