Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Ausfertigungsdatum: 07.06.2013Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), die zuletzt durch Artikel 1 der Anordnung vom 1. September 2021 (BGBl. I S. 4190) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 1 AnO v. 17.9.2017 I 3430Änderung durch Art. 1 AnO v. 1.9.2021 I 4190 (Nr. 63) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetFußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2013 +++)
Eingangsformel
Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
§ 1
Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
- den Inspekteurinnen oder Inspekteuren
- a)
- des Heeres,
- b)
- der Luftwaffe,
- c)
- der Marine,
- d)
- des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr,
- e)
- der Streitkräftebasis,
- f)
- des Cyber- und Informationsraums,
- 2.
- der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr,
- 3.
- den Präsidentinnen oder Präsidenten
- a)
- des Bildungszentrums der Bundeswehr,
- b)
- des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
- c)
- des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- d)
- des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,
- e)
- des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
- f)
- des Bundessprachenamtes,
- g)
- der Truppendienstgerichte,
- h)
- der Universitäten der Bundeswehr,
- 4.
- der Amtschefin oder dem Amtschef des Luftfahrtamtes der Bundeswehr,
- 5.
- der Präsidentin, dem Präsidenten, der Amtschefin oder dem Amtschef des Planungsamtes der Bundeswehr,
- 6.
- der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,
- 7.
- der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung,
- 8.
- der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
- 9.
- dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,
- 10.
- der Leiterin oder dem Leiter des Militärrabbinats,
- 11.
- der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,
- 12.
- der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie
- 13.
- der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
§ 2
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
§ 3
Die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird der nächsthöheren Behörde übertragen. Ist die nächsthöhere Behörde das Bundesministerium der Verteidigung, erlässt die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, den Widerspruchsbescheid.
§ 4
Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
§ 5
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 613), die durch die Anordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, außer Kraft.