31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen)

Ausfertigungsdatum: 21.08.2001Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 109 V v. 19.6.2020 I 1328
Änderung durch Art. 13 G v. 27.7.2021 I 3146 (Nr. 49) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 25.8.2001 +++)

Erster TeilAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet. Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt wird, ist für den Lösemittelverbrauch nach Satz 1 die Summe der jeweiligen Teillösemittelverbräuche maßgebend. Das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen ist nicht erforderlich.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in denen organische Lösemittel, die flüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius) (leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen) enthalten, verwendet werden.

§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1.
Abgase:
2.
Abgasreinigungseinrichtung:
3.
Altanlage:
a)
eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am 25. August 2001
aa)
eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind,
bb)
eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist, soweit darin Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
cc)
ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt ist und die spätestens bis zum 31. März 2002 in Betrieb genommen wird,
b)
eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder die entweder nach § 67a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war oder
c)
eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, deren Errichtung und Betrieb vor dem 25. August 2001 nach sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts zugelassen worden ist, oder - soweit eine solche Zulassung nicht erforderlich war - mit der Errichtung begonnen worden ist;
4.
An- und Abfahren:
5.
Beschichtungsstoff:
6.
diffuse Emissionen:
7.
Druckfarbe:
8.
eingesetzte Lösemittel:
9.
Emissionen:
10.
Emissionsgrenzwert:
11.
flüchtige organische Verbindung:
12.
gefasste Abgase:
a)
Abgase, die aus einer Abgasreinigungseinrichtung endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste behandelte Abgase), oder
b)
Abgase, die ohne Behandlung in einer Abgasreinigungseinrichtung über einen Schornstein oder sonstige Abgasleitungen endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste unbehandelte Abgase);
13.
genehmigungsbedürftige Anlage:
14.
Gesamtemissionen:
15.
Grenzwert für diffuse Emissionen:
16.
halogeniertes organisches Lösemittel:
17.
Klarlack:
18.
Klebstoff:
19.
Lösemittelverbrauch:
20.
Massenstrom:
21.
Nennkapazität:
22.
nicht genehmigungsbedürftige Anlage:
23.
Normalbetrieb:
24.
Normbedingungen:
25.
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:
26.
organisches Lösemittel:
27.
organische Verbindung:
28.
Stoffe:
29.
wesentliche Änderung:
a)
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
b)
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
aa)
eine Änderung, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann,
bb)
eine Änderung der Nennkapazität, die bei Anlagen
-
der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 25 t/a oder weniger,
-
der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1, 10.2, 12.1 oder 14.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 15 t/a oder weniger,
-
der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 10 t/a oder weniger,
-
der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 500 t/a oder weniger
cc)
eine Änderung der Nennkapazität, die bei anderen als den in Doppelbuchstabe bb genannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10 vom Hundert führt;
30.
Wiederverwendung organischer Lösemittel:
31.
Gemische:
32.
zugelassene Überwachungsstelle:

Zweiter TeilBegrenzung der Emissionen

§ 3Allgemeine Anforderungen

(1) Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen nach
1.
Absatz 2 bis 4 und
2.
Absatz 5 und 6
eingehalten werden, soweit durch § 4 in Verbindung mit Anhang III nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat schädliche Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehaltes an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/918 (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist, als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, durch weniger schädliche zu ersetzen. Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wobei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen sind. Die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen, die als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 2,5 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. Abweichend von Satz 3 dürfen die Emissionen an Formaldehyd einen Massenstrom von 10 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.
(3) Die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen dürfen aus einer Anlage, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind, folgende Werte nicht überschreiten:
1.
einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde oder
2.
in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von 20 Milligramm je Kubikmeter.
Satz 1 ist auch bei anderen als den dort genannten Stoffen einzuhalten, soweit diese Stoffe den organischen Stoffen der Klasse I der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind. Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I, in denen n-Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, haben die Anforderungen des Satzes 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen.
(4) Bei Anlagen, bei denen zwei oder mehr Tätigkeiten jeweils die Schwellenwerte nach Anhang I überschreiten, gilt Folgendes:
1.
Bei den in Absatz 2 oder 3 genannten Stoffen sind die dort festgelegten Anforderungen für die jeweilige Tätigkeit einzeln einzuhalten.
2.
Bei allen anderen Stoffen
a)
sind entweder die Anforderungen nach Anhang III für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten oder
b)
es dürfen die Gesamtemissionen nicht die Werte überschreiten, die bei Anwendung von Buchstabe a erreicht worden wären.
(5) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.
(6) Beim Umfüllen von organischen Lösemitteln mit einem Siedepunkt bei 1 013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius) sind besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen, wenn davon jährlich 100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden. Auf genehmigungsbedürftige Anlagen finden darüber hinaus die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zum Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen Anwendung.
(7) Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Anforderungen ergeben.

§ 4Spezielle Anforderungen

Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass
1.
die im Anhang III für die Anlage festgelegten
a)
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,
b)
Grenzwerte für diffuse Emissionen und
c)
Grenzwerte für die Gesamtemissionen und
2.
die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen
eingehalten werden. An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der in Satz 1 Nr. 1 festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Dieser Plan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein. Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich über die Sätze 1 und 2 hinausgehende Anforderungen ergeben.

Dritter TeilMessungen und Überwachung

§ 5Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

(1) Die Anforderungen nach Absatz 4 bis 9 gelten, soweit in Anhang III für die jeweilige nicht genehmigungsbedürftige Anlage nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang I genannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschritten wird, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten Schwellenwerte nicht überschreiten, sind bei erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Der Betreiber hat ferner eine wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Die Anzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zu enthalten.
(3) Soweit zur Kontrolle von Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.
(4) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, für die in § 3 Absatz 2 Satz 3 oder Abs. 3 oder in § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen
1.
erstmals bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme und sodann
2.
wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr
von Stellen, die über eine Bekanntgabe für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nr. 1 und den Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) verfügen, durch Messungen nach Anhang VI Nr. 1 feststellen zu lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Überwachung der Emissionen durch eine kontinuierlich aufzeichnende Messeinrichtung nach Absatz 5 Satz 1 erfolgt. Luftmengen, die einer Anlage zugeführt werden, um die gefassten Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration im gefassten Abgas unberücksichtigt. Messungen nach Satz 1 oder 2 zur Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase können entfallen, soweit nach dem Stand der Technik zur Einhaltung dieser Grenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung nicht erforderlich ist.
(5) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen der Massenstrom an flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten Abgas 10 Kilogramm Gesamtkohlenstoff je Stunde überschreitet, hat der Betreiber vor der Inbetriebnahme oder spätestens bis zum Ablauf der in § 13 Abs. 1 genannten Frist mit einer geeigneten Messeinrichtung auszustatten, die nach Anhang VI Nr. 2 den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche Messung nach Satz 1 kann entfallen, wenn durch eine andere kontinuierliche Überwachung sichergestellt werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase eingehalten werden.
(6) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Einhaltung der für die Anlage maßgeblichen Anforderungen nach
1.
§ 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,
2.
§ 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c oder
3.
§ 4 Satz 2
mindestens einmal in einem Kalenderjahr durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V feststellen zu lassen. Zur Ermittlung der Ein- und Austragsmengen einer Anlage an flüchtigen organischen Verbindungen kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösemittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Die zuständige Behörde kann den Betreiber anweisen, die Lösemittelbilanz, sofern sie offensichtlich mit schwerwiegenden Mängeln behaftet ist und der Betreiber diese nicht in angemessener Frist behebt, von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gemäß den Anforderungen im Anhang V aufstellen zu lassen. Satz 3 gilt nicht für Anlagen des Anhangs I Nummer 3.1. Abweichend von Satz 1 ist bei Anlagen des Anhangs I Nr. 9.1 die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen mindestens alle drei Jahre vorzunehmen.
(7) Entscheidet sich der Betreiber für einen Reduzierungsplan im Sinne des § 4 Satz 2, so muss er diesen der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen. Die verbindliche Erklärung bedarf der Annahme der zuständigen Behörde. Eine Ausfertigung des Reduzierungsplans hat der Betreiber am Betriebsort der Anlage aufzubewahren, solange der Reduzierungsplan angewendet wird.
(8) Der Betreiber einer Anlage hat über die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 4 oder 5 sowie über die Ergebnisse der Lösemittelbilanz für die maßgeblichen Anforderungen nach Absatz 6 Satz 1 jeweils unverzüglich einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(9) Wird bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 oder § 4 Satz 1 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Betreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen.

§ 6Genehmigungsbedürftige Anlagen

Für die Messung und Überwachung der Emissionen von genehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforderungen der TA Luft Anwendung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 bis 5. § 5 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.

Vierter TeilGemeinsame Vorschriften

§ 7Ableitbedingungen für Abgase

(1) Die gefassten Abgase von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber so abzuleiten, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.
(2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen für die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft abzuleiten.

§ 8Berichterstattung an die Europäische Kommission

(1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald der Fragebogen und das Schema gemäß Artikel 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 7) von der Kommission ausgearbeitet sind. Die Informationen schließen die Erfahrungen aus der Anwendung von Reduzierungsplänen ein.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle übermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

§ 9Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die zuständige Behörde hat
1.
die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie
2.
die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

§ 10Andere oder weitergehende Anforderungen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.

§ 11Zulassung von Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
1.
einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,
2.
keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und
3.
die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.

§ 12Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
2.
entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 5 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
3.
entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 einen Reduzierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4.
entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 7 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 2 eine Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen Bericht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
6.
entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,
7.
entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,
8.
entgegen § 7 Abs. 2 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet oder
9.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
2.
entgegen § 5 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 5 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
4.
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,
5.
entgegen § 5 Abs. 7 Satz 1 einen Reduzierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6.
entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 eine Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen Bericht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
8.
entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,
9.
entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,
10.
entgegen § 7 Abs. 1 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet oder
11.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.

Fünfter Teil(weggefallen)

§ 13(weggefallen)

Anhang I(zu § 1) Liste der Anlagen

Bezeichnung der AnlageSchwellenwert für den Lösemittelverbrauch (t/a)Nummer der zugeordneten Tätigkeit im Anhang II
1.Reproduktion von Text oder von Bildern  
1.1Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren151.1
1.2Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren251.2
1.3Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten151.3
2.Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten  
2.1Anlagen zur Oberflächenreinigung12
3.Textilreinigung  
3.1Anlagen zur Textilreinigung (Chemischreinigungsanlagen)03
4.Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen  
4.1Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen04.1
4.2Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern04.2
4.3Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen04.3
4.4Anlagen zum Beschichten von Bussen04.4
4.5Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen54.5
5.Fahrzeugreparaturlackierung  
5.1Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen05
6.Beschichten von Bandblech  
6.1Anlagen zum Beschichten von Bandblech106
7.Beschichten von Wickeldraht  
7.1Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen07
7.2Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen57
8.Beschichten von sonstigen Metalloder Kunststoffoberflächen  
8.1Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen58
9.Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen  
9.1Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen59
9.2Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen159
10.Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen  
10.1Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben510.1
10.2Anlagen zum Beschichten von Folienoder Papieroberflächen510.2
11.Beschichten von Leder  
11.1Anlagen zum Beschichten von Leder1011
12.HolzImprägnierung  
12.1Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln1012
12.2Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)012
13.Laminierung von Holz oder Kunststoffen  
13.1Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen513
14.Klebebeschichtung  
14.1Anlagen zur Klebebeschichtung514
15.Herstellung von Schuhen  
15.1Anlagen zur Herstellung von Schuhen515
16.Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben  
16.1Anlagen zur Herstellung von Anstrichoder Beschichtungsstoffen10016
16.2Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln10016
16.3Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen10016
16.4Anlagen zur Herstellung von Druckfarben10016
17.Umwandlung von Kautschuk  
17.1Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk1017
18.Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl  
18.1Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl1018
19.Herstellung von Arzneimitteln  
19.1Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln5019

Anhang II(zu § 1)Liste der Tätigkeiten

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 2189 - 2191;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
0.
Allgemeines
0.1
In der Liste sind die Kategorien der von § 1 erfassten Tätigkeiten aufgeführt. Zu der jeweiligen Tätigkeit gehört auch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte und Aggregate, jedoch nicht die Reinigung des Produkts, sowie die Instandhaltung der Anlage des Anhangs I, der die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderes bestimmt ist.
0.2
Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine oder mehrere Schichten eines Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden. Hierzu zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Verfahren.
1.
Reproduktion von Text oder von Bildern
1.1
Heatset - Rollenoffset
1.2
Illustrationstiefdruck
1.3
Sonstige Drucktätigkeiten
1.3.1
Rotationstiefdruck
1.3.2
Rotationssiebdruck
1.3.3
Flexodruck
1.3.4
Klarlackauftrag
1.3.5
Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit
2.
Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
3.
Textilreinigung
4.
Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen
4.1
Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen
4.2
Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
4.3
Beschichten von Nutzfahrzeugen
4.4
Beschichten von Bussen
4.5
Beschichten von Schienenfahrzeugen
5.
Fahrzeugreparaturlackierung
6.
Beschichten von Bandblech
7.
Beschichten von Wickeldraht
8.
Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
9.
Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
10.
Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen
10.1
Jede Tätigkeit zur Veredlung von Textilien und Geweben durch Beschichten oder Bedrucken.
10.2
Jede Tätigkeit zur Veredelung von Folien- oder Papieroberflächen durch Beschichten sowie durch Imprägnieren oder Appretieren.
11.
Beschichten von Leder
12.
Holzimprägnierung
13.
Laminierung von Holz oder Kunststoffen
14.
Klebebeschichtung
15.
Herstellung von Schuhen
16.
Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
17.
Umwandlung von Kautschuk
18.
Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
19.
Herstellung von Arzneimitteln

Anhang III(zu §§ 3 und 4)Spezielle Anforderungen

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 2192 - 2202;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Reproduktion von Text oder von Bildern
1.1
Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren
1.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
 
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>15 - 25>25 
50
20 1)
20
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
1.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen
1.1.3
Besondere Anforderungen
1.1.4
Gesamtemissionsgrenzwert für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr.
1.2
Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren
1.2.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
50 1)
1)
Gilt nicht bei vollständigem Umluftbetrieb.
1.2.2
Grenzwert für die Gesamtemissionen

1.3
Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten
1.3.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
50
20 1)
90 2)
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten.
1.3.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

 
Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>15 - 25>25 
25 20
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2.
Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
2.1
Anlagen zur Oberflächenreinigung
2.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
75 1)
1)
Gilt nicht für Einigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.
2.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

 
Grenzwert
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>1 - 10>10 
20 1), 2)15 1), 2)
1)
Abweichend gilt für flüchtige organische Verbindungen nach § 3 Abs. 2 und 3 ein Grenzwert von 10 vom Hundert, für Verbindungen nach § 3 Abs. 2 nur, solange diese Verbindungen nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische ersetzt werden können.
2)
Die Grenzwerte gelten nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.
2.1.3
Besondere Anforderungen
3.
Textilreinigung
3.1
Chemischreinigungsanlagen
3.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/kg) 1)
Bemerkungen
20
1)
Angegeben als Verhältnis der Masse der emittierten flüchtigen organischen Verbindungen in Gramm zu der Masse der gereinigten und getrockneten Ware in Kilogramm.
3.1.2
Besondere Anforderungen
4.
Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen
4.0
Allgemeines
4.1
Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen
4.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

GesamtemissionsgrenzwertBemerkungen
(g/qm) 
35 
4.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
50 
4.1.3
Besondere Anforderungen
4.2
Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
4.2.1
Grenzwert für Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/qm)
Bemerkungen
45 
4.2.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
50 
4.2.3
Besondere Anforderungen
4.3
Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen
4.3.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)Bemerkungen
70 
5011 Gilt für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr.
4.3.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
50 
4.3.3
Besondere Anforderungen
4.4
Anlagen zum Beschichten von Bussen
4.4.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)Bemerkungen
150 
4.4.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
50 
4.4.3
Besondere Anforderungen
4.5
Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen
4.5.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/qm)
Bemerkungen
110 
4.5.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
50 
4.5.3
Sonstige Bestimmungen
5.
Fahrzeugreparaturlackierung
5.1
Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen
5.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
50 1)
1)
Nachweis durch 15-minütige Durchschnittsmessungen.
5.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen
5.1.3
Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, sind ab dem 1. September 2011 geschlossene oder mindestens halbgeschlossene Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik zu verwenden.
6.
Beschichten von Bandblech
6.1
Anlagen zum Beschichten von Bandblech
6.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
50
20 1)
75 2)
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2)
Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.
6.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen
7.
Beschichten von Wickeldraht
7.1
Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen
7.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
g/kg Draht)
Bemerkungen
5
10 1)
1)
Mittlerer Drahtdurchmesser <= 0,1 mm.
7.2
Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen
7.2.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/kg Draht)
Bemerkungen
5
10 1)
1)
Mittlerer Drahtdurchmesser <= 0,1 mm.
8.
Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
8.1
Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
8.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

 
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>5 - 15>15 
100 1)50 1)
20 2)
1)
Gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren.
2)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
8.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

 
Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>5 - 15>15 
15 2)
25
10 2)
20
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2)
Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.
8.1.3
Besondere Anforderungen
9.
Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
9.1
Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen
9.2
Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen
9.2.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

 
Emissionsgrenzwerte (mg C/cbm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>15 - 25>25 
100 1)50 1)
20 2)
1)
Für Beschichten und Trocknen.
2)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
9.2.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1)Bemerkungen
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
>15 - 25>25
2520
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
10.
Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen
10.1
Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben
10.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

 
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>5 - 15>15 
100 1)50 1)
20 1), 2)
75 3)
1)
Für Beschichten oder Bedrucken und Trocknen.
2)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
3)
Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.
10.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

GrenzwertBemerkungen
(% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a)
>5 - 15>15
1510 
10.2
Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen
10.2.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

 
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>5 - 15>15 
100 1)50 1)
20 1), 2)
1)
Für Beschichten und Trocknen.
2)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
10.2.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1)Bemerkungen
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
>5 - 15>15
1510
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
11.
Beschichten von Leder
11.1
Anlagen zum Beschichten von Leder
11.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
>10 - 25>25
85
150 1)
75
150 1)
1)
Für die Beschichtung von besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen und ähnliche Lederwaren sowie für die Beschichtung von hochwertigen Polsterledern. Sofern dem Stand der Technik ein strengerer Wert entspricht, ist dieser einzuhalten.
11.1.2
Besondere Anforderungen
12.
Holzimprägnierung
12.1
Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln
12.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert (kg/cbm) 1)Bemerkungen
111)Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägnierterm Holz.
12.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
100 
12.1.3
Grenzwert für diffuse Emissionen
12.1.4
Besondere Anforderungen
12.2
Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)
12.2.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert (kg/cbm) 1)Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
<= 25>25
115
11 2)
1)
Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägniertem Holz.
2)
Für Heiß-Kalt-Einstelltränkanlagen.
12.2.2
Sonstige Bestimmungen
13.
Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1
Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)Bemerkungen
5 
13.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
Lösemitteleinsatz
>= 15 kg/h
50
20 1)
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
14.
Klebebeschichtung
14.1
Anlagen zur Klebebeschichtung
14.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
>5 - 15>15
50
100 1)
50
20 2)
1)
Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung.
2)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
14.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1)Bemerkungen
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
>5 - 15>15
15 2)
25
10 2)
20
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2)
Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.
14.1.3
Besondere Anforderungen
15.
Herstellung von Schuhen
15.1
Anlagen zur Herstellung von Schuhen
15.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g) 1)
Bemerkungen
25
1)
Angegeben in Gramm emittierter Lösemittel je vollständiges Paar Schuhe.
16.
Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
16.1
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
16.1.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen

 
Gesamtemissionsgrenzwert 1)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
<= 1 000>1 000 
2,51
1)
Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.
31 
   
16.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

 
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
<= 1 000>1 000 
20 1)
100
20 1)
50
100 2)
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2)
Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.
16.1.3
Grenzwert für diffuse Emissionen

 
Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
<= 1 000>1 000 
31
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.
16.1.4
Besondere Anforderungen
16.2
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln
16.2.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen

 
Gesamtemissionsgrenzwert 1)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
<= 1 000>1 000 
31
1)
Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.
16.2.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/d)
<= 1>1
20 1)
100
20 1)
50
100 2)
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2)
Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.
16.2.3
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1)Bemerkungen
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/d)
<= 1>1
31
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.
16.2.4
Besondere Anforderungen
16.3
Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen
16.3.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert 1)Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/d)
<= 5>5
31
1)
Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.
16.3.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/d)
<= 5>5
20 1)
100
20 1)
50
100 2)
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2)
Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.
16.3.3
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1)Bemerkungen
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/d)
<= 5>5
31
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.
16.3.4
Besondere Anforderungen
16.4
Anlagen zur Herstellung von Druckfarben
16.4.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen

 
Gesamtemissionsgrenzwert 1)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
<= 1 000>1 000 
31
1)
Angegeben in vom Hundert der eingesetzten organischen Lösemittel.
16.4.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

 
Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
<= 1 000>1 000 
20 1)
100
20 1)
50
90 2)
100 3)
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten.
3)
Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.
16.4.3
Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1) Bemerkungen
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
<= 1 000>1 000
311)Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.
16.4.4
Besondere Anforderungen
17.
Umwandlung von Kautschuk
17.1
Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk
17.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert 1)Bemerkungen
25
1)
Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.
17.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
20
75 1)
1)
Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösemittel.
17.1.3
Grenzwert für diffuse Emissionen
17.1.4
Besondere Anforderungen
18.
Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1
Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen

 
Gesamtemissionsgrenzwert 1)Bemerkungen
Tierisches Fett:1,5
1)
In Kilogramm je Tonne tierischem oder pflanzlichem Material.
Rizinus:3,0
Rapssamen:1,0
Sonnenblumensamen:1,0
2)
Bei Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sind die Gesamtemissionen nach dem Stand der Technik zu vermindern.
Sojabohnen (normal gemahlen):0,8
Sojabohnen (weiße Flocken):1,2
Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material: 
3 2)
1,5,3)
3)
Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen).
4)
Gilt für die Entschleimung.
4 4)
19.
Herstellung von Arzneimitteln
19.1
Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln
19.1.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen
19.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
20
75 1)
1)
Gilt für Anlagen mit Einrichtungen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösemittel ermöglichen.
19.1.3
Grenzwert für diffuse Emissionen
19.1.4
Besondere Anforderungen

Anhang IV(zu § 4)Reduzierungsplan

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 2203 — 2205;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A
Grundsätzliche Anforderungen
Bei Anwendung eines Reduzierungsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 der Fall wäre. Bei Einhaltung der Voraussetzungen von Satz 1 darf der Betreiber einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt sein kann. Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans gemäß § 4 Satz 2 getroffenen und begründeten Annahmen lösemittelarme oder lösemittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbares Ende der Entwicklung gegeben, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.
B
Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben
Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abschnitt A Satz 1 nicht erforderlich:
1.
Der Betreiber legt der zuständigen Behörde einen Reduzierungsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, zu reduzieren.
2.
Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

Nummer der Anlage nach Anhang ITätigkeitLösemittelverbrauch t/aMultiplikationsfaktor zur Ermittlung der jährlichen BezugsemissionProzentsatz zur Ermittlung der Zielemission
1.1(weggefallen)   
1.2(weggefallen)   
1.3Sonstige Druckverfahren>15-252,5(25+5)%
 außer Rotationssiebdruck>252,5(20+5)%
 . Rotationssiebdruck>15-251,5(25+5)%
  >251,5(20+5)%
4.1-4.4Fahrzeugserienlackierung<152,5(25+15)%
4.5Beschichtung von>5-151,5(25+15)%
 Schienenfahrzeugen>15 (20+5)%
5.1Fahrzeugreparaturlackierung 2,5(25+15)%
6.1Bandbeschichtung>102,5(3+5)%
8.1Sonstige Metall- oder Kunststoffbeschichtung   
 . sonstige Beschichtung>5-151,5(25+15)%
  >15 (20+5)%
 . Beschichtung bahnenförmiger Materialien>5-15 (15+15)%
  >15 (10+5)%
9.1Holzbeschichtung>5-154(25+15)%
9.2 >15-253 *)(25+15)%
  >253 *)(20+5)%
10.1/
10.2
Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen>5-15
>15
4(15+15)%
(10+5)%
12.1Holzimprägnierung>101,5(45+5)%
14.1Klebebeschichtung   
 . sonstiger Betrieb>5-15 (25+5)%
  >153(20+5)%
 . Beschichtung bahnenförmiger Materialien>5-15 (15+5)%
  >15 (10+5)%
8.1
10.1,
10.2,
14.1
Beschichtungen, die mit
Lebensmitteln in Berührung kommen;
Beschichtungen für die
Luft- oder Raumfahrt
entsprechende Werte für die Nummern 8.1, 10.1, 10.2, 14.12,33entsprechende Werte aus den Nummern 8.1, 10.1, 10.2, 14.1
*)
Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad von >85% (beispielsweise Walzen) kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden.
3.
Die Zielemission berechnet sich wie folgt:
4.
Hat die Anwendung eines Reduzierungsplans zur Folge, dass die Zielemission auch ohne den Weiterbetrieb einer bereits vorhandenen Abgasreinigungseinrichtung möglich ist und soll diese deshalb außer Betrieb genommen werden, ist dafür eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.
5.
Für Anlagen der Nummern 8.1 und 9.2 des Anhangs I, die Teil oder Nebeneinrichtungen von Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr sind, sind die folgenden Gesamtemissionsgrenzwerte einzuhalten:
0,30 kg VOC bezogen auf 1 Kilogramm des eingesetzten Feststoffs im Beschichtungsstoff bei Anlagen zur Beschichtung von selbstfahrenden landwirtschaftlichen Geräten und Anlagen der Nummer 8.1 des Anhangs I, sofern Kunststoffoberflächen beschichtet werden,
0,25 kg VOC bezogen auf 1 Kilogramm des eingesetzten Feststoffs im Beschichtungsstoff bei Anlagen der Nummern 8.1 und 9.2 des Anhangs I ausgenommen Anlagen zur Beschichtung von selbstfahrenden landwirtschaftlichen Geräten und Anlagen der Nummer 8.1 des Anhangs I, sofern Kunststoffoberflächen beschichtet werden.
6.
Die Anwendung des Reduzierungsplans IV B ist für Tätigkeiten zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrolzusatz nicht geeignet.
C
Vereinfachter Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen
1.
Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für Anlagen der Nummer 1.3 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösemittelgehalt von weniger als 10 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
2.
Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 4.1 bis 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
3.
Für Anlagen der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit
a)
zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l,
b)
zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und
c)
ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l
4.
Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die im Folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt:
EinsatzstoffVOC-Wert (g/l)
Werkzeugreiniger850
Vorreinigungsmittel200
Spachtel250
Waschprimer780
Haftgrundierung540 *1)
Grundierfüller540 *1)
Schleiffüller540 *1)
Nass-in-Nassfüller540 *2)
Einschicht-Uni-Decklack420
Basislack420
Klarlack420 *3)
Spezialprodukte840 *3), *4)
*1)
Ab 1. Januar 2010 gelten <250, soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist.
*2)
Ab 1. Januar 2010 gelten <420, soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist.
*3)
Ab 1. Januar 2010 Anpassung an den Stand der Technik.
*4)
Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10 vom Hundert nicht überschreiten.
5.
Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren
a)
für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 gC je Kilogramm Textilien und
b)
aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 gC je Kilogramm Textilien
6.
Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 13.1 und 14.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 5 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.

Anhang V(zu den §§ 5 und 6)Lösemittelbilanz

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 2206 — 2207;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Definitionen
1.1
Eintrag organischer Lösemittel in eine Anlage (I)
I1:
Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in gekauften Gemischen, die in einer Anlage in der Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Lösemittelbilanz zugrunde liegt.
I2:
Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Gemischen, die in der Anlage als Lösemittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösemittel wird jedes Mal dann erfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.
1.2
Austrag organischer Lösemittel aus einer Anlage (O)
O1:
Emissionen in gefassten Abgasen
O2:
Menge organischer Lösemittel im Abwasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O5
O3:
Die Menge organischer Lösemittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt
O4:
Diffuse Emissionen nach § 2 Nr. 6 in die Luft
O5:
Die Menge organischer Lösemittel und/oder organischer Verbindungen, die aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen, beispielsweise durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser vernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O6, O7 oder O8 fallen
O6:
Die Menge organischer Lösemittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten ist
O7:
Organische Lösemittel oder in Gemischen enthaltene organische Lösemittel, die als Produkt verkauft werden oder verkauft werden sollen, beispielsweise Lacke, Farben oder Klebstoffe als Verkaufsprodukte der Herstellungsprozesse
O8:
Die Menge organischer Lösemittel, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen wurden oder in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Gemischen enthalten sind, jedoch nicht als Einsatz gelten, sofern sie nicht unter O7 fallen
O9:
Organische Lösemittel, die auf sonstigem Wege freigesetzt werden
2.
Leitlinien für die Verwendung einer Lösemittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen
2.1
Ermittlung des Lösemittelverbrauchs und der Emissionen
2.1.1
Ermittlung des Lösemittelverbrauchs
2.1.2
Ermittlung der Emissionen
a)E=F+O1bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2 Mittelbare Methode a oder der Nummer 2.2 Direkte Methode a,
b)E=F+O1.1bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2 Mittelbare Methode b oder der Nummer 2.2 Direkte Methode b.
Die berechnete Emission E ist dann anschließend mit der Zielemission oder, nachdem sie gegebenenfalls durch die jeweiligen Produktparameter dividiert worden ist, mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu vergleichen.
2.1.3
Um die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b zu beurteilen, ist die Lösemittelbilanz aufzustellen, um die Gesamtemissionen aller relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis ist dann anschließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.
2.2
Bestimmung der diffusen Emissionen

Anhang VI(zu den §§ 5 und 6)Anforderungen an die Durchführung der Überwachung

1.
Einzelmessungen
1.1
Bei jedem Überwachungsvorgang sind drei Einzelmessungen mit jeweils einer Dauer von einer Stunde im bestimmungsgemäßen Betrieb durchzuführen. Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert jeder Einzelmessung den festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
1.2
Der Bericht über das Ergebnis der Messungen muss insbesondere Angaben über die Messplanung, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten.
2.
Kontinuierliche Überwachung
2.1
Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtung und deren Kalibrierung vor Inbetriebnahme feststellen zu lassen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres hat der Betreiber die Messeinrichtung auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und die Kalibrierung spätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung oder nach wesentlicher Änderung der Anlage wiederholen zu lassen. Die Unterlagen über den ordnungsgemäßen Einbau, der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde jeweils auf Verlangen vorzulegen.
2.2
Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn
a)
kein Tagesmittelwert, gebildet aus den Stundenmittelwerten, die Emissionsgrenzwerte überschreitet,
b)
keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.
3.
Ermittlung der flächenbezogenen Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen bei Anlagen der Fahrzeugbeschichtung
                                 2 x Gesamtgewicht
------------------------------------------------------------------
durchschnittliche Dicke des Metallblechs x Dichte des Metallblechs
Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzukommenden Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.
4.
Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen im Beschichtungsstoff (VOC-Wert)
4.1
Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Wert) im Beschichtungsstoff ist gleich der Masse der flüchtigen Anteile abzüglich der Masse des Wassers, ins Verhältnis gesetzt zum Volumen des Beschichtungsstoffes abzüglich des Volumens des darin enthaltenen Wassers in g/l:

                    Masse der flüchtigen Anteile - Masse Wasser
VOC-Wert = -------------------------------------------- in g/l
Volumen Beschichtungsstoffe - Volumen Wasser
Der VOC-Wert bezieht sich auf den anwendungsfertigen Beschichtungsstoff einschließlich der vom Hersteller vorgegebenen oder empfohlenen Verdünnungen.
4.2
Abweichend von Nummer 4.1 wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffen für Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert:

         VOC-Wert (g/l = (100 - nfa - m(tief)w) x p(tief)s x 10

Es bedeuten:
p(tief)s: Dichte des Beschichtungsstoffs
nfa: nichtflüchtige Anteile
m(tief)w: Massenanteil des Wassers in Prozent.