Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe

Ausfertigungsdatum: 23.09.2015Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe vom 23. September 2015 (BGBl. I S. 1600), die durch Artikel 1 der Anordnung vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1296) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 1 AnO v. 23.5.2017 I 1296Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2015 +++)

§ 1Widersprüche in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

§ 2Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe

Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.

§ 3Vorbehaltsklausel

Das Sekretariat des Bundesrates kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln.

§ 4Übergangsregelung

Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.

§ 5Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Schlussformel

Der Präsident des Bundesrates