Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten

Ausfertigungsdatum: 10.07.1969Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch Artikel 1 der Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 1 AnO v. 17.3.1972 I 499Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.3.1972 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) ordne ich an:

Art 1

(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören.
(2) Im übrigen übertrage ich die Ausübung meiner Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. § 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung meiner Befugnisse übertragen habe.

Art 2

Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister der Verteidigung und des Innern.

Art 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.