Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung
Ausfertigungsdatum: 14.05.2020Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020 (BGBl. I S. 1088)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 3.6.2020 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung, soweit die Vorschriften des Dritten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist, ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden. Die Verordnung bestimmt insbesondere das Nähere
- 1.
- zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.
- zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie
- 3.
- zur Höhe der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und zum Verfahren ihrer Erhebung.
(2) Diese Verordnung gilt auch im Bereich der Küstengewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
§ 2Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation
(1) Die nach § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 Absatz 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen
- 1.
- auf der Grundlage der vom Verursacher eines Eingriffs gemachten Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.
- auf der Grundlage der Informationen, die bei der zuständigen Behörde und den zu beteiligenden Behörden vorliegen, und
- 3.
- unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zu berücksichtigen
- 1.
- bei der Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und
- 2.
- bei der Vermeidung, dem Ausgleich und dem Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
(3) Bei der Prüfung, ob zumutbare Alternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben sind, soll auch berücksichtigt werden, inwieweit die Alternativen dazu beitragen, die Inanspruchnahme von Flächen, insbesondere die Versiegelung von Böden, durch den Eingriff zu verringern.
(4) Im Rahmen der Festsetzung des Kompensationsumfangs ist zu prüfen, inwieweit beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes bereits kompensiert werden durch anerkennungsfähige Maßnahmen des Verursachers
- 1.
- im Sinne von § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 5, § 44 Absatz 5 Satz 3 oder § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.
- nach § 9 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, oder
- 3.
- nach den Wald- und Forstgesetzen der Länder.
(5) Zur Deckung des Kompensationsbedarfs soll insbesondere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes zurückgegriffen werden, soweit diese Maßnahmen die Anforderungen der §§ 8 und 9 erfüllen und der Rückgriff im Einzelfall, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht, angemessen ist. Wird der Eingriff von einer Bundesbehörde durchgeführt, soll neben bevorrateten Kompensationsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 zur Deckung des Kompensationsbedarfs unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere auf Maßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen werden. Bei Vorhaben, deren Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Bundesinteresses erforderlich ist, kann zur Deckung des Kompensationsbedarfs auch auf die durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bereitgestellten bevorrateten Kompensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden.
(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 kann für Kompensationsmaßnahmen auch zurückgegriffen werden auf
- 1.
- festgelegte Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
- a)
- für den Biotopverbund im Sinne des § 20 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- b)
- für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und
- c)
- in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.
- Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist.
(7) Soweit zur Deckung des Kompensationsbedarfs nicht auf Maßnahmen nach den Absätzen 5 oder 6 zurückgegriffen wird, sind – unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 – Maßnahmen zur Entsiegelung, Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass land- oder forstwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung genommen werden.
§ 3Besondere Anforderungen an die Vermeidung
(1) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemäß § 15 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vorrangig zu vermeiden. Vermeidungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die geeignet sind, bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ganz oder teilweise zu verhindern.
(2) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können vermieden werden, wenn bei Zulassung und Durchführung des Eingriffs zumutbare Alternativen gewählt werden, die den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen. Alternativen sind unzumutbar, wenn der Mehraufwand unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Eingriffs sowie der Bedeutung des betroffenen Schutzguts außer Verhältnis zu der erreichbaren Verringerung und der Schwere der Beeinträchtigungen steht.
(3) Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck ist auch dann am gleichen Ort erreicht, wenn die bei der Durchführung gewählte Alternative mit geringfügigen räumlichen Anpassungen verbunden ist, insbesondere mit Verlagerungen auf demselben Grundstück oder auf eine unmittelbar angrenzende Fläche, die der Verursacher des Eingriffs rechtlich und tatsächlich nutzen kann.
(4) Die Vermeidungsmaßnahmen sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. In der Begründung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes hat der Verursacher eines Eingriffs schutzgut- und funktionsbezogen darzulegen, weshalb Vermeidungsmaßnahmen nicht durchführbar sind.
§ 4Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen
(1) Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs
- 1.
- ist der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu erfassen und zu bewerten und
- 2.
- sind die bei Durchführung des Vorhabens zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten.
(2) Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope sind zu erfassen und zu bewerten. Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 5.
(3) Die in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten Schutzgüter und Funktionen sind nur dann zu erfassen und zu bewerten, wenn sie von dem Vorhaben betroffen sein werden und wenn auf Grund einer fachlichen Einschätzung der zuständigen Behörde unter Beteiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:
- 1.
- bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,
- 2.
- beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.
§ 5Grundbewertung des Schutzguts Biotope
(1) Zur Erfassung und Bewertung des vorhandenen Zustands ist jedes Biotop im Einwirkungsbereich des Vorhabens zunächst einem der in der Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Biotoptypen und anschließend dem zugehörigen Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 zuzuordnen. Im Einzelfall kann der Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 um bis zu drei Wertpunkte erhöht werden, wenn das Biotop überdurchschnittlich gut ausgeprägt ist, oder um bis zu drei Wertpunkte verringert werden, wenn das Biotop unterdurchschnittlich gut ausgeprägt ist. Dafür sind als Kriterien zugrunde zu legen:
- 1.
- die Flächengröße,
- 2.
- die abiotische und die biotische Ausstattung und
- 3.
- die Lage zu anderen Biotopen.
(2) Der ermittelte Biotopwert jedes Biotops ist anschließend den folgenden Wertstufen zuzuordnen, aus denen sich die Bedeutung des Biotops ergibt:
- 1.
- Biotopwerte 0 bis 4: sehr gering,
- 2.
- Biotopwerte 5 bis 9: gering,
- 3.
- Biotopwerte 10 bis 15: mittel,
- 4.
- Biotopwerte 16 bis 18: hoch,
- 5.
- Biotopwerte 19 bis 21: sehr hoch,
- 6.
- Biotopwerte 22 bis 24: hervorragend.
(3) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind die Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Biotope zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering“, „mittel“ und „hoch“ zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für das jeweilige Biotop als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.
(4) Den mittelbaren Wirkungen des Vorhabens auf Biotope ist bei der Bestimmung ihrer Stärke, Dauer und Reichweite nach Absatz 3 Satz 1 entsprechend jeweils ein Faktor zwischen 0,1 und 1 zuzuordnen. Dabei entsprechen die Faktoren 0,1 bis 0,3 der Stufe „gering“, die Faktoren 0,4 bis 0,6 der Stufe „mittel“ und die Faktoren 0,7 bis 1 der Stufe „hoch“. Der Zuordnung können unterschiedliche Wirkzonen zugrunde gelegt werden.
§ 6Bewertung weiterer Schutzgüter
(1) Die Erfassung und Bewertung der in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten weiteren Schutzgüter und Funktionen erfolgt anhand der Anlage 1 Spalte 3. Die Bedeutung der erfassten Funktionen ist anschließend jeweils innerhalb des in der Anlage 1 Spalte 4 genannten Rahmens anhand der Wertstufen „sehr gering“, „gering“, „mittel“, „hoch“, „sehr hoch“ und „hervorragend“ zu bewerten.
(2) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter und Funktionen nach Anlage 1 Spalte 1 und 2 sind die ausgehenden Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Funktionen zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering“, „mittel“ und „hoch“ zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für die jeweils betroffene Funktion als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.
§ 7Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf
(1) Bei den Biotopen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf zu ermitteln. Hierzu ist für jedes betroffene Biotop
- 1.
- für eine Flächeninanspruchnahme die Differenz zwischen den Biotopwerten des vorhandenen Zustands und des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands zu bilden und mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern zu multiplizieren und
- 2.
- für mittelbare Beeinträchtigungen der Biotopwert des vorhandenen Zustands mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern und dem nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 zugeordneten Faktor zu multiplizieren.
(2) Der funktionsspezifische Kompensationsbedarf ist zu ermitteln, soweit folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:
- 1.
- bei den Schutzgütern Biotope, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,
- 2.
- beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.
§ 8Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen
(1) Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind ausgeglichen oder ersetzt, wenn im betroffenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erfolgt, deren Biotopwert dem nach § 7 Absatz 1 ermittelten biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf entspricht. Die Lage der Naturräume ist auf der Grundlage der Anlage 4 zu bestimmen. Der nach § 7 Absatz 1 ermittelte biotopwertbezogene Kompensationsbedarf reduziert sich um den Biotopwert, der durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 bis 5 erzielt worden ist.
(2) Der Biotopwert der Aufwertung ergibt sich aus der Differenz zwischen den Biotopwerten des zu erreichenden Zustands (Zielbiotop) und des vorhandenen Zustands (Ausgangsbiotop) multipliziert mit der aufgewerteten Fläche in Quadratmetern. Für die Bestimmung der Biotopwerte gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Bei einer Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, die mit einer Entsiegelung verbunden ist, sind zusätzlich 30 Wertpunkte je Quadratmeter aufgewerteter Fläche anzusetzen. Die durch Wiedervernetzungsmaßnahmen erzielte mittelbare Aufwertung in angrenzenden Räumen ist unter Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt C Spalte 2 genannten Anforderungen in angemessenem Umfang anzuerkennen.
(4) Bei Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen auf Flächen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nutzungsbedingt einen hohen Anteil hochwertiger Biotope (Wertpunktzahl 16 oder höher) aufweisen, kann eine Aufwertung zwischen drei bis sechs Wertpunkten erfolgen. Eine höhere Wertpunktzahl als 24 Punkte kann jedoch nicht erreicht werden.
(5) Erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere von Biotopen sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 5 auszugleichen oder zu ersetzen.
§ 9Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter
(1) Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft werden durch die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zu bestimmende erforderliche Aufwertung ausgeglichen oder ersetzt.
(2) Mindestens erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu kompensieren. Einer solchen Kompensation bedarf es nicht, soweit
- 1.
- im Einzelfall ein Ausgleich oder Ersatz nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 naturschutzfachlich nicht sinnvoll ist und durch Maßnahmen auf der Grundlage eines Konzepts eine naturschutzfachlich sinnvollere Aufwertung erfolgt,
- 2.
- infolge des Eingriffs innerhalb von fünf Jahren höherwertige Biotope entstehen oder entwickelt werden können als die Biotope, die auf der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche vorhanden sind, oder
- 3.
- für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft entsprechende Maßnahmen nach dem sonstigen Fachrecht vorgesehen sind.
(3) Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem in der Anlage 5 Abschnitt A Spalte 4 jeweils bezeichneten Raum und innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt ist. Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.
(4) Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem betroffenen nach Anlage 4 umgrenzten Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt ist. Bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.
(5) Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auszugleichen oder zu ersetzen sind, können die Anforderungen der Absätze 3 und 4 auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfüllt werden.
§ 10Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
(1) Soweit agrarstrukturelle Belange im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen sein können, beteiligt die zuständige Behörde bei der Prüfung der Geeignetheit der Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen die zuständigen Landwirtschafts- und Forstbehörden. Agrarstrukturelle Belange sind insbesondere betroffen, wenn eine erhebliche Verminderung der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche oder eine wesentliche Veränderung der für die Land- oder Forstwirtschaft erforderlichen Infrastruktureinrichtungen zu erwarten ist.
(2) Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Böden, die nach vorhandenen Informationen über den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt, auf dessen oder auf deren Gebiet die Böden liegen, eine besonders hohe Nutzbarkeit aufweisen. Die Bewertung der Nutzbarkeit richtet sich nach der Bodenfruchtbarkeit gemessen an den Acker- und Grünlandzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist. In die Bewertung sollen weitere Kriterien wie die Größe und der Zuschnitt der Flächen, deren äußere und innere Erschließung sowie weitere natürliche Ertragsbedingungen einbezogen werden, wenn für die Kriterien ein behördliches Konzept vorliegt.
(3) Eine Inanspruchnahme von für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden kann nur erfolgen, nachdem geprüft wurde, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann. Sie bedarf einer Begründung im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 11Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung
(1) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, werden unter regelmäßiger Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen festgesetzt.
(2) Maßnahmen zur Entsiegelung werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt B festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, eingriffsbedingte Neuversiegelungen und damit verbundene Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen auszugleichen oder zu ersetzen.
(3) Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt C festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, bestehende Beeinträchtigungen der ökologischen Austauschbeziehungen sowie des räumlichen Zusammenhangs von Lebensräumen zu verringern.
§ 12Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen
(1) Die während des nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzten Zeitraums erforderliche Unterhaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umfasst die zur Entwicklung und Erhaltung erforderliche Pflege. Der Unterhaltungszeitraum richtet sich nach der für die Erreichung des Kompensationsziels erforderlichen Dauer; er überschreitet in der Regel die Dauer von 25 Jahren nicht.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Art und Weise der rechtlichen Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßnahmen, die auf Grundstücken der öffentlichen Hand durchgeführt werden sollen, bedürfen keiner dinglichen Sicherung. Maßnahmen, die auf Grundstücken des Verursachers eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, bedürfen in der Regel keiner dinglichen Sicherung. Die rechtliche Sicherung hat so lange zu erfolgen, wie die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes andauern.
(3) Der Verursacher eines Eingriffs kann die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch Vertrag auf eine Einrichtung übertragen, die die Durchführung der Maßnahmen während des erforderlichen Zeitraums gewährleistet. Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, denen die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, übertragen werden kann, sind die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie nach Landesrecht anerkannte Einrichtungen.
§ 13Voraussetzungen der Ersatzzahlung
(1) Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sind im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in angemessener Frist ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die Anforderungen der §§ 8 und 9 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
- die betroffene Funktion durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen herstellbar ist oder
- 2.
- Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden können, im betroffenen Naturraum nicht vorhanden oder nicht verfügbar sind.
(2) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Abweichend von Satz 1 ist der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen.
(3) Der Verursacher des Eingriffs hat die Gründe für die Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes darzulegen.
§ 14Höhe der Ersatzzahlung
(1) Bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, festzustellen.
(2) Sind die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, beträgt die Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
- 1.
- bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Windenergieanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Meter Anlagenhöhe
- a)
- in Wertstufe 2: 100 Euro,
- b)
- in Wertstufe 3: 200 Euro,
- c)
- in Wertstufe 4: 300 Euro,
- d)
- in Wertstufe 5: 500 Euro,
- e)
- in Wertstufe 6: 800 Euro,
- 2.
- bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Kubikmeter umbauten Raums
- a)
- in Wertstufe 2: 0,01 Euro,
- b)
- in Wertstufe 3: 0,02 Euro,
- c)
- in Wertstufe 4: 0,03 Euro,
- d)
- in Wertstufe 5: 0,05 Euro,
- e)
- in Wertstufe 6: 0,08 Euro,
- 3.
- bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Quadratmeter in Anspruch genommener Fläche
- a)
- in Wertstufe 2: 0,10 Euro,
- b)
- in Wertstufe 3: 0,20 Euro,
- c)
- in Wertstufe 4: 0,30 Euro,
- d)
- in Wertstufe 5: 0,50 Euro,
- e)
- in Wertstufe 6: 0,80 Euro,
- 4.
- bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materials
- a)
- in Wertstufe 2: 0,30 Euro,
- b)
- in Wertstufe 3: 0,60 Euro,
- c)
- in Wertstufe 4: 1 Euro,
- d)
- in Wertstufe 5: 1,60 Euro,
- e)
- in Wertstufe 6: 2,40 Euro.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Ermittlung der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage, dessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe beträgt. Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mast- oder Turmbauten oder werden Mast- oder Turmbauten im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Mast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 15 Prozent. Wird die Landschaft zwischen Mastbauten durch eine oder mehrere Leitungen überspannt, erhöht sich die errechnete Ersatzzahlung um 10 Prozent. Für Windenergieanlagen auf See gilt § 15 Absatz 1 Nummer 2.
(4) Eine Zu- oder Umbeseilung im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die ohne Erhöhung von Masten erfolgt, ist in der Regel im Hinblick auf das Landschaftsbild nicht zu kompensieren. Beim Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist lediglich die Erhöhung gegenüber dem Ausgangszustand relevant. Dies gilt auch für Zu- und Umbeseilungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden. Beim Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung abweichend von Absatz 3 Satz 2 um 30 Prozent.
(5) Nicht feststellbare Kosten im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Kosten von nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2.
§ 15Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See
(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gelten die folgenden Maßgaben:
- 1.
- Soweit eine Sicherheitszone nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen aufweist. Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt.
- 2.
- Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent.
- 3.
- Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.
(2) Die Geltung dieser Verordnung für die Vermeidung und Kompensation von Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bleibt im Übrigen unberührt.
§ 16Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung
Setzt die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 Satz 6 zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in Art und Umfang fest, kann sie neben den in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch
- 1.
- die Stellung einer Konzernbürgschaft,
- 2.
- eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
- 3.
- eine gleichwertige Sicherheit.
§ 17Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Eingriffe in Natur und Landschaft,
- 1.
- deren Zulassung vor dem 3. Juni 2020 bei einer Behörde beantragt wurde, deren Anzeige vor dem 3. Juni 2020 erfolgt ist oder, für den Fall, dass sie von einer Behörde durchgeführt werden, mit deren Durchführung vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde oder
- 2.
- bei denen die zuständige Behörde vor dem 3. Juni 2020 Folgendes erfolgt ist:
- a)
- die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts,
- b)
- die Einleitung des Verfahrens zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts oder
- c)
- die Vorlage des UVP-Berichts durch den Vorhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung anzuwenden, wenn der Verursacher eines Eingriffs dies beantragt.
(3) Bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes können weiterhin als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes herangezogen werden.
(4) Die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope erfolgt anhand der Kartieranleitung zu dieser Verordnung. Solange eine solche Kartieranleitung zu dieser Verordnung noch nicht vorliegt, soll die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope anhand der bereits gebräuchlichen Kartieranleitungen der jeweils von dem Vorhaben betroffenen Länder erfolgen.
§ 18Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1(zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1)Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1095 - 1099)
Schutzgüter | Funktionen | Erfassung und Bewertung | Bedeutung der Funktionen |
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Tiere | Vielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt | Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt. Zu berücksichtigen sind dabei eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab. Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen. | hervorragend (6): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben |
sehr hoch (5): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben | |||
hoch (4): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben | |||
mittel (3): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Tierarten mit spezifischen Lebensraumansprüchen. | |||
gering (2): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben | |||
sehr gering (1): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben | |||
Pflanzen | Vielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt | Standorte von Pflanzenarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt. Zu berücksichtigen sind dabei Standorte eingriffsrelevanter Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab. Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH-Richtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen. | hervorragend (6): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben |
sehr hoch (5): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben | |||
hoch (4): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben | |||
mittel (3): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Pflanzenarten mit spezifischen Standortansprüchen | |||
gering (2): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben | |||
sehr gering (1): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben | |||
Boden | natürliche Bodenfunktionen Regler- und Speicherfunktion Filter- und Pufferfunktion natürliche Bodenfruchtbarkeit | Auswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten und weiterer Datengrundlagen im Hinblick auf: Eigenschaften von Böden zur Einschätzung der Bodenfunktionen, z. B. Bodenart Bestehende Versiegelungen/Überschüttungen Bestehende Verdichtungen Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels durch Grundwasserabsenkung oder Überstauung Stoffliche Belastungen von Böden (Erfassung in der Regel über BBodSchG/BBodSchV) | hervorragend (6): Böden mit hervorragender Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen |
sehr hoch (5): Böden mit sehr hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen | |||
hoch (4): Böden mit hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen | |||
mittel (3): Böden mit mittlerer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen | |||
gering (2): Böden mit geringer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen | |||
sehr gering (1): Fläche versiegelt oder befestigt | |||
Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes | Auswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten im Hinblick auf: Ausprägungen von Böden hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung unter Berücksichtigung vorgenommener Schutzwürdigkeits- und Gefährdungseinstufungen und der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte | hervorragend (6): Ausprägungen von Böden mit hervorragender wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung | |
sehr hoch (5): Ausprägungen von Böden mit sehr hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung | |||
hoch (4): Ausprägungen von Böden mit hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung | |||
mittel (3): Ausprägungen von Böden mit einer mittleren wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung | |||
gering (2): Ausprägungen von Böden mit geringer wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung | |||
sehr gering (1): Ausprägungen von Böden mit sehr geringer bis keiner wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung | |||
Wasser | Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergeben | Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Gewässerqualität, der Hydromorphologie und des Abflusses | Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.Dabei wird u. a. die Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands bzw. das ökologische Potenzial der Oberflächengewässer nach der Oberflächengewässerverordnung berücksichtigt. |
Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben | Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Art und Mächtigkeit des Grundwasserleiters (Ergiebigkeit), Grundwasserqualität, Grundwasserflurabstand, Art und Mächtigkeit der Deckschichten u. a. | Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.Dabei wird u. a. die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands und des chemischen Grundwasserzustands nach der Grundwasserverordnung berücksichtigt. | |
Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt (Retentionsfunktion) | Betroffenheit von Fließgewässern, Auenbereichen bzw. Überschwemmungsbereichen und Rückhalteflächen, Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich Bemessungshochwasser Risikogebiete festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete Überschwemmungsflächen | Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ, u. a. unter Zugrundelegung der Überflutungswahrscheinlichkeit der betreffenden Fließgewässer und Auen. | |
Klima, Luft | klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen | Sofern ein Bezug der Entstehungsgebiete und Leitbahnen zu Siedlungen bzw. Belastungsräumen besteht, Erfassung der Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete Hauptwindrichtung Frisch- und Kaltluftleitbahnen Freiräume mit bioklimatischer Bedeutung im Siedlungsraum Art und Größe der Siedlungen bzw. Belastungsräume | hervorragend (6): besonders leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder besonders leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum |
sehr hoch (5): leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum | |||
hoch (4): leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im mäßig belasteten Siedlungsraum | |||
mittel (3): leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im unbelasteten/gering belasteten Siedlungsraum | |||
gering (2): weniger leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder weniger leistungsfähige Freiräume und Freiflächen oder kein Bezug zu einem Siedlungsraum | |||
sehr gering (1): fehlende Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete oder fehlende Freiräume und Freiflächen | |||
Klimaschutzfunktionen durch Treibhausgasspeicher oder -senken | Ökosysteme, die als Treibhausgasspeicher oder -senken fungieren: insbesondere Bodentyp einschließlich Humusgehalt, Grundwasserflurabstand, Moore und ihre Degradations- und Regenerationsstadien insbesondere langfristige Kohlenstofffestlegung und Berücksichtigung weiterer Treibhausgase | hervorragend (6): intakte Moore | |
sehr hoch/hoch (5/4): leicht entwässerte/degradierte Moore, Wälder und weitere Standorte, die dauerhaft vegetationsbedeckt sind – Einzelfallprüfung erforderlich | |||
mittel (3): Standorte mit mittleren Speicher- oder Senkenpotenzialen | |||
gering (2): Standorte mit geringen Speicher- oder Senkenpotenzialen | |||
sehr gering (1): Standorte mit sehr geringen bis fehlenden Speicher- oder Senkenpotenzialen, insbesondere versiegelte Flächen | |||
Landschaftsbild Bei der Gesamtbewertung ist die jeweils höher bewertete Funktion ausschlaggebend | Vielfalt von Landschaften als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes | Landschaftskategorien: Naturlandschaften – § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG: Räume mit naturlandschaftlicher Prägung (z. B. Buchenwälder, Moore, Flussauen) Historisch gewachsene Kulturlandschaften – § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG: Räume, die durch spezifische historische Nutzungen, Strukturen und/oder Elemente geprägt sind Naturnahe Kulturlandschaften ohne wesentliche Prägung durch technische Infrastruktur: Landschaftsräume mit einem hohen Anteil an naturnahen Biotopen und einer geringen Zerschneidung (vgl. § 1 Abs. 5 BNatSchG) Sonstige besondere Einzellandschaften mit besonderer natürlicher und kultureller Prägung: z. B. bergbaulich oder militärisch überprägte Landschaften mit besonderer Naturausprägung und besonderen Relikten | hervorragend (6): eine Landschaft von hervorragender Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hervorragenden Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie |
sehr hoch (5): eine Landschaft von sehr hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer sehr hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie | |||
hoch (4): eine Landschaft von hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie | |||
mittel (3): eine Landschaft mit einer mittleren Ausprägung mehrerer wertbestimmender Merkmale der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien | |||
gering (2): eine Landschaft mit wenigen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien | |||
sehr gering (1): eine Landschaft mit sehr wenigen oder keinen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien | |||
Funktionen im Bereich des Erlebens und Wahrnehmens von Landschaft einschließlich der Eignung der Landschaft für die landschaftsgebundene Erholung | Gesamthafte Erfassung der Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Landschaft in konkreten Landschaftsbildeinheiten im Hinblick auf die landschaftliche Alltagserfahrung der Bevölkerung sowie die landschaftsgebundene Erholung;dabei besondere Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Landschaftstyps landschaftsprägende Elemente, die bei der Bestimmung der Landschaftsbildqualität berücksichtigt werden (einschließlich ihrer Dichte und Anordnung): Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Einzelelemente der Landschaft (den zuvor benannten Schutzgütern zugeordnet, z. B. Biotoptypen), sofern ihnen eine landschaftsprägende Bedeutung zukommt weitere Einzelelemente von besonderer Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität sind etwa: Hangkanten und Hügel, Einzelbäume, Baumgruppen und Waldränder, Wege unterschiedlicher Ausprägung Landschaftstypen als erste Stufe der Bestimmung der Eigenart: Küstenlandschaften Waldlandschaften/waldreiche Landschaften strukturreiche Kulturlandschaften Mittelgebirgslandschaften mit Wechsel von Wald, Ackerbau, Grünland und anderen Landnutzungen weitere strukturreiche Kulturlandschaften, z. B. durch Weinbau, Obstbau, Gewässer, Heiden oder Moore geprägte Kulturlandschaften offene Kulturlandschaften weiträumige ackerbaulich geprägte Kulturlandschaften weiträumige grünlandgeprägte Kulturlandschaften Alpen- /Voralpenlandschaft urbane/semi-urbane Landschaften | hervorragend (6): Landschaftsbildeinheit mit herausragender Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. unverbaute, naturnahe Küstenlandschaften;durch extensive Grünlandnutzung geprägte Voralpenlandschaften mit Niedermooren, Seen und Hochgebirgskulisse | |
sehr hoch (5): Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. großflächige, weitgehend ungestörte Waldgebiete mit charakteristischen Waldtypen und weiteren Elementen wie Felsen oder naturnahen Bachläufen;Räume in weiträumigen offenen, ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften mit Grünlandauen und weiteren für den konkreten Raum typischen Landschaftselementen | |||
hoch (4): Landschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. Räume in semi-urbanen Landschaften mit Landschaftselementen, die deren Eigenart betonen und zur landschaftsgebundenen Erholung besonders geeignet sind;Gebiete in strukturreichen Mittelgebirgen mit typischem Wechsel von Ackerbau, Grünland und Wald einschließlich gliedernder Gehölze | |||
mittel (3): Landschaftsbildeinheit mit mittlerer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. monostrukturierte Wälder oder reliefarme Ackerlandschaften ohne Strukturierung durch Gewässer oder Gehölze | |||
gering (2): Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/semi-urbane Landschaften mit geringem Freiraumanteil und mit geringer städtebaulicher Attraktivität | |||
sehr gering (1): Landschaftsbildeinheit mit sehr geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/semi-urbane Landschaften mit sehr geringem Freiraumanteil oder mit sehr geringer städtebaulicher Attraktivität |
Anlage 2(zu § 5 Absatz 1)Liste der Biotoptypen und -werte
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1100 - 1122)
Code | Biotoptyp | Biotop- typenwert |
---|---|---|
BIOTOPTYPEN DER MEERE UND KÜSTEN | ||
02. | BENTHAL DER NORDSEE | |
02.01 | Eulitorales Benthal der Nordsee (Wattflächen, kurz:EBN) | |
02.01.01.01 | EBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos | 17 |
02.01.01.01.02 | EBN Felsen- und Steingrund mit epibenthischen Muscheln (Bivalvia) | 19 |
02.01.01.02 | EBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna | 15 |
02.01.02.01 | EBN Schillgrund mit Epibenthos | 21 |
02.01.02.02 | EBN Schillgrund mit Infauna | 15 |
02.01.02.03 | EBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna | 15 |
02.01.03 | EBN Torfgrund – ausschließlich Wattenmeer und Ästuare | 18 |
02.01.04.01 | EBN Sandgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras) | 17 |
02.01.04.01.01.03 | EBN Sandgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen) | 18 |
02.01.04.01.02 | EBN Sandgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia) | 21 |
02.01.04.02 | EBN Sandgrund mit Infauna | 16 |
02.01.04.03 | EBN Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna | 15 |
02.01.05.01 | EBN Schlickgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras) | 17 |
02.01.05.01.01.03 | EBN Schlickgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen) | 18 |
02.01.05.01.02 | EBN Schlickgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia) | 21 |
02.01.05.02 | EBN Schlickgrund mit Infauna | 17 |
02.01.05.03 | EBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna | 16 |
02.01.06a | EBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern | 23 |
02.01.07a | EBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Pazifischen Austern | 16 |
02.01.08a | EBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) | 22 |
02.01.09a | EBN Muschelkulturen | 8 |
02.02 | Sublitorales Benthal der Nordsee (kurz:SBN) | |
02.02.01.01 | SBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos | 13 |
02.02.01.02 | SBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna | 11 |
02.02.02a | SBN Geschiebemergel-/Kleigrund – vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten | 13 |
02.02.04.01 | SBN Schillgrund mit Epibenthos | 15 |
02.02.04.01.02 | SBN Schillgrund mit Nesseltieren (Cnidaria) | 16 |
02.02.04.02 | SBN Schillgrund mit Infauna | 11 |
02.02.04.03 | SBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna | 11 |
02.02.05 | SBN Torfgrund – vorwiegend Wattenmeer und Ästuare | 14 |
02.02.06.01 | SBN Mischsubstrat mit Epibenthos | 15 |
02.02.06.02 | SBN Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna | 11 |
02.02.07 | SBN Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex) | 14 |
02.02.08.01 | SBN Ebenes Grobsediment mit Epibenthos | 15 |
02.02.08.02 | SBN Ebenes Grobsediment mit Infauna | 14 |
02.02.08.02.01.02 | SBN Ebenes Grobsediment mit Goniadella-Spisula-Gemeinschaft, dominiert von Trogmuscheln (Mactra/Spisula) | 15 |
02.02.08.03 | SBN Ebenes Grobsediment mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna | 11 |
02.02.09 | SBN Sandbank (inkl. Megarippelfelder) | 13 |
02.02.10.01 | SBN Ebener Sandgrund mit Epibenthos | 15 |
02.02.10.01.01a | SBN Ebener Sandgrund mit Makrophytenbeständen oder Seegraswiesen (wurzelnden Pflanzen, Laichkräutern, Meersalden, Zostera-Seegraswiesen oder Teichfaden) – nur Wattenmeer und Ästuare | 18 |
02.02.10.02 | SBN Ebener Sandgrund mit Infauna | 13 |
02.02.10.02.01.01 | SBN Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Callianassa/Nephrops/Upogebia | 14 |
02.02.10.02.01.02 | SBN Ebener Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica) | 17 |
02.02.10.02.03 | SBN Ebener Sandgrund mit Bathyporaia-Tellina-Gemeinschaft – nur offene Nordsee | 14 |
02.02.10.03 | SBN Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna | 11 |
02.02.11.01 | SBN Schlickgrund mit Epibenthos, vor allem mit wurzelnden Pflanzen – nur gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare | 17 |
02.02.11.02 | SBN Schlickgrund mit Infauna | 13 |
02.02.11.02.01.01 | SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Calianassa/Nephrops/Upogebia | 14 |
02.02.11.02.01.02 | SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica) | 17 |
02.02.11.02.02.04 | SBN Schlickgrund mit Nucula nitidosa-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica) | 17 |
02.02.11.03 | SBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna – vorwiegend gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare | 11 |
02.02.12a | SBN Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken | 17 |
02.02.13a.01 | SBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) | 20 |
02.02.13a.02 | SBN Biogenes Riff mit epibenthischen Vielborstern, v. a. Sandkoralle (Sabellaria) | 22 |
02.02.13a.03 | SBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern | 22 |
02.02.13a.04 | SBN Biogenes Riff mit Pazifischen Austern | 13 |
02.02.13a.05 | SBN Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe | 15 |
02.02.13a.06 | SBN Muschelkulturen | 7 |
05. | BENTHAL DER OSTSEE | |
05.01 | Hydrolitorales Benthal der Ostsee (Windwatt, kurz:HBO) | |
05.01.01 | HBO Felsen- und Steingrund | 12 |
05.01.01.01.01 | HBO Felsen- und Steingrund mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus | 16 |
05.01.02 | HBO Torfgrund | 15 |
05.01.03 | HBO Mischsubstrat | 12 |
05.01.03.01.01 | HBO Mischsubstrat mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 16 |
05.01.03.01.02 | HBO Mischsubstrat mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus | 16 |
05.01.04 | HBO Grobsediment | 12 |
05.01.04.01.01 | HBO Grobsediment mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 16 |
05.01.04.01.01 | HBO Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus | 16 |
05.01.05.01.01 | HBO Sandgrund mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 16 |
05.01.05.02 | HBO Sandgrund mit Infauna | 14 |
05.01.05.03a | HBO Hydrolitoraler Sandgrund der Ostsee mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna | 12 |
05.01.06.02 | HBO Schlickgrund mit Infauna | 14 |
05.01.06.03a | HBO Schlickgrund mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna | 12 |
05.02 | Sublitorales Benthal der Ostsee (kurz:SBO) | |
05.02.01.01 | SBO Felsen- und Steingrund mit Epibenthos | 13 |
05.02.01.01.01a | SBO Felsen- und Steingrund mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis | 15 |
05.02.01.02 | SBO Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna | 11 |
05.02.02a | SBO aufragender oder ebener Geschiebemergelgrund – vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten der offenen Ostsee | 13 |
05.02.04 | SBO Schillgrund | 13 |
05.02.05 | SBO Torfgrund | 14 |
05.02.06.01 | SBO Mischsubstrat mit Epibenthos | 13 |
05.02.06.01.01.01 | SBO Mischsubstrat mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 15 |
05.02.06.01.01.04a | SBO Mischsubstrat mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) | 16 |
05.02.06.01.02.01a | SBO Mischsubstrat mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis | 15 |
05.02.06.02 | SBO Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna | 11 |
05.02.07 | SBO Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex) | 13 |
05.02.08.01.01.03 | SBO Ebenes Grobsediment mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) | 16 |
05.02.08.01.02 | SBO Ebenes Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen | 15 |
05.02.08.02 | SBO Ebenes Grobsediment der Ostsee mit Infauna | 13 |
05.02.08.03a | SBO Ebenes Grobsediment mit (vereinzeltem) Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna | 11 |
05.02.09 | SBO Sandbank (Sandbank-Komplex, inkl. Megarippelfelder) | 11 |
05.02.10.01 | SBO Ebener Sandgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen | 14 |
05.02.10.01.01.01 | SBO Ebener Sandgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 15 |
05.02.10.01.01.04 | SBO Ebener Sandgrund mit Nixkraut (Najas marina) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 15 |
05.02.10.01.01.05 | SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) | 16 |
05.02.10.01.03 | SBO Ebener Sandgrund mit mehrjährigen (nicht festsitzenden) Makroalgen – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 15 |
05.02.10.02 | SBO Ebener Sandgrund mit Infauna | 11 |
05.02.10.03 | SBO Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna | 11 |
05.02.11.01 | SBO Schlickgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen | 13 |
05.02.11.01.01.01 | SBO Schlickgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 15 |
05.02.11.01.01.04 | SBO Schlickgrund mit Nixkraut (Najas marina) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 15 |
05.02.11.01.01.05 | SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) | 16 |
05.02.11.02 | SBO Schlickgrund mit Infauna | 11 |
05.02.11.03 | SBO Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna | 11 |
05.02.12a | SBO Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken | 16 |
05.02.13a | SBO Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) | 15 |
05.02.14a | SBO Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe | 15 |
06a. | ANTHROPOGENE STRUKTUREN IM MEERES- UND KÜSTENBEREICH | |
06a.01. | Künstliche Strukturen im Meeres- und Küstenbereich | |
06a.01.01 | Hafenbecken und Marinas | 6 |
06a.01.02 | Hafenanlage an Land, Kai | 1 |
06a.01.03 | Küstenschutzbauwerk (inkl. Steinschüttungen, Deckwerke) | 4 |
06a.01.04 | Buhne, Mole | 5 |
06a.01.05 | Lahnung | 9 |
06a.01.06 | Schiffswrack | 9 |
06a.02 | Sonstige technische Bauwerke über Meeresboden | |
06a.02.01 | Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Substrat in gleichartigem natürlichen Umgebungssubstrat | 9 |
06a.02.02 | Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Material in anderem natürlichen Substrat | 4 |
06a.02.03 | Technisches Bauwerk aus sonstigen Materialien | 2 |
06a.03 | Naturfernes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich | |
06a.03.01 | Fahrrinne im Wattenmeer | 5 |
06a.03.02 | Ausgebauter Brackwasserbach | 8 |
06a.03.03 | Salz- und Brackwassergraben im Küstenbereich | 8 |
06a.03.04 | Naturfernes salzhaltiges Abgrabungsgewässer der Küste | 5 |
06a.03.05 | Sonstiges anthropogenes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich | 6 |
06a.04 | Anthropogene Sand-, Spül- und Verlandungsflächen | |
06a.04.01 | Spülfläche mit Wattvegetation | 10 |
06a.04.02 | Spülfläche mit Salzwiese | 10 |
06a.04.03 | Sonstige Spül- und Verlandungsflächen | 8 |
07. | SALZGRÜNLAND DER NORDSEEKÜSTE (Supralitoral) | |
07.01 | Unteres Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Andelrasen) | 18 |
07.02 | Höhergelegenes Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Rotschwingel- und Bottenbinsenrasen) | 16 |
07.03 | Strandwiesen der Nordseeküste [Komplex] | 19 |
07.04 | Brack- und Salzwasserröhricht der Nordseeküste und der Ästuare | 18 |
07.05 | Brackwasser-Hochstaudenflur der Nordseeküste und der Ästuare | 20 |
07.06 | Brackwasserbeeinflusstes Grünland der Nordseeküste und der Ästuare | 20 |
08. | SALZGRÜNLAND, BRACKWASSERRÖHRICHTE UND HOCHSTAUDENFLUREN DES GEOLITORALS DER OSTSEEKÜSTE | |
08.01 | Salzgrünland des Geolitorals der Ostseeküste (ohne Röhrichte) | 21 |
08.02 | Brackwasserröhrichte der Ostseeküste (Übergangsbereich Hydro- und Geolitoral) | 17 |
08.03 | Brackwasser-Hochstaudenfluren der Ostseeküste | 18 |
08.04 | Schlenke, Kolk und Rinne des Geolitorals der Ostseeküste mit Pioniervegetation (u. a. Queller) | 18 |
08.05 | Strandwiesen der Ostseeküste [Komplex] | 18 |
09. | SÄNDE, SAND-, GERÖLL- UND BLOCKSTRÄNDE | |
09.01 | Sandbank, Außensand und Nehrungshaken | 18 |
09.02 | Sandstrände und Sandplaten | 18 |
09.03 | Kies- und Geröllstrände | 17 |
09.04 | Blockstrände | 17 |
09.05 | Strandwälle | 18 |
09.06 | Strandgewässer | 20 |
10. | KÜSTENDÜNEN | |
10.01 | Vordüne | 20 |
10.02 | Weißdüne | 18 |
10.03 | Graudünen (Dünenrasen) | 20 |
10.04 | Braundünen (Küstendünenheiden) | 20 |
10.05 | Feuchte/nasse Dünentäler, inkl. Dünenmoore [Komplex] | 24 |
10.06 | Dünengebüsche | 18 |
10.07 | Wanderdüne | 22 |
11. | FELS- UND STEILKÜSTEN | |
11.01 | Sandstein-Felsküste (nur Helgoland) | 22 |
11.02 | Kreide-Felsküste (Ostsee) | 18 |
11.03 | Geestkliff der Nordseeküste und -inseln | 19 |
11.04 | Moränensteilküsten der Ostsee | 17 |
12a. | FLIESSGEWÄSSER DER BRACKWASSER-ÄSTUARE | |
12a.01 | Unverändertes und gering verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare | 23 |
12a.02 | Mäßig verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare | 15 |
12a.03 | Stark verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare | 6 |
12a.04 | Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an Ästuaren einschließlich Brackwasserwatt | |
12a.04.01 | – Natürliche oder naturnahe Ausprägung | 20 |
12a.04.02 | – Bedingt naturnahe Ausprägung | 14 |
BIOTOPTYPEN DES BINNENLANDES | ||
22. | QUELLEN (inkl. Quellabfluss [Krenal]) | |
22.01.01 | Kalkarme Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) | 22 |
22.01.02 | Kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) (inkl. Kalktuff-Sicker- und -Sumpfquelle) | 20 |
22.02 | Grundquellen (Limnokrenen) | 22 |
22.03 | Sturzquellen (Rheokrenen) (inkl. Kalktuff-Sturzquelle) | 22 |
22.04 | Salz- oder Solquellen | 23 |
22.05 | künstlich gefasste Quellen | 11 |
23. | FLIESSENDE GEWÄSSER | |
23.01 | Natürliche und naturnahe Fließgewässer | 22 |
23.02 | Anthropogen mäßig beeinträchtigte Fließgewässer | 17 |
23.03 | Anthropogen stark beeinträchtigte Fließgewässer | |
23.03a.01 | – Typische Ausprägung | 8 |
23.03a.02 | – Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen | 13 |
23.04 | Anthropogen sehr stark veränderte Fließgewässer | |
23.04a.01 | – Typische Ausprägung | 5 |
23.04a.02 | – Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen | 9 |
23.05 | Künstliche lineare Gewässerstrukturen | |
23.05.01a | Graben mit periodischer oder dauerhafter Wasserführung (fließendes oder stehendes Gewässer) | |
23.05.01a.01 | – Naturnahe Ausbildung/ohne oder mit extensiver Unterhaltung | 13 |
23.05.01a.02 | – Naturferne Ausbildung/intensive Unterhaltung | 8 |
23.05.02 | Technische Rinne, Halbschale | 3 |
23.05.03 | Verrohrung | 1 |
23.05.04a | Kanäle | |
23.05.04a.01 | – Naturnahe Ausprägung | 10 |
23.05.04a.02 | – Naturferne Ausprägung | 4 |
23.05.05a | Technische Uferbefestigungen und -vorschüttungen, Regelungsbauwerke | 3 |
23.05.06a | Technische-biologische Ufersicherungen | 8 |
23.05.07a | Spundwand | 1 |
23.05.08a | Sonstige lineare Gewässerstrukturen, z. B. Fischpässe und Umgehungsgerinne | |
23.05.08a.01 | – Naturnahe Ausbildung | 11 |
23.05.08a.02 | – Naturferne Ausbildung | 4 |
23.06 | Mündungen in Binnengewässer | 17 |
23.07 | Sonderformen im Fließgewässerverlauf | |
23.07.01 | Wasserfall | 21 |
23.07.02 | Altarm | 21 |
23.07.03 | Seeabfluss (natürlich oder naturnah) | 17 |
23.07.04 | Staustrecke | 6 |
23.07.05 | Salzbach | 22 |
23.08 | Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an fließenden Gewässern (einschließlich Süßwasserwatt) | |
23.08a.01 | – Natürliche oder naturnahe Ausprägung | 20 |
23.08a.02 | – Bedingt naturnahe Ausprägung | 14 |
23.09 | Natürliche und naturnahe temporäre Fließgewässer | 20 |
24. | STEHENDE GEWÄSSER | |
24.01 | Dystrophe stehende Gewässer/Moorgewässer (natürliche oder naturnahe) | |
24.01a | Natürliche dystrophe Gewässer | 20 |
24.01b | Naturnahe dystrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | 16 |
24.02 | Oligotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe) | |
24.02a | Natürliche oligotrophe Gewässer | 22 |
24.02b | Naturnahe oligotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | 17 |
24.03 | Mesotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe) | |
24.03a | Natürliche mesotrophe Altwasser | 20 |
24.03b | Sonstige natürliche mesotrophe Gewässer | 19 |
24.03c | Naturnahe mesotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | 17 |
24.04 | Eutrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe) | |
24.04a | Natürliches eutrophes Altwasser und eutrophe Tümpel | 19 |
24.04b | Sonstige natürliche eutrophe Gewässer | 16 |
24.04c | Naturnahe eutrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | 15 |
24.05 | Poly-hypertrophe stehende Gewässer | 7 |
24.06 | Salzhaltige Binnengewässer (natürliche oder naturnahe) | |
24.06.01 | Salzhaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer (Binnenlandsalzstellen) | 21 |
24.06.02 | Gipshaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer | 20 |
24.06.03 | Salztümpel des Binnenlandes | 21 |
24.07 | Weitere stehende Gewässer | |
24.07.01 | Naturferner, wassergefüllter Torfstich (aktuell im Abbau) | 4 |
24.07.02 | Fischzuchtgewässer (intensive Nutzung) | 6 |
24.07.02a | Naturnahe Fischzuchtgewässer (extensive Nutzung) | 11 |
24.07.05 | Zier- und Löschteich | 5 |
24.07.06 | Klär- bzw. Schönungsteich | 4 |
24.07.07 | Industrielles Absetzbecken, Spülfeld und Flüssigdeponie | 3 |
24.07.08 | Offene Wasserrückhaltebecken | 5 |
24.07.10 | Speicherseen mit hohen Wasserstandsschwankungen | 6 |
24.07.11 | Wasseraufbereitungsanlage (offener Sickerteich) | 5 |
24.07.12 | Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | |
24.07.12a | Abbaugewässer, im Abbau befindlich | 4 |
24.07.12b | Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit extremem Chemismus (z. B. mit sehr niedrigem pH-Wert) | 3 |
24.07.12c | Junge Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit Flachwasserzonen oder Tümpeln mit naturnaher Entwicklung, vgl. 24.01b, 24.02b, 24.03c, 24.04c | 10 |
24.07.13a | Sonstige stehende Gewässer (naturfern) | 5 |
24.08 | Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an stehenden Gewässern | |
24.08a.01 | – Natürliche oder naturnahe Ausprägung | 18 |
24.08a.02 | – Bedingt naturnahe Ausprägung | 13 |
24.09a | Natürliche und naturnahe temporäre stehende Gewässer (ohne Salztümpel) | 19 |
31. | HÖHLEN (einschl. Stollen, Brunnenschächte, Bunkerruinen etc.) | |
31.01a | Natürliche Höhlen, Höhlengewässer und Balmen (Halbhöhlen) sowie Eingangsbereiche von Höhlen | 20 |
31.02 | Stollen, Schächte und Bunkerruinen | |
31.02.01 | Sich selbst überlassene Stollen, Schächte und Bunkerruinen | 12 |
31.02.02 | In Betrieb befindliche Stollen bzw. Schächte (inkl. Besucherbergwerke) | 6 |
32. | FELSEN, BLOCK- UND SCHUTTHALDEN, GERÖLLFELDER, OFFENE BEREICHE MIT SANDIGEM ODER BINDIGEM SUBSTRAT | |
32.01 | Natürliche und naturnah entwickelte Felsen | |
32.01a | Natürliche Felsen | 20 |
32.01b | Naturnah entwickelte Felsen in alten, stillgelegten Steinbrüchen | 16 |
32.01c | Naturnah entwickelte Felsen an Verkehrsanlagen | 12 |
32.02 | Solitärer Felsblock, Findling | 16 |
32.03a | Natürliche und naturnah entwickelte Block- und Schutthalden | |
32.03a.01 | Natürliche Block- und Schutthalden | 20 |
32.03a.02 | Naturnah entwickelte Block- und Schutthalden (insbes. in alten, stillgelegten Abbaugebieten) | 15 |
32.06 | Wände aus Sand und Lockergestein | 18 |
32.07 | Lehm- und Lösswände | 18 |
32.08 | Vegetationslose bzw. -arme Kies- und Schotterfläche | 18 |
32.09 | Vegetationslose bzw. -arme Sandfläche | 18 |
32.10 | Vegetationslose bzw. -arme Fläche mit bindigem Substrat | 18 |
32.11 | Abbaubereiche und Abraumhalden sowie sonstige Bauflächen | |
32.11.01a | Block- und Schutthalden sowie Halden aus sandig-kiesigem oder bindigem Substrat (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | |
32.11.01a.01 | Junge Halden nach Beendigung der Aufschüttung mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.03a.02 | 10 |
32.11.01a.02 | Junge Halden unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, in Aufschüttung befindliche Halden | 3 |
32.11.04 | Felswände oder felsige Abbausohlen in Steinbrüchen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | |
32.11.04a | Junge Felswände oder junge felsige Abbausohlen in Steinbrüchen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.01b | 12 |
32.11.04b | Felswände und felsige Abbausohlen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Felswände und felsige Abbausohlen | 4 |
32.11.06a | Ebenerdige Abbauflächen aus Blöcken, Schutt, Sand, Kies oder bindigem Substrat im Abbau (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | |
32.11.06a.01 | Junge ebenerdige Abbauflächen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.08 bis 32.10 | 10 |
32.11.06a.02 | Ebenerdige Abbauflächen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche ebenerdige Abbauflächen | 3 |
32.11.08a | Steilwände aus Sand und Lockergestein in Abbaubereichen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | |
32.11.08a.01 | Junge Steilwände aus Sand und Lockergestein nach Beendigung des Abbaus bei vorgesehener naturnaher Entwicklung, vgl. 32.06 | 12 |
32.11.08a.02 | Steilwände aus Sand und Lockergestein unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Steilwände aus Lockergestein | 4 |
32.11.09a | Bauflächen und Baustelleneinrichtungsflächen | 3 |
33. | ÄCKER UND ACKERBRACHE | |
33.01 | Flachgründige, skelettreiche Kalkäcker und Kalkackerbrache | |
33.01.02 | – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Kalkboden) | 17 |
33.01.03 | – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Kalkboden) | 6 |
33.01.04 | – Ackerbrache (Kalkboden) | 11 |
33.02 | Äcker und Ackerbrache auf flachgründigem, skelettreichem Silikatverwitterungsboden | |
33.02.02 | – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Silikatverwitterungsboden) | 16 |
33.02.03 | – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Silikatverwitterungsboden) | 6 |
33.02.04 | – Ackerbrache (Silikatverwitterungsboden) | 11 |
33.03 | Äcker und Ackerbrache auf Sandboden | |
33.03.02 | – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Sandboden) | 16 |
33.03.03 | – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Sandboden) | 6 |
33.03.04 | – Ackerbrache (Sandboden) | 11 |
33.04a | Äcker und Ackerbrache auf Lehm- oder Tonboden | |
33.04a.02 | – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lehm- oder Tonboden) | 16 |
33.04a.03 | – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lehm- oder Tonboden) | 6 |
33.04a.04 | – Ackerbrache (Lehm- oder Tonboden) | 8 |
33.04b | Äcker und Ackerbrache auf Lössboden | |
33.04b.02 | – Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lössboden) | 17 |
33.04b.03 | – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lössboden) | 7 |
33.04b.04 | – Ackerbrache (Lössboden) | 9 |
33.05 | Äcker und Ackerbrache auf Torf- oder Anmoorboden | |
33.05.02 | – Acker mit artenreicher Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden) | 8 |
33.05.03 | – Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden) | 5 |
33.05.04 | – Ackerbrache (Torf- oder Anmoorboden) | 8 |
34. | TROCKENRASEN SOWIE GRÜNLAND TROCKENER BIS FRISCHER STANDORTE | |
34.01 | Trockenrasen auf karbonatischem oder silikatischem Untergrund | 21 |
34.02 | Halbtrockenrasen auf karbonatischem oder sonstigem basenreichen Untergrund inkl. Wacholderheiden | |
34.02a | Halbtrockenrasen, beweidet oder gemäht | 21 |
34.02b | Halbtrockenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt | 17 |
34.03 | Steppenrasen (subkontinental, auf tiefgründigem Boden) | |
34.03.01a | Steppenrasen, beweidet oder gemäht | 22 |
34.03.03 | Steppenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt | 19 |
34.04 | Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren | |
34.04.01a | Annuelle Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren | 20 |
34.04.03 | Ausdauernde Sandtrockenrasen mit weitgehend geschlossener Narbe | |
34.04.03.01a | – Beweidet oder gemäht | 21 |
34.04.03.03 | – Ungenutzt | 16 |
34.05 | Schwermetallrasen | |
34.05.01 | Natürlicher und halbnatürlicher Schwermetallrasen | 21 |
34.05.02 | Schwermetallrasen junger Abraumhalden des Bergbaus | 15 |
34.06 | Borstgrasrasen | |
34.06.01a | Borstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, beweidet oder gemäht | 21 |
34.06.01b | Borstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, brachgefallen | 18 |
34.06.02a | Borstgrasrasen feuchter Standorte, beweidet oder gemäht | 22 |
34.06.02b | Borstgrasrasen feuchter Standorte, brachgefallen | 19 |
34.07a | Artenreiches Grünland frischer Standorte | |
34.07a.01 | Artenreiche, frische Mähwiese | 20 |
34.07a.02 | Artenreiche, frische (Mäh-)Weide | 18 |
34.07a.03 | Artenreiche, frische Grünlandbrache | 16 |
34.07b | Mäßig artenreiches Grünland frischer Standorte | |
34.07b.01 | Mäßig artenreiche, frische Mähwiese | 15 |
34.07b.02 | Mäßig artenreiche, frische (Mäh-)Weide | 13 |
34.07b.03 | Mäßig artenreiche, frische Grünlandbrache | 11 |
34.08 | Artenarmes Grünland frischer Standorte | |
34.08a.01 | Intensiv genutztes, frisches Dauergrünland | 8 |
34.08a.02 | Extensiv genutztes, frisches Dauergrünland | 11 |
34.08.02 | Frisches Ansaatgrünland | 7 |
34.08.03 | Artenarme, frische Grünlandbrache | 9 |
34.09 | Tritt- und Parkrasen (vgl. Siedlungsbiotope 51 bis 53) | 8 |
35. | WALDFREIE NIEDERMOORE UND SÜMPFE, GRÜNLAND NASSER BIS FEUCHTER STANDORTE (ohne Röhrichte und Großseggenriede) | |
35.01 | waldfreie, oligo- bis mesotrophe kalkarme oder kalkreiche Niedermoore und Sümpfe | |
35.01a | – Weitgehend intakt | 24 |
35.01b | – Degeneriert (teilentwässert) | 16 |
35.02 | Grünland nasser bis (wechsel-)feuchter Standorte | |
35.02.01 | Pfeifengraswiesen (auf mineralischen und organischen Böden) | |
35.02.01a | – Bewirtschaftet | 23 |
35.02.01.03 | – Brachgefallen | 20 |
35.02.02 | Brenndolden-Auenwiesen | |
35.02.02a | – Bewirtschaftet | 23 |
35.02.02.03 | – Brachgefallen | 21 |
35.02.03a | Sonstiges extensives Feucht- und Nassgrünland | |
35.02.03a.01 | – Bewirtschaftet | 20 |
35.02.03a.02 | – Brachgefallen | 16 |
35.02.05 | Flutrasen | |
35.02.05.01 | – Extensiv bewirtschaftet | 18 |
35.02.05.01a | – Brachgefallen | 16 |
35.02.05.02 | – Intensiv bewirtschaftet | 12 |
35.02.06 | Artenarmes, intensiv genutztes Feuchtgrünland | |
35.02.06.01 | Feuchtes, intensiv genutztes Dauergrünland | 10 |
35.02.06.02 | Feuchtes Ansaatgrünland | 10 |
35.02.06.03 | Brachgefallenes, artenarmes Feuchtgrünland | 12 |
35.03 | Salzgrünland des Binnenlandes | 22 |
36. | HOCH-, ZWISCHEN- UND ÜBERGANGSMOORE | |
36.01 | Hochmoore (weitgehend intakt) | 24 |
36.02 | Übergangsmoore und Zwischenmoore (weitgehend intakt) | 23 |
36.03 | Moordegenerationsstadien | |
36.03a | – Geschädigt, noch regenerierbar | 17 |
36.03b | – Geschädigt, nicht regenerierbar | 12 |
36.04 | Torfabbaubereiche | |
36.04.01 | Handtorfstich im Abbau | 9 |
36.04.02 | Abtorfungsflächen im Fräsverfahren | 3 |
36.04.03 | Bunkerde-Halde | 6 |
36.04.04 | Torfhalden | 5 |
37. | GROßSEGGENRIEDE | |
37.01 | Nährstoffarmes Großseggenried | 20 |
37.02 | Nährstoffreiches Großseggenried | 16 |
38. | RÖHRICHTE (ohne Brackwasserröhrichte) | |
38.01 | Teichsimsenröhricht | 19 |
38.02 | Schilfröhrichte | |
38.02.01 | Schilf-Wasserröhricht | 19 |
38.02.02 | Schilf-Landröhricht | 15 |
38.03 | Rohrkolbenröhricht | 16 |
38.04 | Schneidenröhricht | 20 |
38.05 | Wasserschwadenröhricht | 13 |
38.06 | Rohrglanzgrasröhricht | 13 |
38.07 | Sonstiges Röhricht | 16 |
39. | WALD- UND UFERSÄUME, STAUDENFLUREN | |
39.01 | Wald- und Gehölzsäume | |
39.01.01 | Wald- und Gehölzsäume oligo- bis eutropher, trockener bis nasser Standorte | 16 |
39.01.02 | Wald- und Gehölzsäume hypertropher, trockener bis nasser Standorte | 10 |
39.02 | Kahlschläge und Fluren der Lichtungen (mit überwiegend krautiger Vegetation) | 10 |
39.03 | Krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft (ohne Ufersäume und Grünlandbrachen) | |
39.03.01a | – Trocken-warmer Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder artenreich | 17 |
39.03.01b | – Frischer bis nasser Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder artenreich | 16 |
39.03.02 | Sonstige krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft | 8 |
39.04 | Krautige Ufersäume oder -fluren an Gewässern | |
39.04a.01 | – Naturnahe Ausprägung | 17 |
39.04a.02 | – Naturferne Ausprägung | 8 |
39.05 | Neophyten-Staudenfluren | 7 |
39.06 | Ruderalstandorte | |
39.06.01 | Trocken-warme Ruderalstandorte auf Sand-, Kies- und Schotterböden | 16 |
39.06.02 | Trocken-warme Ruderalstandorte auf bindigem Boden | 14 |
39.06.03 | Frische bis nasse Ruderalstandorte | 12 |
39.07 | Artenarme Dominanzbestände von Poly-Kormonbildnern (z. B. von Adlerfarn oder Landreitgras) | 10 |
40. | ZWERGSTRAUCHHEIDEN | |
40.01 | Felsbandheide | 19 |
40.02 | Moor- oder Sumpfheiden | |
40.02.01 | – Weitgehend intakt | 22 |
40.02.02a | – Degeneriert | 16 |
40.03 | Heiden auf sandigen oder Silikat-Böden (Calluna-Heiden) | |
40.03.01 | – Weitgehend intakt | 19 |
40.03.02a | – Degeneriert | 13 |
40.04 | Lehmheide | 20 |
40.05 | Bergheiden („Hochheiden“) | 18 |
41. | FELDGEHÖLZE, GEBÜSCHE, HECKEN UND GEHÖLZKULTUREN | |
41.01 | Gebüsche mit überwiegend autochthonen Arten | |
41.01.01 | Gebüsch nasser bis feuchter mineralischer Standorte außerhalb von Auen | 16 |
41.01.02 | (Weiden-)Gebüsch in Auen | 16 |
41.01.03 | Gebüsche nasser bis feuchter organischer Standorte | |
41.01.03.01 | Moor-Gebüsch (z. B. mit Weiden, Gagel) | 16 |
41.01.03.02 | Zwergbirken-Gebüsch | 18 |
41.01.04 | Gebüsche frischer Standorte | |
41.01.04.01 | Wacholder- und Besenginster-Gebüsch | 16 |
41.01.04.02 | Sonstiges Gebüsch frischer Standorte | 13 |
41.01.05 | Gebüsch trocken-warmer Standorte | |
41.01.05.01 | Buxus-Gebüsch | 20 |
41.01.05.02 | Wacholder-Gebüsch | 19 |
41.01.05.03 | Trockenes Zwerg- und Weichselkirschen-Gebüsch | 18 |
41.01.05.04a | Sonstiges Gebüsch trocken-warmer Standorte (inkl. Besenginster-Gebüsch) | 16 |
41.01.06 | Gebüsch stickstoffreicher, ruderaler Standorte und stark verbuschte Grünlandbrache (Verbuschung > 50 %) | 12 |
41.02 | Feldgehölze mit überwiegend autochthonen Arten | |
41.02.01 | Feldgehölz nasser bis feuchter Standorte | |
41.02.01J | – Junge Ausprägung | 13 |
41.02.01M | – Mittlere Ausprägung | 15 |
41.02.01A | – Alte Ausprägung | 18 |
41.02.02 | Feldgehölz frischer Standorte | |
41.02.02J | – Junge Ausprägung | 13 |
41.02.02M | – Mittlere Ausprägung | 14 |
41.02.02A | – Alte Ausprägung | 17 |
41.02.03 | Feldgehölz trocken-warmer Standorte | |
41.02.03J | – Junge Ausprägung | 14 |
41.02.03M | – Mittlere Ausprägung | 15 |
41.02.03A | – Alte Ausprägung | 18 |
41.03 | Hecken mit überwiegend autochthonen Arten | |
41.03.01 | Wallhecke, Knick | |
41.03.01J | – Junge Ausprägung (ohne Überhälter) | 12 |
41.03.01M | – Mit Überhältern mittlerer Ausprägung | 16 |
41.03.01A | – Mit Überhältern alter Ausprägung | 19 |
41.03.02 | Hecke auf Lesesteinriegel | |
41.03.02J | – Junge Ausprägung (ohne Überhälter) | 12 |
41.03.02M | – Mit Überhältern mittlerer Ausprägung | 16 |
41.03.02A | – Mit Überhältern alter Ausprägung | 19 |
41.03.03 | Sonstige Hecken (insbesondere auf ebenerdigen Rainen oder Böschungen) | |
41.03.03J | – Junge Ausprägung (ohne Überhälter) sowie Schnitthecken | 12 |
41.03.03M | – Mit Überhältern mittlerer Ausprägung | 16 |
41.03.03A | – Mit Überhältern alter Ausprägung | 19 |
41.04 | Gehölzanpflanzungen und Hecken aus überwiegend nicht autochthonen Arten | |
41.04J | – Junge Ausprägung/– Ohne Überhälter sowie Schnitthecken | 8 |
41.04M | – Mittlere Ausprägung/– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung | 11 |
41.04A | – Alte Ausprägung/– Mit Überhältern alter Ausprägung | 14 |
41.05 | Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen | |
41.05a | Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend autochtonen Arten | |
41.05aJ | – Junge Ausprägung | 11 |
41.05aM | – Mittlere Ausprägung | 15 |
41.05aA | – Alte Ausprägung | 18 |
41.05b | Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend nicht autochthonen Arten (mit Ausnahme von Kopfbäumen, Alleen, Obst- und Nussbäumen) | |
41.05bJ | – Junge Ausprägung/– Ohne Überhälter sowie Schnitthecken | 8 |
41.05bM | – Mittlere Ausprägung/– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung | 11 |
41.05bA | – Alte Ausprägung/– Mit Überhältern alter Ausprägung | 14 |
41.05.02 | Kopfbaum/Kopfbaumreihe | |
41.05.02J | – Junge Ausprägung | 12 |
41.05.02M | – Mittlere Ausprägung | 15 |
41.05.02A | – Alte Ausprägung | 18 |
41.05.04 | Allee | |
41.05.04J | – Junge Ausprägung | 11 |
41.05.04M | – Mittlere Ausprägung | 16 |
41.05.04A | – Alte Ausprägung | 19 |
41.05.05 | Obstbaumallee, -reihe oder einzelner Obst- bzw. Nussbaum | |
41.05.05J | – Junge Ausprägung | 11 |
41.05.05M | – Mittlere Ausprägung | 19 |
41.05.05A | – Alte Ausprägung | 21 |
41.06 | Streuobstbestand [Komplex] | |
41.06.01 | Streuobstbestand auf Grünland | |
41.06.01.J | – Mit jungem Baumbestand | 12 |
41.06.01.MA | – Mit mittlerem bis altem Baumbestand | 19 |
41.06.02 | Streuobstbestand auf Acker | |
41.06.02J | – Mit jungem Baumbestand | 12 |
41.06.02MA | – Mit mittlerem bis altem Baumbestand | 18 |
41.07 | Gehölzplantagen und Hopfenkulturen | 6 |
41.08 | Rebkulturen und Rebbrachen | |
41.08.01 | Rebkulturen in Steillage | 17 |
41.08.02 | Rebkulturen in ebener bis schwach geneigter Lage | 9 |
41.08.03 | Rebbrachen in Steillage | 14 |
41.08.04 | Rebbrachen in ebener bis schwach geneigter Lage | 10 |
42. | WALDMÄNTEL UND VORWÄLDER, SPEZIELLE WALDNUTZUNGSFORMEN | |
42.01 | Waldmäntel | 17 |
42.02 | Rubus-Gestrüppe und -Vormäntel | 12 |
42.03 | Vorwälder | |
42.03.01 | Vorwald nasser bis feuchter Standorte | 14 |
42.03.02 | Vorwald frischer Standorte | 13 |
42.03.03 | Vorwald trocken-warmer Standorte | 13 |
42.04 | Hudewald [Komplex] | |
42.04.01 | – Hudewald mit traditioneller Weidenutzung | 22 |
42.04.02 | – Hudewald, aufgelassen | 20 |
42.05 | Niederwald [Komplex] | |
42.05.01 | – Mit traditioneller Nutzung | 19 |
42.05.02 | – Aufgelassen bzw. durchwachsend | 18 |
42.06a | Kurzumtriebsplantagen mit heimischen oder nicht heimischen Baumarten | 6 |
42.07 | Mittelwald [Komplex] | |
42.07.01 | – Mit traditioneller Nutzung | 21 |
42.07.02 | – Aufgelassen bzw. durchwachsend | 17 |
43. | LAUB(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE (Laubbaumanteil >50 %) | |
43.01 | Birken-Moorwälder | |
43.01.01 | Birken-Moorwälder mit intaktem Wasserhaushalt | |
43.01.01J | – Junge Ausprägung | 14 |
43.01.01M | – Mittlere Ausprägung | 20 |
43.01.01A | – Alte Ausprägung | 24 |
43.01.02 | Degradierter Birken-Moorwald | |
43.01.02J | – Junge Ausprägung | 11 |
43.01.02M | – Mittlere Ausprägung | 14 |
43.01.02A | – Alte Ausprägung | 17 |
43.02 | Bruchwälder | |
43.02.01.01 | Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt | |
43.02.01.01J | – Junge Ausprägung | 14 |
43.02.01.01M | – Mittlere Ausprägung | 20 |
43.02.01.01A | – Alte Ausprägung | 24 |
43.02.01.02 | Degradierter Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte | |
43.02.01.02J | – Junge Ausprägung | 11 |
43.02.01.02M | – Mittlere Ausprägung | 15 |
43.02.01.02A | – Alte Ausprägung | 18 |
43.02.02.01 | Erlenbruchwälder nährstoffreicherer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt | |
43.02.02.01J | – Junge Ausprägung | 14 |
43.02.02.01M | – Mittlere Ausprägung | 20 |
43.02.02.01A | – Alte Ausprägung | 23 |
43.02.02.02 | Degradierter Erlenbruchwald | |
43.02.02.02J | – Junge Ausprägung | 11 |
43.02.02.02M | – Mittlere Ausprägung | 14 |
43.02.02.02A | – Alte Ausprägung | 17 |
43.03 | Sumpfwälder (auf mineralogenen Böden) | |
43.03.01 | Intakter Sumpfwald | |
43.03.01J | – Junge Ausprägung | 15 |
43.03.01M | – Mittlere Ausprägung | 18 |
43.03.01A | – Alte Ausprägung | 21 |
43.03.02 | Degradierter Sumpfwald | |
43.03.02J | – Junge Ausprägung | 11 |
43.03.02M | – Mittlere Ausprägung | 13 |
43.03.02A | – Alte Ausprägung | 15 |
43.04 | Auenwälder | |
43.04.01 | Fließgewässerbegleitende Erlen- und Eschenwälder | |
43.04.01J | – Junge Ausprägung | 14 |
43.04.01M | – Mittlere Ausprägung | 17 |
43.04.01A | – Alte Ausprägung | 20 |
43.04.02.01 | Weichholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik | |
43.04.02.01J | – Junge Ausprägung | 14 |
43.04.02.01M | – Mittlere Ausprägung | 20 |
43.04.02.01A | – Alte Ausprägung | 23 |
43.04.02.02 | Weichholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik | |
43.04.02.02J | – Junge Ausprägung | 11 |
43.04.02.02M | – Mittlere Ausprägung | 14 |
43.04.02.02A | – Alte Ausprägung | 17 |
43.04.03.01 | Hartholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik | |
43.04.03.01J | – Junge Ausprägung | 14 |
43.04.03.01M | – Mittlere Ausprägung | 20 |
43.04.03.01A | – Alte Ausprägung | 22 |
43.04.03.02 | Hartholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik | |
43.04.03.02J | – Junge Ausprägung | 11 |
43.04.03.02M | – Mittlere Ausprägung | 15 |
43.04.03.02A | – Alte Ausprägung | 18 |
43.05 | Tideauenwälder | |
43.05.01 | Weichholz-Tideauenwälder | |
43.05.01J | – Junge Ausprägung | 14 |
43.05.01M | – Mittlere Ausprägung | 21 |
43.05.01A | – Alte Ausprägung | 24 |
43.05.02 | Hartholz-Tideauenwälder | |
43.05.02J | – Junge Ausprägung | 14 |
43.05.02M | – Mittlere Ausprägung | 19 |
43.05.02A | – Alte Ausprägung | 22 |
43.06 | Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder | |
43.06J | – Junge Ausprägung | 15 |
43.06M | – Mittlere Ausprägung | 17 |
43.06A | – Alte Ausprägung | 20 |
43.07 | Laub- und Mischwälder feuchter bis frischer Standorte | |
43.07.01 | Eschen- und Eschen-Bergahornwald feuchter Standorte | |
43.07.01J | – Junge Ausprägung | 15 |
43.07.01M | – Mittlere Ausprägung | 18 |
43.07.01A | – Alte Ausprägung | 21 |
43.07.02 | Eichen-Hainbuchenwald staunasser bis frischer Standorte | |
43.07.02J | – Junge Ausprägung | 15 |
43.07.02M | – Mittlere Ausprägung | 20 |
43.07.02A | – Alte Ausprägung | 23 |
43.07.03 | Eichenwald feuchter bis frischer Standorte | |
43.07.03J | – Junge Ausprägung | 15 |
43.07.03M | – Mittlere Ausprägung | 20 |
43.07.03A | – Alte Ausprägung | 23 |
43.07.04 | Buchen(misch)wälder frischer, basenarmer Standorte | |
43.07.04J | – Junge Ausprägung | 14 |
43.07.04M | – Mittlere Ausprägung | 17 |
43.07.04A | – Alte Ausprägung | 20 |
43.07.05 | Buchen(misch)wälder frischer, basenreicher Standorte | |
43.07.05J | – Junge Ausprägung | 14 |
43.07.05M | – Mittlere Ausprägung | 16 |
43.07.05A | – Alte Ausprägung | 18 |
43.07.06 | Montane Buchen-Tannen-/Fichtenwälder (Buchenanteil > 50 %) | |
43.07.06J | – Junge Ausprägung | 15 |
43.07.06M | – Mittlere Ausprägung | 18 |
43.07.06A | – Alte Ausprägung | 21 |
43.08 | Laub(misch)wälder trockener bzw. trocken-warmer Standorte | |
43.08.01 | Trockene Eichen-Hainbuchenwälder | |
43.08.01J | – Junge Ausprägung | 15 |
43.08.01M | – Mittlere Ausprägung | 20 |
43.08.01A | – Alte Ausprägung | 23 |
43.08.02 | Seggen-Buchenwald (Orchideen-Buchenwald) | |
43.08.02J | – Junge Ausprägung | 15 |
43.08.02M | – Mittlere Ausprägung | 18 |
43.08.02A | – Alte Ausprägung | 21 |
43.08.03 | Blaugras-Buchenwald | |
43.08.03J | – Junge Ausprägung | 15 |
43.08.03M | – Mittlere Ausprägung | 20 |
43.08.03A | – Alte Ausprägung | 23 |
43.08.04 | Buchenbuschwald (auf Ostseedünen) | |
43.08.04J | – Junge Ausprägung | 15 |
43.08.04M | – Mittlere Ausprägung | 21 |
43.08.04A | – Alte Ausprägung | 24 |
43.08.05 | Eichen-Trockenwälder | |
43.08.05J | – Junge Ausprägung | 15 |
43.08.05M | – Mittlere Ausprägung | 18 |
43.08.05A | – Alte Ausprägung | 21 |
43.09 | Laub(misch)holzforste einheimischer Baumarten | |
43.09J | – Junge Ausprägung | 11 |
43.09M | – Mittlere Ausprägung | 13 |
43.09A | – Alte Ausprägung | 16 |
43.10 | Laub(misch)holzforste eingeführter Baumarten | |
43.10J | – Junge Ausprägung | 9 |
43.10M | – Mittlere Ausprägung | 12 |
43.10A | – Alte Ausprägung | 14 |
44. | NADEL(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE | |
44.01 | Moorwälder (Nadelwälder) | |
44.01.01 | Fichten-Moorwälder | |
44.01.01J | – Junge Ausprägung | 14 |
44.01.01M | – Mittlere Ausprägung | 20 |
44.01.01A | – Alte Ausprägung | 23 |
44.01.02 | Waldkiefern-Moorwälder | |
44.01.02J | – Junge Ausprägung | 14 |
44.01.02M | – Mittlere Ausprägung | 20 |
44.01.02A | – Alte Ausprägung | 23 |
44.01.03 | Spirken-Moorwälder | |
44.01.03J | – Junge Ausprägung | 14 |
44.01.03M | – Mittlere Ausprägung | 18 |
44.01.03A | – Alte Ausprägung | 21 |
44.01.04 | Latschen-Moorwälder | |
44.01.04J | – Junge Ausprägung | 14 |
44.01.04M | – Mittlere Ausprägung | 18 |
44.01.04A | – Alte Ausprägung | 21 |
44.02 | Natürliche bzw. naturnahe, trockene bis wechselfeuchte Kiefernwälder | |
44.02.01 | Trockene Fels-Kiefernwälder | |
44.02.01J | – Junge Ausprägung | 14 |
44.02.01M | – Mittlere Ausprägung | 17 |
44.02.01A | – Alte Ausprägung | 21 |
44.02.02 | Kalk-Kiefernwald auf Schotterflächen und Schwemmkegeln | |
44.02.02J | – Junge Ausprägung | 14 |
44.02.02M | – Mittlere Ausprägung | 17 |
44.02.02A | – Alte Ausprägung | 21 |
44.02.03 | Trockene Sandkiefernwälder | |
44.02.03J | – Junge Ausprägung | 14 |
44.02.03M | – Mittlere Ausprägung | 19 |
44.02.03A | – Alte Ausprägung | 22 |
44.02.04 | Sonstiger (wechsel)feuchter Kiefern- bzw. Birken-/Kiefernwald (z. B. auf Mergel) | |
44.02.04J | – Junge Ausprägung | 14 |
44.02.04M | – Mittlere Ausprägung | 17 |
44.02.04A | – Alte Ausprägung | 20 |
44.03 | Fichten-/Tannen(misch)wälder und Fichten(misch)wälder | |
44.03.01 | Montaner Fichten-Blockschuttwald | |
44.03.01J | – Junge Ausprägung | 15 |
44.03.01M | – Mittlere Ausprägung | 18 |
44.03.01A | – Alte Ausprägung | 21 |
44.03.02 | Montane bis hochmontane Fichtenwälder | |
44.03.02J | – Junge Ausprägung | 15 |
44.03.02J | – Mittlere Ausprägung | 18 |
44.03.02A | – Alte Ausprägung | 21 |
44.03.03 | Montane Tannen-Fichtenwälder | |
44.03.03J | – Junge Ausprägung | 15 |
44.03.03M | – Mittlere Ausprägung | 18 |
44.03.03A | – Alte Ausprägung | 21 |
44.03.04 | Montane Tannen-/Fichten-Buchenwälder (Nadelbaumanteil > 50 %) | |
44.03.04J | – Junge Ausprägung | 15 |
44.03.04M | – Mittlere Ausprägung | 18 |
44.03.04A | – Alte Ausprägung | 21 |
44.03.05 | Montane Tannenwälder | |
44.03.05J | – Junge Ausprägung | 15 |
44.03.05M | – Mittlere Ausprägung | 18 |
44.03.05A | – Alte Ausprägung | 21 |
44.03.06 | Autochthone Fichten-Tannenwälder der planaren und collinen Stufe | |
44.03.06J | – Junge Ausprägung | 15 |
44.03.06M | – Mittlere Ausprägung | 19 |
44.03.06A | – Alte Ausprägung | 22 |
44.04 | Nadel(misch)forste einheimischer Baumarten | |
44.04J | – Junge Ausprägung | 9 |
44.04M | – Mittlere Ausprägung | 11 |
44.04A | – Alte Ausprägung | 14 |
44.05 | Nadel(misch)forste eingeführter Baumarten | |
44.05J | – Junge Ausprägung | 6 |
44.05M | – Mittlere Ausprägung | 10 |
44.05A | – Alte Ausprägung | 12 |
BIOTOPTYPEN DES BESIEDELTEN BEREICHS UND VERKEHRSANLAGEN | ||
51. | FREIFLÄCHEN DES BESIEDELTEN BEREICHS | |
51.01 | Kleine vegetationsfreie Freiflächen | 5 |
51.02 | Kleine unbefestigte Freiflächen mit Spontanvegetation | 11 |
51.04a | Brachflächen z. B. ehemalige Baukomplexe, Industrie- und Verkehrsanlagen | |
51.04a.01 | – Mit wesentlichen Anteilen struktur-/artenreicher Ausprägung | 12 |
51.04a.02 | – Ohne wesentliche Anteile struktur-/artenreicher Ausprägung | 7 |
51.06a | Parkanlagen | |
51.06a.01 | Historische Garten- und Parkanlage | 19 |
51.06a.02.01 | Extensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand | 16 |
51.06a.02.02 | Extensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand | 13 |
51.06a.03 | Intensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand | 13 |
51.06a.04 | Intensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand | 10 |
51.06a.05 | Parkwald | 14 |
51.06a.06 | Botanischer Garten (differenzierte Objektbewertung) | 13 |
51.07a | Sonstige Grünanlage | |
51.07a.01 | Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand | 13 |
51.07a.02 | Sonstige Grünanlage ohne alten Baumbestand | 9 |
51.08a | Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen | |
51.08a.01 | Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturreich | 11 |
51.08a.02 | Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturarm | 7 |
51.09a | Friedhöfe | |
51.09a.01 | Friedhof mit altem Baumbestand | 14 |
51.09a.02 | Friedhof ohne alten Baumbestand | 9 |
51.10a | Zoo/Tierpark/Tiergehege (differenzierte Objektbewertung) | 11 |
51.11a | Sport-/Spiel-/Erholungsanlage mit geringem Versiegelungsgrad | |
51.11a.01 | Sportrasenplatz | 7 |
51.11a.02 | Freibad | 7 |
51.11a.03 | Golfplatz | 9 |
51.11a.04 | Campingplatz | 7 |
51.11a.05 | Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage | 7 |
52. | VERKEHRSANLAGEN UND PLÄTZE | |
52.01 | Straßen und Verkehrswege (einschließlich der Land- und Forstwirtschaft) | |
52.01.01a | Versiegelter oder sonstiger gepflasterter Verkehrs- und Betriebsweg (z. B. Straße, Start-, Landebahn) | 0 |
52.01.03 | Teilbefestigter Verkehrsweg (z. B. Rasengitter, Spurplatten) | 2 |
52.01.04a | Unbefestigte Straße/Feld- und Forstweg bzw. Verkehrsweg mit wassergebundener Decke | 3 |
52.01.07a | Verkehrsweg mit Natursteinpflaster | 6 |
52.01.08a | Funktionsgrün an Verkehrswegen | |
52.01.08a.01 | Bankette, Mittelstreifen | 3 |
52.01.08a.02 | Funktionsgrün mit artenarmer Krautschicht oder mit Gehölzbestand junger Ausprägung | 7 |
52.01.08n.03 | Funktionsgrün mit artenreicher Krautschicht oder mit Gehölzbestand mittlerer bis alter Ausprägung | 11 |
52.02 | Rad- und Fußwege bzw. Pfade | |
52.02.01a | Versiegelter oder sonstiger gepflasterter Weg | 0 |
52.02.03 | Teilbefestigter Weg (z. B. Rasengitter, Spurplatten) | 3 |
52.02.04a | Geschotterter Weg oder Weg mit wassergebundener Decke | 4 |
52.02.06 | Unbefestigter Weg | 10 |
52.02.07 | Hohlweg [Komplex] | 18 |
52.02.08a | Weg mit Natursteinpflaster | 7 |
52.03 | Plätze, befestigte Freiflächen | |
52.03.01 | Versiegelter Platz oder sonstiger gepflasterter Platz | 0 |
52.03.02 | Teilbefestigter Platz (z. B. Rasengitter) | 3 |
52.03.03a | Platz mit geschottertem Belag oder wassergebundener Decke (z. B. Aschensportplatz) | 4 |
52.03.05a | Platz mit Natursteinpflaster | 7 |
52.04 | Übrige Verkehrsanlagen in Betrieb | |
52.04.01 | Gleiskörper | 1 |
52.04.02 | Hafenanlage an Land, Kai | 1 |
52.04.04a | Hafenbecken und Marinas | 6 |
52.04.05a | Wasserbauliche Anlagen z. B. Schleusen, Wehre, Leitwerke | 2 |
52.04.06a | Sonstige Verkehrsanlagen | 0 |
53 | BAUWERKE MIT ZUGEORDNETER TYPISCHER FREIRAUMSTRUKTUR | |
53.01 | Gebäude | |
53.01.01a | Historischer Gebäudekomplex, z. B. Kirche, Kloster, Burg, Schloss | 13 |
53.01.03 | Einzel- und Reihenhausbebauung inkl. typischen Freiräumen | |
53.01.03a | – Altes Villengebiet mit altem Baumbestand | 13 |
53.01.03b | – Lockeres Einzelhausgebiet | 5 |
53.01.03c | – Verdichtetes Einzel- und Reihenhausgebiet | 4 |
53.01.05 | Hochhaus- und Großformbebauung inkl. typischen Freiräumen | |
53.01.05a | – Wohnnutzung in Hochhaus- und Großformbauten | 4 |
53.01.05b | – Öffentliche oder gewerbliche Hochhaus- und Großformbauten | 4 |
53.01.07a | Sonstige Einzelgebäude z. B. Scheunen, Stallungen, Speichergebäude | |
53.01.07a.01 | – Alt bzw. traditionelle Bauweise (genutzt) oder verfallen (ungenutzt) | 11 |
53.01.07a.02 | – Moderne Bauweise | 2 |
53.01.14a | Industrie- und Gewerbefläche inkl. typischen Freiräumen | 2 |
53.01.15a | Kerngebiet inkl. typischen Freiräumen | |
53.01.15a.01 | – Historische Altstadt | 12 |
53.01.15a.02 | – Moderne Innenstadt | 3 |
53.01.16a | Block- und Zeilenbebauung inkl. typischen Freiräumen | |
53.01.16a.01 | – Historische Blockbebauung | 9 |
53.01.16a.02 | – Sonstige Blockbebauung | 4 |
53.01.16a.03 | – Zeilenbebauung | 5 |
53.01.17a | Dorfgebiet | |
53.01.17a.01 | – Historisches Dorfgebiet z. B. Dorfkern, Dorfanger, Dorfplatz | 13 |
53.01.17a.02 | – Sonstiges Dorfgebiet inkl. Neubaugebiete | 4 |
53.01.18a | Einzelgebäude im Außenbereich | |
53.01.18a.01 | – Historische Einzelgebäude/-gehöfte | 10 |
53.01.18a.02 | – Sonstige Einzelgebäude/-gehöfte | 2 |
53.01.19a | Tierproduktionsanlage und Gewächshäuser | 0 |
53.01.20a | Ver- und Entsorgungsanlage, z. B. Kläranlage, Wasserwerk, Staudamm | 2 |
53.02 | Mauern und Steinriegel | |
53.02.01 | Ziegelsteinmauern | |
53.02.01.01 | – Alt bzw. traditionelle Bauweise | 10 |
53.02.01.02 | – Moderne Bauweise | 4 |
53.02.02 | Betonmauer | 0 |
53.02.03a | Unverfugte Natursteinmauer bzw. Trockenmauer | 17 |
53.02.04a | Verfugte Natursteinmauer (auch von Ruinen) | 9 |
53.02.05a | Steinriegel | 17 |
53.02.06a | Gabionen | 2 |
54. | DEPONIEN UND RIESELFELDER | |
54.01 | Feststoffdeponien (z. B. Hausmüll, Bauschuttdeponie) | |
54.01a | – In Betrieb | 0 |
54.01b | – Begrünte Bereiche | 2 |
54.02 | Deponien flüssiger Stoffe (z. B. Schlammdeponie) | 0 |
54.03 | Rieselfelder [Komplex] | 8 |
54.04 | Kanalisation | 0 |
BIOTOPTYPEN MIT SCHWERPUNKT IN DEN ALPEN | ||
60. | GEWÄSSER DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE | |
60.01 | Quellen der subalpinen bis alpinen Stufe | |
60.01.01 | Sicker- und Sumpfquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Helokrene) | 18 |
60.01.02 | Grundquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Limnokrene) | 17 |
60.01.03 | Sturzquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Rheokrene) | 19 |
60.02 | Fließgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe | |
60.02.01 | Gletscherbach | 22 |
60.02.02 | Fließgewässeroberlauf (Rhitral) der subalpinen bis alpinen Stufe | 20 |
60.03 | Stillgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe | |
60.03.01 | See der subalpinen bis alpinen Stufe | 17 |
60.03.02 | Weiher der subalpinen bis alpinen Stufe | 17 |
60.03.03 | Tümpel der subalpinen bis alpinen Stufe | 17 |
61. | FIRN, PERMANENTE SCHNEEFELDER UND GLETSCHER | |
61.01 | Firn und permanentes Schneefeld | 16 |
61.02 | Gletscher | 21 |
62. | FELSEN DER SUBALPINEN BIS NIVALEN STUFE | |
62.01 | Felswände der subalpinen bis nivalen Stufe | 14 |
62.02 | Felsblöcke der subalpinen bis nivalen Stufe | 13 |
63. | STEINSCHUTTHALDEN UND SCHOTTERFLÄCHEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE | |
63.01 | Schotterfläche an Gewässern der subalpinen bis alpinen Stufe | 16 |
63.02 | Kalkschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe | 12 |
63.03 | Mergelschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe | 12 |
63.04 | Silikatschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe | 12 |
64. | SCHNEEBÖDEN, SCHNEETÄLCHEN | |
64.01 | Kalkschneeboden | 17 |
64.02 | Schwemmboden der subalpinen bis alpinen Stufe | 19 |
64.03 | Silikatschneeboden | 18 |
65. | MOORE DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE | |
65.01 | Hoch- und Übergangsmoor der subalpinen bis alpinen Stufe | 20 |
65.02 | Flachmoor oder Sumpf der subalpinen bis alpinen Stufe | 20 |
66. | GEBIRGSRASEN (SUBALPINE BIS ALPINE STUFE) | |
66.01 | Nacktriedrasen | 19 |
66.02 | Polsterseggenrasen | 17 |
66.03 | Borstgrasrasen der subalpinen bis alpinen Stufe | 18 |
66.04 | Blaugrashalde bzw. -rasen | 15 |
66.05 | Rostseggenrasen | 15 |
66.06 | Alpenfettweide | 14 |
66.07 | Goldhaferwiese der Kalkalpen | 21 |
66.08 | Subalpiner Trittrasen | 13 |
66.09 | Krummseggenrasen | 19 |
67. | STAUDEN- UND LÄGERFLUREN DER HOCHMONTANEN BIS ALPINEN STUFE | |
67.01 | Hochstauden- und Hochgrasflur der hochmontanen bis alpinen Stufe | 16 |
67.02 | Lägerfluren der subalpinen bis alpinen Stufe | 9 |
68. | ZWERGSTRAUCHHEIDEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE | |
68.01 | Alpine „Windheide“ (z. B. mit Gamsheide) | 19 |
68.02 | Krähenbeer-Rauschbeerheide und Zwergwacholdergebüsche | 21 |
69. | GEBÜSCHE DER HOCHMONTANEN BIS SUBALPINEN STUFE | |
69.01 | Auenweidengebüsche der hochmontanen bis subalpinen Stufe | 20 |
69.02 | Grünerlengebüsche | 15 |
69.03 | Schluchtweidengebüsch | 16 |
69.04 | Latschengebüsch | 15 |
69.05 | Alpenrosengebüsch | 17 |
69.06 | Fichten-Ebereschengebüsch | 14 |
69.07 | Knieweidengebüsch | 16 |
70. | SUBALPINE WÄLDER | |
70.01 | Subalpiner (hochmontaner) Bergahorn-Buchenwald | |
70.01J | – Junge Ausprägung | 16 |
70.01M | – Mittlere Ausprägung | 19 |
70.01A | – Alte Ausprägung | 22 |
70.02 | Subalpiner Fichtenwald | |
70.02J | – Junge Ausprägung | 15 |
70.02M | – Mittlere Ausprägung | 18 |
70.02A | – Alte Ausprägung | 21 |
70.03 | Subalpiner Lärchen-Arvenwald | |
70.03J | – Junge Ausprägung | 15 |
70.03M | – Mittlere Ausprägung | 18 |
70.03A | – Alte Ausprägung | 21 |
70.04 | Subalpiner Lärchenwald | |
70.04J | – Junge Ausprägung | 15 |
70.04M | – Mittlere Ausprägung | 18 |
70.04A | – Alte Ausprägung | 21 |
Anlage 3(zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1123)
- 1.
- Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen
Bedeutung der Funktionen des
jeweiligen Schutzguts nach WertstufenStärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen Wirkungen I
geringII
mittelIII
hoch1 sehr gering – – – 2 gering – – eB 3 mittel – eB eB 4 hoch eB eB eBS 5 sehr hoch eB eBS eBS 6 hervorragend eBS eBS eBS –: keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten eB: erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten eBS: erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten - 2.
- Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der in Anlage 1 aufgeführten Bodenfunktionen
Anlage 4(zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1)Naturräume in Deutschland
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1124 - 1126)
Naturräume in Deutschland (Bundesamt für Naturschutz 2011, nach Ssymank 1994)
D01 | Mecklenburgisch-Vorpommersches Küstengebiet |
D02 | Nordostmecklenburgisches Tiefland mit Oderhaffgebiet |
D03 | Rückland der Mecklenburg-Brandenburgischen Seenplatte |
D04 | Mecklenburgische Seenplatte |
D05 | Mecklenburg-Brandenburgisches Platten- und Hügelland sowie Luchland |
D06 | Ostbrandenburgische Platte |
D07 | Odertal |
D08 | Spreewald und Lausitzer Becken- und Heideland |
D09 | Elbtalniederung |
D10 | Elbe-Mulde-Tiefland |
D11 | Fläming |
D12 | Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen sowie Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet |
D13 | Oberlausitzer Heideland |
D19 | Erzgebirgsvorland und Sächsisches Hügelland |
D20 | Mitteldeutsches Schwarzerdegebiet |
D21 | Schleswig-Holsteinische Marschen und Nordseeinseln |
D22 | Schleswig-Holsteinische Geest |
D23 | Schleswig-Holsteinisches Hügelland |
D24 | Unterelbeniederung (Elbmarsch) |
D25 | Ems-Weser-Marsch |
D26 | Ostfriesisch-Oldenburgische Geest |
D27 | Stader Geest |
D28 | Lüneburger Heide |
D29 | Wendland und Altmark |
D30 | Dümmer Geestniederung und Ems-Hunte-Geest |
D31 | Weser-Aller-Tiefland |
D32 | Niedersächsische Börden |
D33 | Nördliches Harzvorland |
D34 | Westfälische Tieflandsbucht |
D35 | Kölner Bucht und Niederrheinisches Tiefland |
D14 | Oberlausitz |
D15 | Sächsisch-Böhmisches Kreidesandsteingebiet |
D16 | Erzgebirge |
D17 | Vogtland |
D18 | Thüringer Becken und Randplatten |
D36 | Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland |
D37 | Harz |
D38 | Bergisches Land, Sauerland (Süderbergland) |
D39 | Westerwald |
D40 | Lahntal und Limburger Becken |
D41 | Taunus |
D42 | Hunsrück |
D43 | Moseltal |
D44 | Mittelrheingebiet (mit Siebengebirge) |
D45 | Eifel und Vennvorland |
D46 | Westhessisches Berg- und Beckenland |
D47 | Osthessisches Bergland (Vogelsberg und Rhön) |
D48 | Thüringisch-Fränkisches Mittelgebirge |
D49 | Gutland (Bitburger Land) |
D50 | Pfälzisch-Saarländisches Muschelkalkgebiet |
D51 | Pfälzer Wald (Haardtgebirge) |
D52 | Saar-Nahe-Berg- und Hügelland |
D63 | Oberpfälzer und Bayerischer Wald |
D53 | Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland |
D54 | Schwarzwald |
D55 | Odenwald, Spessart und Südrhön |
D56 | Mainfränkische Platten |
D57 | Neckar- und Tauberland, Gäuplatten |
D58 | Schwäbisches Keuper-Lias-Land |
D59 | Fränkisches Keuper-Lias-Land |
D60 | Schwäbische Alb |
D61 | Fränkische Alb |
D62 | Oberpfälzisch-Obermainisches Hügelland |
D69 | Hochrheingebiet und Dinkelberg |
D64 | Donau-Iller-Lech-Platten |
D65 | Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten |
D66 | Voralpines Hügel- und Moorland |
D67 | Schwäbisch-Oberbayerische Voralpen |
D68 | Nördliche Kalkalpen |
D70 | Deutsche Bucht (ohne Felssockel Helgoland) |
D71 | Doggerbank und angrenzende zentrale Nordsee |
D72 | Westliche Ostsee |
D73 | Östliche Ostsee |
Anlage 5(zu § 9 Absatz 3 und 4)Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1127 - 1135)
Ausgleichsmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichartig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sollen nach Möglichkeit eng mit dem beeinträchtigten Raum verbunden sein.
Ersatzmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichwertig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sind unter Bezug auf den beeinträchtigten Raum, zumindest jedoch so durchzuführen, dass die jeweilige Funktion im betroffenen Naturraum hergestellt wird (siehe Anlage 4). Bei Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels können Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des betroffenen Naturraums durchgeführt werden, sofern dadurch die jeweils beeinträchtigte Funktion des Schutzguts im betroffenen Naturraum hergestellt wird.
- A.
- Räumlich-funktionale Anforderungen
Schutzgüter Funktionen
(siehe
im Einzelnen
Anlage 1)Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz Räume, in denen
die Ausgleichs-
maßnahmen
durchzuführen sindBiotope Vielfalt von
Lebensgemeinschaften und LebensräumenWiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betroffenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotoptypenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen
Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederherstellung sind Biotope zu wählen,
die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und
die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maßnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind.
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Nährstoffentzug
Wiedervernässung
Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession;Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz)
wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen Biotopenin dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotopausstattung abgrenzt (z. B. Waldbereiche, Niederungsbereiche, strukturiertes Offenland) Tiere Vielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habitate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von
Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)
Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/Metapopulation(en)
artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher Wiederherstellbarkeit
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum möglichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenen
Art(en)/Popula-
tion(en)Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)Pflanzen Vielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Standorte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von
Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale
artspezifischen Standortbedingungen
Entwicklungszeiten
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen)
Wiederherstellung von Lebensräumen
Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen)
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum in Abhängigkeit von konkreten Verbreitungsarealen Boden natürliche Bodenfunktionen Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
Entfernen von Überschüttungen
Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bodenraums
Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit Untergrundmelioration
Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
Nutzungsextensivierung
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Bodentypen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Ausgleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotopkategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:
Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstanden sind
Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen
Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegenin dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen Wasser Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergeben Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz)
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseitigung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren)
Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung
Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von Auefließgewässern
Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillgewässern
Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.:Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern
Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasserüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen
Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)in dem vom Eingriff betroffenen Fließ- oder Stillgewässer oder in dessen unmittelbarem Umfeld Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunktionen
Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:
Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem Grundwasser
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmutzungen z. B. durch Altlastensanierung
Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:
Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahmefällen Infiltration von Niederschlagswasserin dem vom Eingriff betroffenen Grundwasserleiter,
-einzugsgebietWiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, DrainagenHochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt
(Retentionsfunktion)Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- und Retentionsfunktionen
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltration von Niederschlagswasser und Regenwasserrückhaltung
Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugsgebiet
Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließgewässern
Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Gewässerverbauungen
Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von Auefließgewässern
Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.:Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle
Extensivierung der Auenutzung
Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentionsraumes
Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -becken
Vorlandmanagement in den Deichvorländernin dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des Fließgewässers Biotope Vielfalt von
Lebensgemeinschaften und LebensräumenWiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betroffenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotoptypenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen
Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederherstellung sind Biotope zu wählen,- •
- die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und
- •
- die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maßnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind.
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:- •
- Nährstoffentzug
- •
- Wiedervernässung
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotopausstattung abgrenzt (z. B. Waldbereiche, Niederungsbereiche, strukturiertes Offenland) - •
- Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession;Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz)
- •
- wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen
- •
- Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
- •
- Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen Biotopen
Tiere Vielfalt von
Tierarten einschließlich der innerartlichen VielfaltWiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habitate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von - •
- Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)
- •
- Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/Metapopulation(en)
- •
- artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher Wiederherstellbarkeit
- •
- Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
- •
- Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
- •
- Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen
- •
- Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum möglichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenen
Art(en)/Popula-
tion(en)Pflanzen Vielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Standorte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von - •
- Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale
- •
- artspezifischen Standortbedingungen
- •
- Entwicklungszeiten
- •
- Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen)
- •
- Wiederherstellung von Lebensräumen
in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum in Abhängigkeit von konkreten Verbreitungsarealen - •
- Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen)
- •
- Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
Boden natürliche
BodenfunktionenWiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:- •
- Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
- •
- Entfernen von Überschüttungen
- •
- Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bodenraums
- •
- Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit Untergrundmelioration
- •
- Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
- •
- Nutzungsextensivierung
- •
- Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen Vielfalt von Bodentypen
und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen ErbesWiederherstellung/Optimierung der betroffenen Bodentypen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Ausgleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotopkategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch: - •
- Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
- •
- Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
- •
- Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstanden sind
- •
- Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen
- •
- Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen
in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen Wasser Funktionen
für den
Naturhaushalt,
die sich aus
der Qualität
und Quantität der Oberflächen-
gewässer einschließlich der natürlichen Selbstreini-
gungsfähigkeit der Fließgewässer ergebenMaßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz)
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:- •
- Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseitigung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren)
- •
- Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung
- •
- Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von Auefließgewässern
- •
- Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillgewässern
in dem vom Eingriff betroffenen Fließ- oder Stillgewässer oder in dessen unmittelbarem Umfeld - •
- Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.:Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
- •
- Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen
- •
- Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
- •
- Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern
- •
- Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasserüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen
- •
- Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)
Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunktionen
Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:- •
- Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem Grundwasser
- •
- Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
- •
- Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmutzungen z. B. durch Altlastensanierung
- •
- Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
- •
- Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahmefällen Infiltration von Niederschlagswasser
- •
- Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
- •
- Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
in dem vom Eingriff betroffenen Grundwasserleiter,
-einzugsgebietHochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Ab-
flusshaushalt
(Retentionsfunktion)Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- und Retentionsfunktionen
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:- •
- Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
- •
- Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltration von Niederschlagswasser und Regenwasserrückhaltung
- •
- Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugsgebiet
in dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des Fließgewässers - •
- Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließgewässern
- •
- Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Gewässerverbauungen
- •
- Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von Auefließgewässern
- •
- Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.:Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle
- •
- Extensivierung der Auenutzung
- •
- Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
- •
- Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)
- •
- Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentionsraumes
- •
- Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -becken
- B.
- Berücksichtigung von Entwicklungszeiten
Anlage 6(zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3)Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1136 - 1157)
- A.
- Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen
Maßnahmentyp
Zielbiotoptypen
(keine
abschließende
Aufzählung)Anforderungen an die
Ausführung der MaßnahmenEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Biotope,
Tiere,
PflanzenBoden Wasser Klima/Luft Land-
schaftsbildMindestanforderungen Weitergehende
Anforderungen, die im Einzelfall
festgesetzt werden könnenVielfalt von Tier- und
PflanzenartenVielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen
und BodenformenNatürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und
RetentionsfunktionKlimatische und lufthygienische
AusgleichsfunktionenKlimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senkenVielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles ErbeFunktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von LandschaftMaßnahmen auf Acker Brachen
Ackerbrachen:
33.01.04, 33.02.04, 33.03.04, 33.04a.04, 33.04b.04- •
- Selbstbegrünung (gilt nicht in
Gebieten mit hohem Stickstoff-Auswaschungsrisiko) - •
- Keine Düngung, keine PSM
- •
- Keine Bodenbearbeitung
- •
- Keine Nutzung/Mahd
- •
- Höchstdauer der Belassung ohne Umbruch:3 Jahre
- •
- Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) - •
- Pflegeintervall 2 bis 3 Jahre
- •
- Spezifische Maßnahmen,
z. B. extensive Pflege zur Schaffung von Heterogenität im Bestand - •
- In Abhängigkeit von Zielarten
ggf. Sonderformen - •
- Reduzierung von konkurrenz-
starken, nicht dem Zielbiotoptyp entsprechenden Pflanzenarten
(z. B. Acker-Kratzdistel,
Neophyten) ausschließlich durch mechanische Beseitigung
X X (X) X (X) (X) (X) (X) X Extensiv
genutzte Äcker/Ackerwildkräuterstreifen
Äcker mit vollst. Segetalvegetation:
33.01.01, 33.02.01, 33.03.01, 33.04a.01, 33.04b.01
Äcker mit artenreicher Segetalvegetation:
33.01.02, 33.02.02, 33.03.02, 33.04a.02, 33.04b.02- •
- Erweiterter Saatreihenabstand
bzw. reduzierte Saatgutmenge (max. 50 – 70 % der regulären Saatgutmenge) - •
- Vielfältige, mind. Viergliedrige
Fruchtfolge mit Winterungen und Sommerungen - •
- Grundsätzlich keine Düngung, eine begrenzte dem Entwicklungsziel angepasste Erhaltungsdüngung mit Wirtschaftsdünger ist im Einzelfall zulässig (Düngermenge dann begrenzen max. auf Entzug bzw. Zielanforderung z. B. aus dem
Segetalartenschutz), keine PSM - •
- Striegelverzicht
- •
- Winterstoppel
- •
- Verzicht auf Bewässerung
- •
- Verzicht auf Kalkung
- •
- Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) - •
- Mindestdauer 10 Jahre
- •
- Einsatz von Gemengen mit mindestens zwei verschiedenen Arten und Sorten bis hin zu Blüh- und Wildkrautgemengen, z. B. Getreide-Öl-Leguminosen-Gemenge, Blüh-/Wildkrautgemenge
- •
- Inanspruchnahme wertvoller landwirtschaftlich genutzter Flächen nur nach Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
- •
- Konzentration von Maßnahmen im Raum zur Verbesserung der Strukturvielfalt und zur Schaffung von Verbundstrukturen (Biotopverbund)
- •
- Verringerung der Schlaggrößen
- •
- Integrierte Brachestreifen
(auf 10 % der Fläche) - •
- Einschränkung der Bodenbearbeitung während der Brutzeit
- •
- Nicht wendende, pfluglose Bodenbearbeitung (i. d. R. nicht geeignet bei Segetalartenschutz)
- •
- Belassen von Streifen/Ernte-
verzicht
X X (X) X X (X) X X Etablierung von artenreichem Grünland
artenreiches Grünland frischer Standorte:
34.07a.01, 34.07a.02
Salzgrünland der Küste:
07, 08- •
- Vorher mind. 5 Jahre lang Acker
- •
- Die Maßnahmenfläche sollte sich
als Bilanzzuwachs (Grünlandfläche) auf Betriebsebene niederschlagen - •
- Ansaat mit standortspezifischem
Saatgut - •
- Aushagerung, sofern auf Standort in Bezug zur geplanten Lebensraumqualität erforderlich
- •
- Kein Pflegeumbruch
- •
- Narbenverbesserung (Nachsaat
von Zielarten ist möglich) - •
- 1-2schürige Mahd je nach er-
wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft im ausgehagerten Zustand (i. d. R. nach der Brutzeit), Abfuhr des Mahdgutes
(3. Schnitt kann auch als Pflegeschnitt ohne Abfuhr erfolgen) oder Beweidung mit max. 1,5 – 2 GVE/ha möglich;
bei Beweidung:Prüfung der Erforderlichkeit einer Nachmahd,
- •
- Verwendung regionalen Saatguts
- •
- Mahdguttransfer/Heublumenansaat aus der Region
- •
- Reduzierung von konkurrenz-
starken, nicht dem Zielbiotoptyp
entsprechenden Pflanzenarten
(z. B. Acker-Kratzdistel, Neophyten) ausschließlich durch mechanische Beseitigung - •
- Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X X X X (X) X X (X) (X) X - Beschränkung der Weidepflege
(Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr vor März, keine Nachsaat)
- •
- Keine PSM
- •
- Eine an das jeweiligen Zielbiotop angepasste Düngung ist zulässig
- •
- Festlegung von Zeiträumen für die Mahd/Beweidung in Abhängigkeit von Zielarten
Äcker mit schlaginterner Segregation
z. B. von feuchten Senken, trockenen Kuppen innerhalb des Ackerschlags;
Bewertung für Zielarten oder Zielbiotope, z. B. extensiv genutzte Äcker mit artenreicher oder vollst. Segetalvegetation oder andere- •
- Kartierung und Dokumentation der ertragsärmeren und nicht genutzten Teilbereiche (z. B. anhand eines Luftbilds) zur gezielten Auswahl von Standorten mit hohem Biotopentwicklungspotenzial bzw. mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund
- •
- Herausnahme von Teilbereichen
mit spezifischer Standortcharakteristik aus der Nutzung, auf den Zielbiotop abgestimmte extensive Ackernutzung oder Pflege - •
- Abstandsauflagen zur Maßnah-
menfläche für Düngung und PSM
- •
- Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X X (X) X (X) (X) X standortspezifische Ausprägungen von Zielbiotopen - •
- Biotopverbund zu benachbarten
Strukturen herstellen (z. B. als Trittstein) - •
- Mindestdauer 10 Jahre
(rotierende) Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate
Bewertung für
Zielarten- •
- Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
- •
- Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen, (z. B. Feldlerchenfenster)
- •
- Keine PSM
- •
- Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X Blühstreifen
Bewertung für
Zielarten- •
- Breite in der Regel zwischen 5 m
und 10 m - •
- Standortspezifische Saatmischung
regionaler Herkunft unter Beachtung der standorttypischen Segetalvegetation - •
- Reduzierte Saatgutmenge
(max. 50 – 70 % der regulären Saatgutmenge) zur Erzielung eines lückigen Bestands, Fehlstellen im Bestand belassen - •
- Keine Düngung, keine PSM
- •
- Bei Rotation in der Fruchtfolge Belassung über 2 bis 5 Jahre
- •
- Wenn Mahd, nur im Frühjahr bis Mitte März bzw. angepasst an Zielarten
- •
- Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von Zielarten)
X X (X) X (X) (X) X - •
- Zunächst keine Bodenbearbeitung;
nach 2 bis 3 Jahren Bodenbearbeitung und Neuansaat, i. d. R. im Frühjahr bis Mitte April;bei Rotation in der Fruchtfolge Belassen bis Frühjahrsbestellung - •
- Keine Mahd
- •
- Rotation in der Fruchtfolge möglich
Maßnahmen auf Grünland Extensivierung von Dauergrünland
artenreiches Grünland frischer Standorte:
34.07a.01, 34.07a.02
Salzgrünland der Küste:
07, 08- •
- Aushagerung
- •
- Im Regelfall keine Bodenbearbei-
tung (Ausnahme orchideenreiche Standorte), kein Pflegeumbruch, gezielte Nachsaat von Zielarten (Heumulch, -drusch) möglich - •
- Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig
- •
- Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;bei Beweidung:Nachmahd
erforderlich, Beschränkung der
- •
- Bei Beweidung:reduzierte Besatzdichte zur Brutzeit
- •
- Kombination von Beweidung und Mahd je nach Standort und betroffener Zielart
- •
- Festsetzung des 1. Mahdtermins
in Abhängigkeit von Zielarten
(z. B. erst nach der Brutzeit) - •
- Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X X X X (X) X (X) X X - Weidepflege (Walzen, Schleppen
max. 1-mal im Jahr i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat
Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate
Bewertung für
bestimmte Zielarten- •
- Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
- •
- Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für
Wiesenbrüter) - •
- Keine PSM
- •
- Mindestdauer 3 Jahre
- •
- Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X Extensiv
genutzte
Streuobstwiesen
Streuobstbestand auf Grünland:
41.06.01- •
- Pflanzung und Nachpflanzung
hochstämmiger Obstbäume, Pflanzabstand je nach Baumart
z. B. zwischen 8 m und 15 m oder Extensivierung bestehender Streuobstbestände - •
- Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig
- •
- 1-3schürige Mahd (je nach er-
wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft i. d. R. nach der Brutzeit) Abfuhr des Mahdguts (3. Schnitt kann auch als Pflege-
- •
- Die Spanne zwischen 60 – 100
Bäumen pro Hektar beschreibt das Optimum der Bestandsdichte, dies entspricht in etwa einem Baumabstand von 10 bis 12 Metern. - •
- Erhaltung alter Obstsorten durch
Pflege alter Obstbäume sowie Pflanzung von entsprechenden Hochstämmen mit Veredelung mit alten Obstsorten - •
- Anlegen von Sonderstrukturen wie z. B. Lesesteinhaufen, Hecken an den Rändern
X X X X (X) X X - schnitt ohne Abfuhr erfolgen);
ggf. auch Beweidung mit max.
1,5 – 2 GVE/ha möglich;
bei Beweidung:Prüfung der Er-
forderlichkeit der Nachmahd,
Beschränkung der Weidepflege
(Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr/alle 2 Jahre, keine Nachsaat), Nachmahd erforderlich, Verzicht auf Winterbeweidung
- •
- Erziehungs-, Pflegeschnitt der
Obstbäume - •
- Belassen von Biotopholz (Totholz)/
absterbenden Bäumen
- •
- Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
Maßnahmen auf Sonderstandorten des Offenlandes Sümpfe,
Seggenriede und Röhrichte
z. B. 35.01a, 37.01,
37.02,
38.01 bis 38.07- •
- Besondere Bedeutung der Fläche
für den Arten- und Biotopschutz oder für den Biotopverbund - •
- Die Bewirtschaftungsanforderun-
gen sind im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen in Abhängigkeit von Standort und Zielbiotop oder entsprechend artspezifischen Anforderungen festzulegen
- •
- Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X X (X) (X) X X (X) X X - (z. B. Beweidung oder Mahd von
Sümpfen, Seggenrieden, Röhrich-
ten).
- •
- Keine Düngung, keine PSM
Binnendünen und Magerrasen
z. B. 34.01,
34.04- •
- Entkusseln/Entbuschen und/oder
Bodenverwundung - •
- Aushagerung
- •
- Keine PSM, keine Düngung
- •
- Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;bei Beweidung:Nachmahd erforderlich
X X X (X) (X) X X Halbtrocken-, Schwermetall- und Borstgrasrasen
z. B. 34.02,
34.03,
34.05,
34.06- •
- Aushagerung
- •
- Keine PSM, keine Düngung
- •
- Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;bei Beweidung:Nachmahd erforderlich - •
- Entkusseln/Entbuschen
X X X (X) (X) X X Heiden
40.01 bis 40.05- •
- Beweidung durch Schafe und
ggf. Ziegen;
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; - •
- Kontrolliertes Brennen
- •
- Abplaggen/Abschieben
- •
- Entkusseln/Entbuschen
X X X (X) (X) X X Niedermoore
(ohne Sümpfe)
35.01- •
- Wiedervernässung
- •
- Wasserstandsanhebung
- •
- Entbuschen/Entkusseln
- •
- Keine Düngung
- •
- Vegetations-(narben-) und bodenschonende Erntetechnik
X X X X (X) X X X X X Feucht- und
Nassgrünland
z. B. 35.02
(extensiv bewirtschaftet)- •
- Wasserstandsregulierung
- •
- Wiedervernässung
- •
- Keine Bodenbearbeitung,
kein Pflegeumbruch, keine Neuansaat/Narbenverbesserung - •
- Keine PSM, keine Düngung
- •
- Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes (mind. bis zum
Erreichen des Zielzustandes) oder
X X X X (X) X X X X X - extensive Beweidung mit
max. 1,5 GVE/ha;bei Beweidung:
Nachmahd erforderlich, Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr
i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat
- •
- Vegetations-(narben-) und boden-
schonende Erntetechnik
Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate
Bewertung für
Zielarten- •
- Einbindung in Maßnahmenkonzept
(insbes. in Artenschutzkonzept) - •
- Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für Amphibien oder Reptilien)
- •
- Keine PSM, keine Düngung
- •
- Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X Maßnahmen zur Anlage und Pflege von Landschaftselementen/Landschaftsstrukturen Bäume und
Hecken,
Feldgehölze
Feldgehölze,
Gebüsche,
Hecken und
Gehölzkulturen:- •
- Einbindung in landschafts-
planerisches Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept) - •
- Mindestbreite von Hecken und
Gehölzstreifen 5 m,
Höchstbreite 20 m
- •
- Pflege bereits vorhandener Hecken und Feldgehölze, sofern damit eine deutliche naturschutzfachliche Aufwertung/landschafts-pflegerische Verbesserung verbunden ist
X X X (X) (X) (X) (X) X X z. B. 41.01,
41.02,
41.03,
41.05- •
- Verwendung gebietseigener Ge-
hölze, Artenmischung/artenreich,
stufiger Aufbau mit Säumen
entlang von Hecken und Feldgehölzen - •
- Regelmäßige Pflege oder Nutzung in Abhängigkeit von der Bestandsentwicklung
- •
- Keine Düngung, keine PSM
Säume
Krautige Säume und Gehölzsäume, inkl. Ufersäume
z. B. 39.01.01, 39.02,
39.03,
39.04a.01,
39.06- •
- Breite in der Regel zwischen 5 m
und 10 m - •
- Auf das Zielbiotop/die Zielart abgestimmte extensive Nutzung oder Pflege
- •
- Kein Umbruch
- •
- Keine Düngung, keine PSM
- •
- Mindestdauer 10 Jahre
- •
- Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Biotopverbundkonzept)
- •
- zusätzliche Abstandsauflagen zur
Maßnahmenfläche für Düngung und PSM - •
- Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X X X (X) (X) (X) (X) X Tümpel, Feuchtbiotope, Quellen
z. B. 22.01
bis 22.04,
24.04a,
24.09a- •
- Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)
- •
- Erhalt bzw. Anlage und dauer-
hafte Pflege, sofern erforderlich
X X (X) (X) (X) X X - •
- Kein Eintrag von Düngemitteln
oder PSM/Abstandsauflagen zur Maßnahmenfläche für Düngung und PSM
Trocken-/
Natursteinmauern
z. B. 53.02.03a- •
- Regionstypisches Material verwenden
- •
- Keine Verfugung
X X (X) X X Maßnahmen auf regionalen Sonderkulturen z. B. Weinbau
Rebkulturen:
41.08
(extensive
Nutzung)- •
- Keine Düngung, keine PSM
- •
- Winterbegrünung
- •
- Artenreiche Begrünung in jeder
2. Rebzeile
- •
- Wiederherstellung der Terrassen
X X (X) X (X) (X) X X X Maßnahmen im Wald Naturschutz-konform
bewirtschaftete/
gepflegte Wälder
Laubwälder ohne Auenwälder:
43.01 bis 43.03, 43.06 bis 43.08- •
- Aufforstung mit Baumarten der
natürlichen Waldgesellschaft
oder natürliche Sukzession unter Berücksichtigung von Aspekten des Klimawandels bei der Baumartenauswahl
- •
- Einbringen seltener/gefährdeter
Baumarten - •
- Rückbau oder Verschluss von Entwässerungseinrichtungen
- •
- Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der Fläche
X X X (X) (X) (X) (X) (X) X X X Nadelwälder:
44.01 bis 44.03
subalpine Wälder:
70- •
- Entnahme standortfremder, nicht
der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten - •
- Entwicklung einer der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)
- •
- Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit weiteren Maßnahmen im Wald
- •
- Auf Moorstandorten nur in Kombination mit Wiedervernässungsmaßnahmen
- •
- Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung von alten Waldbeständen über
80 Jahren einzelbaumweise und
mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen
Naturschutz-konform
bewirtschaftete/gepflegte Auenwälder
43.04 bis 43.05- •
- Wiederherstellung der für den
jeweiligen Auwaldtyp charakteristischen regelmäßigen Überflutung
z. B. durch Deichrückverlegung
und Renaturierung von Fließgewässern - •
- Auengewässerstrukturen anlegen,
erhalten, entwickeln
- •
- Einbringen seltener/gefährdeter
Baumarten - •
- Rückbau oder Verschluss von
Entwässerungseinrichtungen - •
- Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der
Fläche
X X X X X X X (X) X X X - •
- Aufforstung mit Baumarten der
natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession - •
- Entwicklung einer der natürlichen
Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht) - •
- Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit
weiteren Maßnahmen im Wald - •
- Entnahme standortfremder, nicht
der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten
- •
- Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung
von alten Waldbeständen über
80 Jahren einzelbaumweise und mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen.
Entwicklung von Waldrändern
Waldmäntel:
42.01- •
- Vorgelagert zum Bestand oder als
Waldinnenrand - •
- Mindestbreite 15 m
- •
- Neuanlage mit Arten der natür-
lichen Waldrandgesellschaft oder durch natürliche Sukzession - •
- Mehrstufiger Aufbau (Kraut-,
Stauden- und Gebüschsaum)
X X (X) (X) (X) (X) X - •
- Punktuelle Freistellung und/oder
Unterpflanzung des Bestandes mit Strauch- und Baumarten - •
- Bewirtschaftung/Pflege zum Erhalt der Mehrstufigkeit
Kleinflächige, punktuelle oder rotierende Maßnahmen im Wald
Bewertung für Zielarten- •
- Wiederherstellung von Waldwiesen (einschl. Pflegemanagement)
- •
- Habitatentwicklungsmaßnahmen für geschützte und gefährdete Arten
- •
- Renaturierung von Stillgewässern
und Mooren sowie Fließgewässern und Bachläufen im Wald
(einschließlich der bachbegleitenden Vegetation;
Wiederherstellung des natürlichen/naturnahen Wasserregimes) - •
- Einbringung gebietseigener
seltener/gefährdeter Baumarten (mind. truppweise) - •
- Mindestdauer:10 Jahre
- •
- Schaffung von Alt- und Totholz-
strukturen (Altholzinsel Altbaumgruppe Solitärbaum Belassen von Totholz im Bestand)
- •
- Berücksichtigung landschafts-
pflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. Artenschutz- und Biotopverbundkonzepte) - •
- Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X X (X) (X) (X) (X) (X) (X) (X) Historische Waldnutzungsformen
z. B. Hutewald:42.04
Niederwald:
42.05- •
- Berücksichtigung der Biotop-
kontinuität bei der Flächenwahl
(v. a. Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Bewirtschaftung auf ehemaligen oder noch bewirtschafteten Hute- und Niederwaldflächen) - •
- Rückumwandlung durchwachsener Mittel- oder Niederwälder (Verwendung heimischer Baumarten)
- •
- Entwicklung von Hutewäldern
durch Etablierung ehemaliger
Nutzungsformen, u. a. mit Großtierhaltung
- •
- Berücksichtigung landschaftspflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. der Anforderungen für den Biotopverbund aus der Landschaftsplanung sowie der historischen und regionalspezifischen Verbreitung der Wälder)
- •
- Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X X (X) (X) (X) (X) (X) (X) X X Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer
Habitate
Bewertung für Zielarten- •
- Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)
- •
- Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen im Wald
- •
- Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X
- B.
- Maßnahmen zur Entsiegelung
Maßnahmentyp
Zielbiotoptypen
(keine
abschließende
Aufzählung)Anforderungen an die Maßnahmenausführung Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Biotope,
Tiere,
PflanzenBoden Wasser Klima/Luft Land-
schaftsbildVielfalt von Tier- und
PflanzenartenVielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen
und BodenformenNatürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und
RetentionsfunktionKlimatische und lufthygienische
AusgleichsfunktionenKlimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senkenVielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles ErbeFunktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von LandschaftTeilentsiegelung durch Entnahme der bituminösen Oberschicht und Belassen des Unterbaus mit anschließender Sukzession - •
- Mindestgröße 100 m2
- •
- Versiegelungsbelag entfernen
- •
- Bituminöses Material ist abzufahren und zu entsorgen, sonstiges Material kann – sofern Schadstoffgehalte unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen – auf der Fläche zur Diversifizierung der Standortverhältnisse bzw. zur Modulierung des Geländes genutzt werden.
- •
- Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege
(X) (X) X X (X) (X) (X) Entsiegelung, vollständiges Abtragen und Entsorgung des Materials einschließlich Unterbau und Entfernung der Schadverdichtung des Unterbodens - •
- Mindestgröße 100 m2
- •
- Versiegelungsbelag und Unterbau sind zu entfernen
- •
- Schadverdichtungen im Unterbau sind zu entfernen
- •
- Die entsiegelte oberste Bodenschicht muss vegetationstauglich sein, ggf. Aufbringen einer vegetationstauglichen Bodenschicht.
- •
- Schadstoffgehalte sollten unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen.
- •
- Ggf. Aufbringen einer Rekultivierungsschicht
- •
- Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege
(X) (X) X X (X) (X) (X) Rückbau im Bereich von Gewässern
z. B. Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Rückbau von Verrohrungen, Sohl- und Uferbefestigungen
z. B. 23.01,
23.02,
23.08,
24.01a
bis 24.04a,
24.08,
37, 38,
39.04a.01- •
- Orientierung der Auswahl der Flächen an landschaftsplanerischen Ziel- und Entwicklungskonzepten (insbes. Biotopverbund-/Vernetzungskonzepte)
- •
- Gewässertypspezifische Gestaltung/Renaturierung
- •
- Punktuelle Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Beseitigung von Sohl- und Uferbefestigungen i. d. R. ab 10 lfdm in Kombination mit weiteren strukturverbessernde Maßnahmen im Gewässer und am Gewässerufer
- •
- Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften
X X (X) X (X) X (X) X
- C.
- Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen
Maßnahmentyp Anforderungen an die Maßnahmen Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen Biotope, Tiere,
PflanzenBoden Wasser Klima/Luft Landschaftsbild Vielfalt von Tier- und
PflanzenartenVielfalt von Biotoptypen Vielfalt von Bodentypen
und BodenformenNatürliche Bodenfunktionen Oberflächengewässer Grundwasser Hochwasserschutz- und
RetentionsfunktionKlimatische und lufthygienische
AusgleichsfunktionenKlimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senkenVielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles ErbeFunktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von LandschaftQuerungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an linearen Infrastrukturen
technische Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Zerschneidungswirkungen, z. B. Grünbrücken, Grünunterführungen, Amphibiendurchlässe, Gewässerquerungen etc.- •
- Anlage von Querungshilfen ausschließlich im bestehenden Infrastrukturnetz (an bestehenden Straßen, Bahnlinien, Wasserstraßen usw.)
- •
- Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Wiedervernetzungsabschnitten/-konzepten des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz und des Bundesprogramms Wiedervernetzung
- •
- Für die Erforderlichkeit von technischen Wiedervernetzungsmaßnahmen in sonstigen Bereichen (z. B. Austausch-, Wander- und Ausbreitungsachsen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).
- •
- Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Planung und Ausführung von Wiedervernetzungsmaßnahmen sowie bei Erfassungen/Kartierungen
- •
- Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.
- •
- Durch Umfeldgestaltung und Hinterlandanbindung ist die Funktion der Querungshilfe zu sichern und zu fördern.
- •
- In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
X X Gewässerrenaturierungen und Maßnahmen zur Erzielung der Durchgängigkeit von Fließgewässern einschließlich ihrer Uferbereiche - •
- Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung
- •
- Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften
- •
- Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen in den Uferbereichen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
- •
- Rückbaumaßnahmen im Bereich von Gewässern, die in Abschnitt B Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt B Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
- •
- Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Planung und Ausführung von Fließgewässerrenaturierungen sowie bei Erfassungen/Kartierungen
- •
- In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Fließgewässerabschnitte und Uferbereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
X X X X (X) (X) (X) Weitere Maßnahmen zur
Wiedervernetzung von Lebensräumen
z. B. Maßnahmen zum Biotopverbund und zur Biotopvernetzung durch Entwicklung geeigneter Habitatstrukturen als Lebensraum und Leitstrukturen- •
- Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung sowie in den in Artenschutzkonzepten ausgewiesenen Konfliktstellen
- •
- Für die Planung zielartenspezifischer Wiedervernetzungsmaßnahmen (z. B. zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Austausch-, Wander- und Ausbreitungsbeziehungen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).
- •
- Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
- •
- Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.
- •
- In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Lebensräume/Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
X X (X) (X) (X) (X) (X) (X)