Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht

Ausfertigungsdatum: 11.06.1953Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Anordnung vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3777) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch AnO v. 19.12.2001 I 3777Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1972 +++)

Eingangsformel

Für die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht ordne ich an:

Art 1

I.

Die Amtstracht der Richter, des Vertreters des Bundesinteresses und der für ihn auftretenden Beamten sowie der Urkundsbeamten besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtstracht tragen die Richter und der Vertreter des Bundesinteresses sowie die für ihn auftretenden Beamten eine breite weiße Binde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.

II.

Die Farbe der Amtstracht ist karmesinrot. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Richter aus Samt, für den Vertreter des Bundesinteresses und für die für ihn auftretenden Beamten aus Seide und für die Urkundsbeamten aus Wollstoff.

III.

Am Barett tragen
a)
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts drei Schnüre in Gold,
b)
die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei Schnüre in Gold,
c)
die Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
d)
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht drei Schnüre in Gold,
e)
die für den Vertreter des Bundesinteresses auftretenden Beamten eine karmesinrote Schnur in Seide.

Art 2

I.

Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände der Parteien die bei den Gerichten für sie vorgeschriebene Amtstracht tragen.

II.

Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.

Art 3