Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4(Anhang IV der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)
Ausfertigungsdatum: 21.09.2018Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4(Anhang IV der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1472)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 7.10.2018 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: BinSchUO 2018 +++)
Inhaltsverzeichnis
§§ | |
1.01 | Allgemeines |
1.02 | Ankerausrüstung |
1.03 | Geschwindigkeit |
2.01 | Rettungsmittel |
2.02 | 2-Abteilungsstatus |
3.01 | Allgemeines |
3.02 | Sicherheitsabstand |
3.03 | Freibord |
3.04 | Ankerausrüstung |
3.05 | Geschwindigkeit |
4.01 | Allgemeines |
4.02 | Rettungsmittel |
4.03 | 2-Abteilungsstatus |
4.04 | Zweites unabhängiges Antriebssystem |
5.01 | Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind |
5.02 | Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind |
Teil IWasserstraßen der Zone 3
Kapitel 1Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3
§ 1.01Allgemeines
Auf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
§ 1.02Ankerausrüstung
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
§ 1.03Geschwindigkeit
- 1.
- Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
- 2.
- Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.
Kapitel 2Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
§ 2.01Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.
§ 2.022-Abteilungsstatus
(ohne Inhalt)
Teil IIWasserstraßen der Zone 4
Kapitel 3Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4
§ 3.01Allgemeines
Auf Wasserstraßen der Zone 4 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
§ 3.02Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,
- a)
- wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
- b)
- wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m
§ 3.03Freibord
Der Freibord muss mindestens 0,00 m betragen, sofern der Sicherheitsabstand nach § 3.02 eingehalten wird.
§ 3.04Ankerausrüstung
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
§ 3.05Geschwindigkeit
- 1.
- Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
- 2.
- Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.
Kapitel 4Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
§ 4.01Allgemeines
Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02 und 3.03 nicht.
§ 4.02Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.
§ 4.032-Abteilungsstatus
Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 den 2-Abteilungsstatus nicht einhalten.
§ 4.04Zweites unabhängiges Antriebssystem
Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein.
Teil III
Kapitel 5Übergangsbestimmungen
§ 5.01Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
- 1.
- Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.
- 2.
- Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben.
§ 5.02Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
- 1.
- Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
- 2.
- In der Tabelle bedeuten
- –
- „N.E.U.“:
- –
- „Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe“: