Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes

Ausfertigungsdatum: 25.11.1960Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-12-12, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)

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Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes zu erlassen.