Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder
Ausfertigungsdatum: 27.07.2021Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1.5.2022 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
§ 1Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze
(1) Diese Verordnung bestimmt die Voraussetzungen für automatisierte Abrufe von Meldedaten durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder sowie die Form und den Inhalt der Daten bei länderübergreifenden Abrufen nach den §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden unterstützen im automatisierten Abruf von Meldedaten nach § 38 des Bundesmeldegesetzes bei den in § 38 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Namen eine phonetische Suche. Die phonetische Suche erfolgt nach den in Nummer 1 der Anlage dargestellten technischen Vorgaben.
(3) Der automatisierte Abruf von Meldedaten erfolgt im synchronen Verfahren.
(4) In Treffer- oder Ergebnislisten sind Einträge auf 1 000 Datensätze zu begrenzen. Eine Reduzierung dieser Obergrenze auf weniger als 1 000 Einträge ist unzulässig.
(5) In der Personensuche wird durch die abrufende Stelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 2 der Anlage der Wohnort bestimmt, in dessen Datenbestand gesucht werden soll. In der freien Suche wird durch die abrufende Stelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 3 der Anlage die Stelle bestimmt, in deren Datenbestand gesucht werden soll.
§ 2Technische Grundlagen des Abrufverfahrens
(1) Datenabrufe nach den §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes.
(3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die betroffene Vermittlungsstelle zu dokumentieren.
(4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.
§ 3Standards der Datenübermittlung
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die zugehörigen Blattnummern des DSMeld – Datenblatt.
§ 4Auswahldaten für die Personensuche
(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die folgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden:
1. | hinsichtlich des Namens | |||
a) | Familienname und mindestens ein Vorname | 0101 bis 0102 und 0301 bis 0303, | ||
b) | früherer Name und mindestens ein Vorname | 0201 bis 0204 und 0301 bis 0303, | ||
c) | Ordensname oder | 0501, | ||
d) | Künstlername | 0502, | ||
2. | sowie zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 | |||
a) | eine Anschrift, bestehend aus: | |||
aa) | dem Gemeindeschlüssel | 1201, | ||
bb) | der Postleitzahl und | 1202, | ||
cc) | der Straße sowie | 1205, | ||
dd) | der Hausnummer, sofern vorhanden, | 1206, 1208, 1209, | ||
oder | ||||
b) | ein Wohnort bestehend aus dem Gemeindeschlüssel und mindestens eines der folgenden Daten: | 1201, | ||
aa) | Straße | 1205, | ||
bb) | Geburtsdatum | 0601, | ||
cc) | Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0602, 0603, | ||
dd) | Geschlecht | 0701, | ||
ee) | Sterbedatum | 1901, | ||
ff) | Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat | 1904, 1905. |
Als zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712) verwendet werden. Die Verwendung einer Vielzahl der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 aufgeführten Auswahldaten ist zulässig.
(2) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch.
(3) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten.
(4) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten.
(5) Werden bei einem Datenabruf Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, ist anstelle der Auswahldaten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Fortführung des Abrufs ein aus einer vorherigen Suche vorliegendes gültiges Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden.
(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten für die Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 4 der Anlage sicherzustellen.
(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist unzulässig.
§ 5Abrufdaten für die Personensuche
(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 4 mitgeteilten Auswahldaten eindeutig festgestellten Person für den Abruf bereit:
1. | Familienname | 0101 bis 0106, | |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0206, | |
3. | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens | 0301 bis 0305, | |
4. | Doktorgrad | 0401, | |
5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502, | |
6. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0606, | |
7. | Geschlecht | 0701, | |
8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten | 1001 bis 1004, | |
9. | derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat | 1200 bis 1213a, 1223, 1232, 1233, | |
10. | Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland | 1301 bis 1314, | |
11. | zum gesetzlichen Vertreter | 0001, | |
a) | Familienname | 0902 bis 0903, | |
b) | Vornamen | 0904, | |
c) | Doktorgrad | 0905, | |
d) | Anschrift | 0907a, 1200 bis 1212, | |
e) | Geburtsdatum | 0906, | |
f) | Geschlecht | 0917, | |
g) | Sterbedatum | 0915, | |
h) | Datum der Beendigung der gesetzlichen Vertretung | 0916, | |
12. | Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat | 1401 bis 1409, | |
13. | zum Ehegatten oder Lebenspartner | ||
a) | Familienname | 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, | |
b) | Vornamen | 1503, 1519, | |
c) | Geburtsname | 1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c, | |
d) | Doktorgrad | 1504, 1520, | |
e) | Geburtsdatum | 1505, 1521, | |
f) | Geschlecht | 1506, 1522, | |
g) | derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift | 1200 bis 1213a, 1508, 1524, | |
h) | Sterbedatum | 1516, 1532, | |
14. | zu minderjährigen Kindern | ||
a) | Familienname | 1601 bis 1602, | |
b) | Vornamen | 1603, | |
c) | Geburtsdatum | 1604, | |
d) | Geschlecht | 1604a, | |
e) | Anschrift im Inland | 1200 bis 1212, | |
f) | Sterbedatum | 1605, | |
15. | Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat | 1901 bis 1905. |
Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 15 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den durch die abrufende Stelle konkret angeforderten Daten nach Satz 1 werden die folgenden Daten und Hinweise übermittelt:
- 1.
- zu den jeweils übermittelten Anschriften die im Melderegister nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichteten bedingten Sperrvermerke (DSMeld Datenblatt 1801a),
- 2.
- die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, sofern die Person im Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,
- 3.
- die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das unbekannte Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,
- 4.
- die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das Ausland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur Auslandsanschrift oder zum Wegzugsstaat angefordert hat,
- 5.
- die Tatsache, dass die Person verstorben ist, sofern die betroffene Person verstorben ist und die abrufende Stelle keine Informationen zu den Sterbedaten angefordert hat,
- 6.
- die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.
(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten übermittelt werden:
1. | Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres | 1700 bis 1709, |
2. | Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes zu den Pass- und Ausweisdaten | 2301, 2302, |
3. | Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes | 2601 bis 2604, 2801, 2802, |
4. | Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes | 3001, 3002. |
Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 übermittelt werden. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.
§ 6Trefferliste für die Personensuche
(1) Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln:
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln:
1. | Familienname | 0101 bis 0106, |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
3. | Vornamen | 0301, 0303, |
4. | Geburtsdatum | 0601, |
5. | derzeitige Anschrift der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung | 1201 bis 1209, 1213a, |
6. | Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage. |
- 1.
- die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,
- 2.
- die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,
- 3.
- die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,
- 4.
- die Tatsache, dass die Person verstorben ist.
(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.
§ 7Auswahldaten für die freie Suche
(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle als Auswahldaten nach § 38 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes folgende Daten zu verwenden:
1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
3. | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens | 0301 bis 0303, |
4. | Doktorgrad | 0401, |
5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502, |
6. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
7. | Geschlecht | 0701, |
8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten | 1001, 2401, |
9. | derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat | 1200 bis 1213, 1223, 1232, 1233, |
10. | Einzugsdatum, Auszugsdatum | 1301, 1306, |
11. | Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat | 1401 bis 1402a, 1408, 1409, |
12. | Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat | 1901, 1904, 1905. |
(2) Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus die folgenden Daten verwenden:
Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes | 2601, 2603, 2801. |
(3) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch. Die Anwendung von Platzhaltern in der phonetischen Suche ist unzulässig. Die abrufende Stelle bestimmt darüber hinaus in der Suchanfrage, ob das Suchergebnis nur aktuelle, nur inaktuelle oder sowohl aktuelle als auch inaktuelle Daten zur Person oder Anschrift erhalten soll. Für die Auswahl der Aktualität der Anschrift ist als Auswahldatum mindestens die Bezeichnung der Straße anzugeben.
(4) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten.
(5) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten.
(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten und Angaben zur Steuerung für die Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 6 der Anlage sicherzustellen.
(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist nach den technischen Vorgaben in Nummer 7 der Anlage für beliebige Zeichen in den Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 sowie der Angabe der Straße (DSMeld Datenblatt 1205) aus Absatz 1 Nummer 9 zulässig.
§ 8Abrufdaten für die freie Suche
(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 7 mitgeteilten Auswahldaten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste bereit:
1. | Familienname | 0101 bis 0106, |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
3. | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens | 0301 bis 0303, |
4. | Doktorgrad | 0401, |
5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502, |
6. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
7. | Geschlecht | 0701, |
8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, |
9. | Anschrift der derzeitigen Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung | 1201 bis 1212, |
10. | Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat | 1901 bis 1905, |
11. | im Falle der Übermittlung von mehr als einem Datensatz auch das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage. |
Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 10 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den nach Satz 1 angeforderten Daten sind die folgenden Hinweise zu übermitteln:
- 1.
- die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,
- 2.
- die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,
- 3.
- die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,
- 4.
- die Tatsache, dass die Person verstorben ist,
- 5.
- die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.
(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten zu übermitteln:
1. | Einzugsdatum | 1301, |
2. | Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres | 1700 bis 1709, |
3. | Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes | 2601, 2603, 2801, |
4. | Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes | 3001, 3002. |
Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 zu übermitteln. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.
(3) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in einer Ergebnisliste nicht übermittelt.
§ 9Verwendung des Identifikationsmerkmals
Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt werden.
§ 10Auskunftsfähiger Datenbestand
Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind, zum automatisierten Abruf bereit.
§ 11Angaben der abrufenden Stelle
Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automatisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Angaben:
- 1.
- Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle,
- 2.
- Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort),
- 3.
- Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse),
- 4.
- das Aktenzeichen der abrufenden Stelle,
- 5.
- den Anlass des Abrufs und
- 6.
- die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.
§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Zugleich tritt die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3215 - 3228)
- 1.
- Zu § 1 Absatz 2
- 2.
- Zu § 1 Absatz 5 Satz 1
- 3.
- Zu § 1 Absatz 5 Satz 2
- 4.
- Zu § 4
- a)
- Normalisierung von Zeichen
- aa)
- Alle Auswahldaten nach § 4 Absatz 1, die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld 0101 bis 0102, 0301 bis 0303, 0201 bis 0204, 0501, 0502, 1205, 0602, 1904), müssen von der Auskunft gebenden Stelle auf der Basis der Vorgaben in Tabelle 9 „Abbildung lateinischer Buchstaben auf Grundbuchstaben analog ICAO“ der DIN SPEC 91379 normalisiert werden. Alle Zeichen, die nicht in der Tabelle 9 der DIN SPEC 91379 auf Grundbuchstaben abgebildet werden, sind zu entfernen. Auswahldaten, die nach der Normalisierung keine Zeichen mehr aufweisen, sind als nicht vorhanden zu behandeln.
- bb)
- Beispiele
Familienname im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Sœrensen
(DSMeld-Blatt 0101a)Hinweis:Im Folgenden wird angenommen, dass die phonetische Suche deaktiviert ist. Sörensen ja Soerensen ja Sœrensen ja Sorensen nein
- b)
- Familiennamen
- aa)
- In jeder Suchanfrage muss von der abrufenden Stelle ein vollständiger Familienname in korrekter Reihenfolge als Auswahldatum angegeben sein. Im Kontext des als Auswahldatum übermittelten Familiennamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0101 bis 0102, 0201 bis 0202, 0203 bis 0204, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche durch die Auskunft gebende Stelle herangezogen werden.
- bb)
- Eine Person darf nur dann in das Suchergebnis eingehen, wenn der als Auswahldatum angegebene Familienname exakt mit folgenden Daten der Person im Melderegister übereinstimmt:
- aaa)
- dem Familiennamen – unstrukturiert – (DSMeld-Blatt 0101a, 1. oder 2. Periode) oder
- bbb)
- dem Familiennamen (DSMeld-Blatt 0101) in Kombination mit den Namensbestandteilen des Familiennamens (DSMeld-Blatt 0102) (1. oder 2. Periode) oder
- ccc)
- dem Geburtsnamen – unstrukturiert – (DSMeld-Blatt 0201a) oder
- ddd)
- dem Geburtsnamen (DSMeld-Blatt 0201) in Kombination mit den Namensbestandteilen des Geburtsnamens (DSMeld-Blatt 0202) oder
- eee)
- dem Familiennamen vor Änderung – unstrukturiert – (DSMeld-Blatt 0203a) oder
- fff)
- dem Familiennamen vor Änderung (DSMeld-Blatt 0203) in Kombination mit den Namensbestandteilen des Familiennamens vor Änderung (DSMeld-Blatt 0204) oder
- ggg)
- dem Ordensnamen (DSMeld-Blatt 0501) oder
- hhh)
- dem Künstlernamen (DSMeld-Blatt 0502).
- cc)
- Beispiele
Familienname im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Graf von Neuenwalde Graf nein Neuenwalde nein von Neuenwalde Graf nein Graf von Neuenwalde ja Müller Lüdenscheidt Müller nein Lüdenscheidt Müller nein Müller Lüdenscheidt ja von Neuenwalde Graf von Neuenwalde nein Künstlername im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Graf von Elba Graf nein Graf Zahl Graf von Neuenwalde nein
- c)
- Vornamen
- aa)
- Vornamen werden vor der Normalisierung von Zeichen von der Auskunft gebenden Stelle über vorkommende Leerzeichen separiert. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche erfolgt nicht. Ein Bindestrich verbindet einzelne Vornamen somit zu einem Namen. Im Kontext der als Auswahldatum übermittelten Vornamen müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0301 bis 0303, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden. Zur erfolgreichen Identifikation muss jeder einzelne in den Auswahldaten angegebene Vorname in der Menge der zur Person im Melderegister gespeicherten Vornamen vorhanden sein. Die Reihenfolge der Vornamen ist ohne Bedeutung.
- bb)
- Beispiele
Vornamen im Melderegister
(DSMeld-Blatt 0301)Vornamen in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Hans Georg Arthur Arthur ja Georg ja Hans Georg ja Hans Arthur ja Georg Arthur ja Hans-Georg nein Arthur Hans ja Hans Heinrich nein Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“ nein Hans-Georg Arthur Arthur ja Hans Georg nein Hans Arthur nein Hans-Georg ja Arthur Hans nein Arthur Hans-Georg ja Hans Heinrich nein Hans-Georg Heinrich nein Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“ nein + Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“ ja Arthur nein Karl-Heinz Arthur Arthur ja Karl Heinz nein Karl Arthur nein Karl-Heinz ja Karlheinz ja Arthur Karl nein Arthur Karl-Heinz ja Karl Heinrich nein Karl-Heinz Heinrich nein Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“ nein
- d)
- Ordens- und Künstlernamen
- aa)
- Sofern ein als Auswahldatum kenntlich gemachter Ordens- oder Künstlername in der Suchanfrage genutzt wird, muss dieser durch die abrufende Stelle vollständig und in korrekter Reihenfolge angegeben werden.
- bb)
- In der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf durch die Auskunft gebende Stelle keine Normalisierung für Ordens- und Künstlernamen erfolgen, die über die Normalisierung von Zeichen hinausgeht.
- cc)
- Im Kontext eines als Auswahldatum kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden.
- dd)
- Eine Person darf nur dann in das Suchergebnis eingehen, wenn der als Auswahldatum kenntlich gemachte Ordens- oder Künstlername exakt mit folgenden Daten der Person im Melderegister übereinstimmt:
- aaa)
- dem Ordensnamen (DSMeld-Blatt 0501) oder
- bbb)
- dem Künstlernamen (DSMeld-Blatt 0502)
- ee)
- Einfache Beispiele
Künstlername im Melderegister Künstlername in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Anna Anna ja Dj Anna nein Nancy Müller Nancy nein Müller nein Nancy Müller ja Müller Nancy nein Nancy Michelle Müller nein - ff)
- Beispiel für eine kombinierte Suche
- e)
- Normalisierung von Straßennamen
- aa)
- Nach der Normalisierung von Zeichen muss für Straßennamen (DSMeld-Blatt 1205) eine zusätzliche Normalisierung durch die Auskunft gebende Stelle erfolgen. Es werden abgebildet:
- aaa)
- die Zeichenfolgen „STRASSE“ und „STR“ auf die Zeichenfolge „STRASSE“,
- bbb)
- die Zeichenfolgen „PLATZ“ und „PL“ auf die Zeichenfolge „PLATZ“,
- ccc)
- die Zeichenfolgen „WEG“ und „WEGLE“ auf die Zeichenfolge „WEG“,
- ddd)
- die Zeichenfolgen „GASSE“ und „GAESSLE“ auf die Zeichenfolge „GASSE“.
- bb)
- Beispiele
Straße im
Melderegister
(DSMeld-Blatt 1205)Normalisierte Form
(Melderegister)Straße in den
AuswahldatenNormalisierte Form
(Auswahldaten)Im Ergebnis
enthalten?Lange Straße LANGESTRASSE Lange Strasse LANGESTRASSE ja Lange Str. LANGESTRASSE ja LangeStrasse LANGESTRASSE ja Lange-Strasse LANGESTRASSE ja Langer Wegle LANGERWEG Langer Weg LANGERWEG ja Lange Gasse LANGEGASSE Lange Gässle LANGEGASSE ja Lange Gassle LANGEGASSLE nein Kleiner Pl. KLEINERPLATZ Kleiner Platz KLEINERPLATZ ja Platz d. Republik PLATZDREPUBLIK Pl. d. Republik PLDREPUBLIK nein Platz der Republik PLATZDERREPUBLIK nein e.t.a.-hoffmann-
promenadeETAHOFFMANN-
PROMENADEeta-hoffmann promenade ETAHOFFMANN
PROMENADEja
- f)
- Straßennamen
- g)
- Hausnummern
- aa)
- Für Daten zu Hausnummern, die in einer Suchanfrage als Auswahldaten genutzt werden, gelten gegenüber den zuvor beschriebenen, allgemeinen Vorgaben keine Ausnahmen. Hausnummern werden wie zum Beispiel „12 B“ oder „12 1/3“ in der Praxis als ein Datum angesehen. Wenn in einer Suchanfrage Daten zur
- aaa)
- Hausnummer (gemäß DSMeld-Blatt 1206),
- bbb)
- Hausnummer – Buchstabe/Zusatzziffern – (gemäß DSMeld-Blatt 1208) und/oder
- ccc)
- Hausnummer – Teilnummer – (gemäß DSMeld-Blatt 1209)
- bb)
- Beispiele
Hausnummer in den Auswahldaten Hausnummer im Melderegister
(DSMeld-Blätter 1206, 1208 und 1209)Im Ergebnis enthalten? 17 17 ja 17 a ja 17 1/3 ja 17 a 1/3 ja 18 nein 18 a nein 17 a 17 nein 17 a ja 17 1/3 nein 17 a 1/3 ja 18 nein 18 a nein A 17 nein 17 a ja 17 1/3 nein 17 a 1/3 ja 18 nein 18 a ja
- h)
- Geburtsdaten
- aa)
- Wenn ein Geburtsdatum als Auswahldatum in einer Suchanfrage angegeben wird, dürfen ausschließlich Personen in das Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle eingehen, bei denen die Angaben zum Geburtsdatum in der Suchanfrage einem zu ihnen gespeicherten Geburtsdatum im Melderegister (einschließlich der Perioden zu früheren Geburtsdaten) exakt entsprechen. Dies gilt auch für Geburtsdaten mit fehlenden und unvollständigen Angaben nach DSMeld-Blatt 0601.
- bb)
- Beispiele
Geburtsdatum in den Auswahldaten Geburtsdatum im Melderegister
(DSMeld-Blatt 0601)Im Ergebnis enthalten? 00000000 17031998 nein 00031998 nein 00001998 nein 00000000 ja 00001998 17031998 nein 00031998 nein 00001998 ja 00000000 nein 00002001 nein 00031998 17031998 nein 00031998 ja 00001998 nein 00000000 nein 00002001 nein 00032001 nein 17031998 17031998 ja 00031998 nein 00001998 nein 00000000 nein 00002001 nein 00032001 nein 17032001 nein
- i)
- Verwendung von Auswahldaten
- 5.
- Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und § 9 (Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes)
- a)
- Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf keine Rückschlüsse auf die Daten der dahinterliegenden Person zulassen. Die Identifikationsmerkmale dürfen nicht identisch mit den in § 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Ordnungsmerkmalen sein. Um seine Eindeutigkeit sicherzustellen, darf ein Identifikationsmerkmal, mindestens für den Zeitraum der Protokollierung, nicht wiederverwendet werden. Die maximale Länge des Identifikationsmerkmals nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes wird auf 500 Zeichen begrenzt. Die abrufenden Stellen und die Auskunft gebenden Stellen müssen sicherstellen, dass Identifikationsmerkmale mit bis zu 500 Zeichen verarbeitet werden können.
- b)
- Die abrufende Stelle muss für die Auswahl einer Person aus einer Trefferliste nach § 6 oder Ergebnisliste nach § 8 das übermittelte Identifikationsmerkmal anstelle der fachlichen Personendaten zur Fortführung des Datenabrufs nutzen.
- 6.
- Zu § 7
- a)
- Normalisierung von Zeichen
- aa)
- Alle Auswahldaten nach § 7 Absatz 1, die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld 0101 bis 0102, 0201 bis 0204, 0301 bis 0303, 0501, 0502, 0602, 1203, 1204, 1205, 1211, 1212, 1233, 1408, 1904), müssen von der Auskunft gebenden Stelle auf der Basis der Vorgaben in Tabelle 9 „Abbildung lateinischer Buchstaben auf Grundbuchstaben analog ICAO“ der DIN SPEC 91379 normalisiert werden. Alle Zeichen, die nicht in der Tabelle 9 der DIN SPEC 91379 auf Grundbuchstaben abgebildet werden, sind zu entfernen. Auswahldaten, die nach der Normalisierung keine Zeichen mehr aufweisen, sind als nicht vorhanden zu behandeln.
- bb)
- Beispiele
Familienname im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Sœrensen
(DSMeld-Blatt 0101a)Hinweis:Im Folgenden wird angenommen, dass die phonetische Suche deaktiviert ist. Sörensen ja Soerensen ja Sœrensen ja Sorensen nein
- b)
- Familienname
- aa)
- Familiennamen müssen von der Auskunft gebenden Stelle vor der Normalisierung von Zeichen über vorkommende Leerzeichen in einzelne Teile separiert werden. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche darf nicht erfolgen.
- bb)
- Im Kontext des als Auswahldatum übermittelten Familiennamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld-Blatt 0101 bis 0102 (1. oder 2. Periode), 0102, 0201 bis 0202, 0203 bis 0204, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden.
- cc)
- Zur erfolgreichen Identifikation einer Person in der Suche muss jeder einzelne in den Auswahldaten angegebene Teil des Familiennamens in der Menge der Teile des Familiennamens, den die Person im Melderegister besitzt, unabhängig von der Reihenfolge der Teile, vorhanden sein.
- dd)
- Beispiele
Familienname im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Graf von Neuenwalde Graf ja Neuenwalde ja von Neuenwalde Graf ja Graf von Neuenwalde ja Graf vom Neuenwalde nein Neuenwalde Graf ja Müller Lüdenscheidt Müller ja Lüdenscheidt Müller ja Müller Lüdenscheidt ja Müller Lodenbeck Lüdenscheidt nein von Neuenwalde Graf von Neuenwalde nein Künstlername im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Kaiser von Mallorca Kaiser ja Graf Zahl Graf von Neuenwalde nein Familienname im Melderegister/
Künstlername im MelderegisterFamilienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? von Neuenwalde/Graf Zahl Graf von Neuenwalde ja
- c)
- Vornamen
- aa)
- Vornamen werden vor der Normalisierung von Zeichen über vorkommende Leerzeichen von der Auskunft gebenden Stelle separiert. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche erfolgt nicht. Ein Bindestrich verbindet einzelne Vornamen somit zu einem Namen. Im Kontext der als Auswahldatum übermittelten Vornamen müssen alle im Melderegister gemäß DSMeld-Blatt 0301 bis 0303, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden. Zur erfolgreichen Identifikation muss jeder einzelne in den Auswahldaten angegebene Vorname in der Menge der zur Person im Melderegister gespeicherten Vornamen vorhanden sein. Die Reihenfolge der Vornamen ist ohne Bedeutung.
- bb)
- Beispiele
Vornamen im Melderegister
(DSMeld-Blatt 0301)Vornamen in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Hans Georg Arthur Arthur ja Georg ja Hans Georg ja Hans Arthur ja Georg Arthur ja Hans-Georg nein Arthur Hans ja Hans Heinrich nein Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“ nein Hans-Georg Arthur Arthur ja Hans Georg nein Hans Arthur nein Hans-Georg ja Arthur Hans nein Arthur Hans-Georg ja Hans Heinrich nein Hans-Georg Heinrich nein Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“ nein + Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“ ja Arthur nein Karl-Heinz Arthur Arthur ja Karl Heinz nein Karl Arthur nein Karl-Heinz ja Karlheinz ja Arthur Karl nein Arthur Karl-Heinz ja Karl Heinrich nein Karl-Heinz Heinrich nein Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“ nein
- d)
- Ordens- und Künstlernamen
- aa)
- Ordens- und Künstlernamen müssen von der Auskunft gebenden Stelle vor der Normalisierung von Zeichen über vorkommende Leerzeichen in einzelne Teile separiert werden. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche darf nicht erfolgen.
- bb)
- Im Kontext eines als Auswahldatum kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld-Blatt 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden.
- cc)
- Zur erfolgreichen Identifikation einer Person in der Suche muss jeder einzelne Teil des in den Auswahldaten kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens in der Menge der Teile des Ordens- oder Künstlernamens, den die Person im Melderegister besitzt, unabhängig von der Reihenfolge der Teile, vorhanden sein.
- dd)
- Einfache Beispiele
Künstlername im Melderegister Künstlername in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Anna Anna ja Dj Anna nein Nancy Müller Nancy ja Müller ja Nancy Müller ja Müller Nancy ja Nancy Michelle Müller nein - ee)
- Beispiel für eine kombinierte Suche
- e)
- Datumsangaben
- aa)
- Wenn eine Datumsangabe als Auswahldatum in einer Suchanfrage angegeben wird, dürfen ausschließlich Personen in das Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle eingehen, bei denen die Datumsangabe in der Suchanfrage dem jeweiligen Eintrag im Melderegister exakt entspricht. Dies gilt auch für Datumsangaben mit fehlenden und unvollständigen Angaben gemäß dem DSMeld.
- bb)
- Beispiele
Datumsangabe in den Auswahldaten Eintrag im Melderegister Im Ergebnis enthalten? 00000000 17031998 nein 00031998 nein 00001998 nein 00000000 ja 00001998 17031998 nein 00031998 nein 00001998 ja 00000000 nein 00002001 nein 00031998 17031998 nein 00031998 ja 00001998 nein 00000000 nein 00002001 nein 00032001 nein 17031998 17031998 ja 00031998 nein 00001998 nein 00000000 nein 00002001 nein 00032001 nein 17032001 nein
- f)
- Geburtsdaten
- g)
- Geburtszeitraum
- aa)
- Die abrufende Stelle darf statt eines konkreten Geburtsdatums einen Geburtszeitraum als Auswahldatum in der Suchanfrage angeben. Ein Geburtszeitraum wird über ein Beginn-Datum und eine Ende-Datum bestimmt. Geburtszeiträume müssen von der Auskunft gebenden Stelle wie folgt interpretiert werden:
- bb)
- Personen mit fehlenden Geburtsdaten (0000-00-00) im Melderegister gehen im Kontext der Suche mit Geburtszeiträumen nicht in das Suchergebnis ein.
- cc)
- Beispiele
Geburtszeitraum in den Auswahldaten Geburtsdatum im Melderegister
(DSMeld-Blatt 0601)Im Ergebnis enthalten? Beginn-Datum:01.03.1998
Ende-Datum:31.03.199817031998 ja 00031998 ja 00001998 nein 00000000 nein Beginn-Datum:05.03.1998
Ende-Datum:31.03.199817031998 ja 00031998 nein 00001998 nein 00000000 nein 00002001 nein Beginn-Datum:05.03.1997
Ende-Datum:31.03.199817031998 ja 00031998 ja 00001998 ja 00000000 nein 00002001 nein
- h)
- Normalisierung von Straßennamen
- aa)
- Nach der Normalisierung von Zeichen durch die Auskunft gebende Stelle muss für Straßennamen (DSMeld-Blatt 1205) eine zusätzliche Normalisierung erfolgen. Es werden abgebildet:
- aaa)
- die Zeichenfolgen „STRASSE“ und „STR“ auf die Zeichenfolge „STRASSE“,
- bbb)
- die Zeichenfolgen „PLATZ“ und „PL“ auf die Zeichenfolge „PLATZ“,
- ccc)
- die Zeichenfolgen „WEG“ und „WEGLE“ auf die Zeichenfolge „WEG“,
- ddd)
- die Zeichenfolgen „GASSE“ und „GAESSLE“ auf die Zeichenfolge „GASSE“.
- bb)
- Beispiele
Straße im
Melderegister
(DSMeld-Blatt 1205)Normalisierte Form
(Melderegister)Straße in den
AuswahldatenNormalisierte Form
(Auswahldaten)Im Ergebnis
enthalten?Lange Straße LANGESTRASSE Lange Strasse LANGESTRASSE ja Lange Str. LANGESTRASSE ja LangeStrasse LANGESTRASSE ja Lange-Strasse LANGESTRASSE ja Langer Wegle LANGERWEG Langer Weg LANGERWEG ja Lange Gasse LANGEGASSE Lange Gässle LANGEGASSE ja Lange Gassle LANGEGASSLE nein Kleiner Pl. KLEINERPLATZ Kleiner Platz KLEINERPLATZ ja Platz d. Republik PLATZDREPUBLIK Pl. d. Republik PLDREPUBLIK nein Platz der Republik PLATZDERREPUBLIK nein e.t.a.-hoffmann-
promenadeETAHOFFMANN
PROMENADEeta-hoffmann promenade ETAHOFFMANN
PROMENADEja
- i)
- Hausnummern
- aa)
- Für Daten zu Hausnummern, die in einer Suchanfrage als Auswahldaten genutzt werden, gelten gegenüber den zuvor beschriebenen, allgemeinen Vorgaben keine Ausnahmen.
- bb)
- Hausnummern werden wie zum Beispiel „12 B“ oder „12 1/3“ in der Praxis als ein Datum angesehen. Wenn in einer Suchanfrage Daten zur
- aaa)
- Hausnummer (nach DSMeld-Blatt 1206),
- bbb)
- Hausnummer – Buchstabe/Zusatzziffern – (nach DSMeld-Blatt 1208) und/oder
- ccc)
- Hausnummer – Teilnummer – (nach DSMeld-Blatt 1209)
- cc)
- Beispiele
Hausnummer in den Auswahldaten Hausnummer im Melderegister
(DSMeld-Blatt 1206, 1208 und 1209)Im Ergebnis enthalten? 17 17 ja 17 a ja 17 1/3 ja 17 a 1/3 ja 18 nein 18 a nein 17 a 17 nein 17 a ja 17 1/3 nein 17 a 1/3 ja 18 nein 18 a nein A 17 nein 17 a ja 17 1/3 nein 17 a 1/3 ja 18 nein 18 a ja
- j)
- Hausnummernbereiche
- aa)
- Die abrufende Stelle darf statt einer konkreten Hausnummer (nach den DSMeld-Blättern 1206, 1208 und 1209) einen Hausnummernbereich als Auswahldatum in der Suchanfrage angeben. Ein Hausnummernbereich wird über eine Beginn- und eine End-Angabe für eine Hausnummer bestimmt. Hausnummernbereiche müssen von der Auskunft gebenden Stelle so interpretiert werden, dass in das Suchergebnis ausschließlich Personen eingehen, für die im Melderegister zur Hausnummer nach DSMeld-Blatt 1206 ein Wert gespeichert ist, der sich in dem als Auswahldatum angegebenen Hausnummernbereich befindet. Für die Person dürfen beliebige Werte in den DSMeld-Feldern 1208 und 1209 im Melderegister gespeichert sein.
- bb)
- Beispiele
Hausnummernbereich
in den AuswahldatenHausnummer im Melderegister
(DSMeld-Blatt 1206, 1208 und 1209)Im Ergebnis enthalten? Beginn-Angabe:3
End-Angabe:123 a ja 5 ja 6 a ja 7 1/3 ja 10 B 1/5 ja 12 a ja
- k)
- Verwendung von Auswahldaten
- 7.
- Zu § 7 Absatz 7 (Platzhalter)
- a)
- Die abrufende Stelle darf die Platzhalterzeichen „?“ und „*“ für alle Auswahldaten zu Namen und Straßenbezeichnungen in der Suchanfrage verwenden. Die Platzhalter müssen von der Auskunft gebenden Stelle so interpretiert werden, dass
- aa)
- das ? genau einem beliebigen Zeichen, einschließlich Leerzeichen und Sonderzeichen entspricht,
- bb)
- das * 0 bis n beliebigen Zeichen, einschließlich Leerzeichen und Sonderzeichen entspricht, wobei n eine beliebige Anzahl repräsentiert.
- b)
- Platzhalterzeichen werden auf die normalisierten Auswahldaten angewandt. Im Kontext von Namensfeldern, für die eine Separierung erfolgt, wird die Suche mit Platzhalterzeichen somit auf die einzelnen, separierten Namen, ohne Berücksichtigung der Reihenfolge der Namen, angewandt. Bestimmte Buchstaben wie beispielsweise „ß“ oder „œ“ werden auf mehr als ein Zeichen in der Normalform abgebildet (bei diesen Beispielen auf „SS“ und „OE“). Die Verwendung eines „?“ führt nur dann zu einer Übereinstimmung, wenn der jeweilige Buchstabe in der Normalform ebenfalls nur auf ein Zeichen abgebildet wird.
- c)
- Für die Nutzung von Platzhalterzeichen gilt, dass
- aa)
- das Suchkriterium nicht ausschließlich aus einem oder mehreren Platzhalterzeichen bestehen darf (Beispiele: Suchparameter mit den alleinigen Werten „*“, „**“, „*?*“, „??“ usw. sind unzulässig),
- bb)
- Platzhalterzeichen im Suchkriterium nicht an erster Stelle auftreten dürfen,
- cc)
- Platzhalterzeichen in einem Suchkriterium mehrfach verwendet werden dürfen.
- d)
- Beispiele
Namen im Melderegister Namen in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Meyer
(DSMeld-Blatt 0101a)Me?er ja Me*er ja Meier
(DSMeld-Blatt 0101a)Me?er ja Me*er ja Meer
(DSMeld-Blatt 0101a)Me?er nein Me*er ja Meier-Müller
(DSMeld-Blatt 0101a)Meier?Müller nein Me*er ja Meiermüller
(DSMeld-Blatt 0101a)Meier?Müller nein Me*er ja Meier Müller
(DSMeld-Blatt 0101a)Meier?Müller nein Me*er ja Me*ler nein Hans Georg Arthur
(DSMeld-Blatt 0301)Han*ich nein Ha*s ja Hans G*g ja Hans*Georg nein Hans?Georg nein Sœrensen
(DSMeld-Blatt 0101a)S*rensen ja S?rensen nein So?rensen ja Hinweis:Technisch ist nicht ermittelbar, ob es sich um ein kombiniertes Zeichen handelt.
- 8.
- Zu § 11 (Vorgaben zu Feldlängenbegrenzungen)