Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4(Anhang IV der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4(Anhang IV der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1472)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 7.10.2018 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: BinSchUO 2018 +++)

Inhaltsverzeichnis

§§ 
1.01Allgemeines
1.02Ankerausrüstung
1.03Geschwindigkeit
2.01Rettungsmittel
2.022-Abteilungsstatus
3.01Allgemeines
3.02Sicherheitsabstand
3.03Freibord
3.04Ankerausrüstung
3.05Geschwindigkeit
4.01Allgemeines
4.02Rettungsmittel
4.032-Abteilungsstatus
4.04Zweites unabhängiges Antriebssystem
5.01Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
5.02Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

Teil IWasserstraßen der Zone 3

Kapitel 1Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3

§ 1.01Allgemeines

Auf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 1.02Ankerausrüstung

Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.

§ 1.03Geschwindigkeit

1.
Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2.
Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.

Kapitel 2Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

§ 2.01Rettungsmittel

Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.

§ 2.022-Abteilungsstatus

(ohne Inhalt)

Teil IIWasserstraßen der Zone 4

Kapitel 3Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4

§ 3.01Allgemeines

Auf Wasserstraßen der Zone 4 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 3.02Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,
a)
wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
b)
wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m
verringert werden.

§ 3.03Freibord

Der Freibord muss mindestens 0,00 m betragen, sofern der Sicherheitsabstand nach § 3.02 eingehalten wird.

§ 3.04Ankerausrüstung

Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.

§ 3.05Geschwindigkeit

1.
Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2.
Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.

Kapitel 4Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

§ 4.01Allgemeines

Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02 und 3.03 nicht.

§ 4.02Rettungsmittel

Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.

§ 4.032-Abteilungsstatus

Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 den 2-Abteilungsstatus nicht einhalten.

§ 4.04Zweites unabhängiges Antriebssystem

Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein.

Teil III

Kapitel 5Übergangsbestimmungen

§ 5.01Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

1.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.
2.
Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben.

§ 5.02Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

1.
Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
2.
In der Tabelle bedeuten
„N.E.U.“:
„Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe“: