Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

Ausfertigungsdatum: 25.12.2008Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083)"Fußnote:
(+++ Textnachweis des Zitiergebotes (Art. 5) u. der Evaluierungsvorschrift 
(Art. 6) ab: 1.1.2009 – im Übrigen Änderungsvorschrift – kein Textnachweis +++)

Art 5Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Art 6Evaluation

Artikel 1 Nr. 2, Nr. 5 §§ 20j und 20k ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.