Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 20.08.2005Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 27.7.2021 I 3146
Änderung durch Art. 7 V v. 5.1.2022 I 2 (Nr. 1) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 27. 8.2005 +++)

§ 1Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Binnenschiffe:
2.
Binnenwasserstraßen:
a)
Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
b)
Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen,
3.
Seeschiff:
4.
Richtlinie:
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 24 m,
2.
Feuerlöschboote, Militärfahrzeuge,
3.
im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge sowie
4.
Seeschiffe.

§ 2Technische Vorschriften

(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,
1.
nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3e und 4a der Richtlinie typgenehmigt ist und
2.
die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 oder der Stufe II nach Anhang XV der Richtlinie einhält.
Satz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleistung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) gilt entsprechend.
(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 (ES-TRIN), der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen.

§ 3Zuständige Behörde und Aufgaben

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde
1.
überprüft die Konformität der Produktion und
2.
erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung
nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 19 des Marktüberwachungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 4Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Motor in den Verkehr bringt.