Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
Ausfertigungsdatum: 12.06.1989Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 2.6.2016 I 1257Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1.7.1989 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 7 Abs. 2 sowie der §§ 79 und 80 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung:
§ 1Allgemeine Anforderungsbehörden
Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 und § 79 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes sind, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.
§ 2Besondere Anforderungsbehörden
(1) Anforderungsbehörden sind für die Inanspruchnahme von
- 1.
- Seeschiffen - mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge - nebst Zubehör
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 2.
- Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör
- die staatlichen Fischereiämter;
- 3.
- Binnenschiffen, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, nebst Zubehör, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 4.
- Luftfahrzeugen nebst Zubehör
- mit einer Höchstmasse bis zu 5,7 t
- die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden,
- mit einer Höchstmasse bis zu 5,7 t
- 5.
- Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör
- die unteren Verkehrsbehörden der Länder;
- 6.
- Straßenbahnen und Oberleitungsbussen nebst Zubehör
- die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;
- 7.
- privaten Eisenbahnwagen nebst Zubehör auf Bahnen des öffentlichen Verkehrs
- das Eisenbahn-Bundesamt;
- 8.
- Wohnraum
- die Gemeindebehörden.
(2) Für Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesleistungsgesetzes sind zuständig bei
- 1.
- Anlagen des Straßenbaus
- die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder,
- 2.
- Anlagen in Bundeswasserstraßen, mit Ausnahme der Teile der Bundeswasserstraße Elbe, die vom Land Hamburg verwaltet werden,
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 3.
- sonstigen Wasserbauanlagen
- die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Wasserbehörden der Länder;
- 4.
- bundeseigenen Häfen
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 5.
- sonstigen Häfen
- die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in
- 6.
- Flughäfen
- die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;
- 7.
- Flugplätzen (ausgenommen Nr. 6)
- die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden,
(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Bundesleistungsgesetzes, die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln zu erbringen sind.
(4) Die Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Anlagen und Einrichtungen einschließlich Umschlagsanlagen, soweit sie dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die hiermit zu erbringen sind. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behörden.
(5) Anforderungsbehörde für die Inanspruchnahme von Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und Einrichtungen der Rundfunkanstalten ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation:
§ 3Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand der Anforderung oder der Gegenstand befindet, auf den sich die Leistung bezieht, oder in deren Bezirk die Leistung zu erbringen ist. Kann die Leistung in der gewerblichen Niederlassung eines Leistungspflichtigen erbracht werden, so ist auch die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Niederlassung befindet.
(2) Betrifft die Anforderung Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Kartei über die Zulassung des Fahrzeugs geführt wird. In besonders dringenden Fällen oder wenn die nach Satz 1 zuständige Behörde aus tatsächlichen Gründen verhindert ist, ihre Befugnisse als Anforderungsbehörde auszuüben, oder bei Anforderung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind, ist auch die Anforderungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Anforderung befindet.
§ 4Örtliche Zuständigkeit bei Schiffen
Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffes befindet. Hat ein Schiff keinen Heimathafen oder Heimatort im Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 5Ersatzzuständigkeit
Solange Anforderungsbehörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Befugnisse auszuüben, können diese von den übergeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden. Die Befugnisse der Anforderungsbehörden können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können.
§ 6Bedarfsträger
Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes sind
- 1.
- der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes handelt,
- 2.
- die Länder,
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 4.
- die Träger der Sozialhilfe,
- 5.
- die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.
§ 7Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen
Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind
- 1.
- der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,
- 2.
- die Länder,
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände.
§ 8Zuständigkeit in Stadtstaaten
(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden
- 1.
- in der Stadtgemeinde Bremen
- der Senat;
- 2.
- in der Stadtgemeinde Bremerhaven
- der Magistrat.
(2) Im Land Hamburg sind zuständig
- 1.
- in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8
- die Bezirksämter;
- 2.
- für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,
- die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;
- 3.
- für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,
- die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;
- 4.
- in den Fällen des § 2
- Abs. 1 Nr. 2
- die für die Fischerei,
- Abs. 1 Nr. 2
§ 9Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2)
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.