Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen

Ausfertigungsdatum: 25.09.1979Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 25. September 1979 (BGBl. I S. 1669)"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 22. 7.1982 +++) 

AnO teilweise aufgeh. durch AnO v. 11.6.1990 I 2052 mWv 11.6.1990

I.Erlaß von Widerspruchsbescheiden

Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
1.
im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
a)
den Präsidenten der Oberpostdirektionen,
b)
dem Präsidenten des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
c)
dem Präsidenten des Posttechnischen Zentralamtes,
d)
dem Präsidenten des Sozialamtes der Deutschen Bundespost,
e)
den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,
f)
dem Leiter des Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
g)
dem Leiter des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewesen,
h)
dem Leiter der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,
i)
dem Präsidenten der Bundesdruckerei,
2.
im Bereich der Landespostdirektion Berlin

II.Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.

III.Schlußvorschriften

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen