Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz
Ausfertigungsdatum: 22.04.2016Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4163) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.6.2021 I 1858Änderung durch Art. 1 V v. 6.9.2021 I 4163 (Nr. 63) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetFußnote:
(+++ Textnachweis ab: 3.5.2016 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1.
- Anlagen
- a)
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
- b)
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder
- c)
- Software und IT-Dienste,
- 2.
- Betreiber
- 3.
- kritische Dienstleistung
- 4.
- Versorgungsgrad
- 5.
- Schwellenwert
(2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.
§ 2Sektor Energie
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
- 1.
- die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);
- 2.
- die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);
- 3.
- die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);
- 4.
- die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).
(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht.
(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht.
(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.
(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.
(6) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
§ 3Sektor Wasser
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
- 1.
- die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);
- 2.
- die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).
(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.
(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.
(4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
§ 4Sektor Ernährung
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.
(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
§ 5Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
- 1.
- die Sprach- und Datenübertragung;
- 2.
- die Datenspeicherung und -verarbeitung.
(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.
(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.
(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
§ 6Sektor Gesundheit
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
- 1.
- die stationäre medizinische Versorgung;
- 2.
- die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;
- 3.
- die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;
- 4.
- die Laboratoriumsdiagnostik.
(2) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.
(3) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.
(4) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
§ 7Sektor Finanz- und Versicherungswesen
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
- 1.
- die Bargeldversorgung;
- 2.
- der kartengestützte Zahlungsverkehr;
- 3.
- der konventionelle Zahlungsverkehr;
- 4.
- der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;
- 5.
- Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.
(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.
(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten erbracht.
(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.
(6) Versicherungsdienstleistungen werden im Bereich Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
(7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
(8) Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3 Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.
§ 8Sektor Transport und Verkehr
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.
(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
§ 9Evaluierung
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren
- 1.
- die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,
- 2.
- die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und
- 3.
- die Bestimmung der Schwellenwerte.
Anhang 1(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie
(Fundstelle: BGBl. I 2016,960 - 962)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
- 1.
- Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
- 2.1)
- Erzeugungsanlage
- 2.2)
- Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung
- 2.3)
- Übertragungsnetz
- 2.4)
- Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel
- 2.5)
- Stromverteilernetz
- 2.6)
- Gasförderanlage
- 2.7)
- Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
- 2.8)
- Fernleitungsnetz
- 2.9)
- Gasgrenzübergabestelle
- 2.10)
- Gasspeicher
- 2.11)
- Gasverteilernetz
- 2.12)
- Gashandelssystem
- 2.13)
- Ölförderanlage
- 2.14)
- Raffinerie
- 2.15)
- Mineralölfernleitung
- 2.16)
- Erdöl- und Erdölproduktenlager
- 2.17)
- Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
- 2.18)
- Tankstellennetz
- 2.19)
- Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung
- 2.20)
- Heizwerk
- 2.21)
- Heizkraftwerk
- 2.22)
- Fernwärmenetz
- 3.
- Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
- 4.
- Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
- 5.
- Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.
- 6.
- Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
- 7.
- Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- a)
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- b)
- mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
- c)
- einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
- d)
- unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
- 8.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000 - 9.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600 000 GWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500 000 - 10.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000 - 11.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000 - 12.
- Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14 - 13.
- Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000 - 14.
- Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000 - 15.
- Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
---|---|---|---|
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1 | Stromversorgung | ||
1.1 | Stromerzeugung | ||
1.1.1 | Erzeugungsanlage | Installierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder | 104 |
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder | 0 | ||
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist | 36 | ||
1.1.2 | Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung | Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder | 104 |
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder | 0 | ||
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist | 36 | ||
1.2 | Stromübertragung | ||
1.2.1 | Übertragungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3 700 |
1.3 | Stromverteilung | ||
1.3.1 | Stromverteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3 700 |
1.4 | Stromhandel | ||
1.4.1 | Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel | Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr | 3,7 |
2 | Gasversorgung | ||
2.1 | Gasförderung | ||
2.1.1 | Gasförderanlage | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5 190 |
2.1.2 | Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5 190 |
2.2 | Gastransport und -speicherung | ||
2.2.1 | Fernleitungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 5 190 |
2.2.2 | Gasgrenzübergabestelle | Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr | 5 190 |
2.2.3 | Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5 190 |
2.3 | Gasverteilung | ||
Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5 190 | |
2.4 | Gashandel | ||
2.4.1 | Gashandelssystem | Energie der gehandelten Gasmengen oder ‑kapazitäten in GWh/Jahr | 5 190 |
3 | Kraftstoff- und Heizölversorgung | ||
3.1 | Erdölförderung und Produktenherstellung | ||
3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr | 4 400 000 |
3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420 000 (≈ 420 Millionen Liter) |
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63 750 | ||
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620 000 | ||
3.1.3 | Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung | Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4 400 000 |
erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420 000 | ||
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63 750 | ||
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620 000 | ||
3.2 | Erdöltransport und -lagerung | ||
3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder | 4 400 000 |
transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder | 420 000 | ||
transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder | 63 750 | ||
transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr | 620 000 | ||
3.2.2 | Erdöl- und Erdölproduktenlager | Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4 400 000 |
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420 000 | ||
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63 750 | ||
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620 000 | ||
3.2.3 | Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung | Gesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder | 4 400 000 |
umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4 400 000 | ||
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420 000 | ||
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63 750 | ||
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620 000 | ||
3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung | ||
3.3.1 | Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420 000 |
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63 750 | ||
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620 000 | ||
3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420 000 |
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr | 63 750 | ||
3.3.3 | Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420 000 |
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63 750 | ||
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620 000 | ||
3.4 | Mineralölhandel | ||
3.4.1 | Anlagen oder Systeme zur zentralen kommerziellen Steuerung | Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder | 4 400 000 |
abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420 000 | ||
abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63 750 | ||
abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620 000 | ||
4 | Fernwärmeversorgung | ||
4.1 | Erzeugung von Fernwärme | ||
4.1.1 | Heizwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2 300 |
4.1.2 | Heizkraftwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2 300 |
4.2 | Verteilung von Fernwärme | ||
4.2.1 | Fernwärmenetz | Angeschlossene Haushalte | 250 000 |
4.3 | Steuerung und Überwachung | ||
4.3.1 | Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung | Angeschlossene Haushalte oder | 250 000 |
ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2 300 |
Anhang 2(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser
(Fundstelle: BGBl. I 2016,963 - 964)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
- 1.
- Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
- 1.1.
- Gewinnungsanlage
- 1.2.
- Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)
- 1.3.
- Wasserverteilungssystem
- 1.4.
- Leitzentrale
- 1.5.
- Kanalisation
- 1.6.
- Kläranlage
- 2.
- Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
- 3.
- Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
- 4.
- Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.
- 5.
- Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- a)
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- b)
- mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
- c)
- einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
- d)
- unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
- 6.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
22 Millionen m3/Jahr = 44 m3/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
---|---|---|---|
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1 | Trinkwasserversorgung | ||
1.1 | Gewinnung | ||
1.1.1 | Gewinnungsanlage | Gewonnene Wassermenge in Millionen m3/Jahr | 22 |
1.2 | Aufbereitung | ||
1.2.1 | Aufbereitungsanlage (Wasserwerk) | Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m3/Jahr | 22 |
1.3 | Verteilung | ||
1.3.1 | Wasserverteilungssystem | Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr | 22 |
1.4 | Steuerung und Überwachung | ||
1.4.1 | Leitzentrale | Von den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Wassermenge in Millionen m3/Jahr | 22 |
2 | Abwasserbeseitigung | ||
2.1 | Siedlungsentwässerung | ||
2.1.1 | Kanalisation | Angeschlossene Einwohner | 500 000 |
2.2 | Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung | ||
2.2.1 | Kläranlage | Ausbaugröße in Einwohnerwerten | 500 000 |
2.3 | Steuerung und Überwachung | ||
2.3.1 | Leitzentrale | Ausbaugrößen der Anlagen in Einwohnerwerten oder angeschlossene Einwohner der gesteuerten oder überwachten Anlagen | 500 000 |
Anhang 3(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung
(Fundstelle: BGBl. I 2016,965 - 966)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
- 1.
- Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
- 2.1)
- Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln
- 2.2)
- Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln
- 2.3)
- Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
- 2.4)
- Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung
- 2.5)
- Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln
- 2.6)
- Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
- 3.
- Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
- 4.
- Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
- 5.
- Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- a)
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- b)
- mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
- c)
- einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
- d)
- unter gemeinsamer Leitung stehen.
- 6.
- Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
- 7.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
434 500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500 000 - 8.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
---|---|---|---|
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1 | Lebensmittelversorgung | ||
1.1 | Lebensmittelherstellung und -behandlung | ||
1.1.1 | Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln | Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
hergestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
1.1.2 | Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
1.1.3 | Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
1.1.4 | Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung | Hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
1.2 | Lebensmittelhandel | ||
1.2.1 | Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
1.2.2 | Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
1.2.3 | Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln | Bestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
bestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
1.2.4 | Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln | In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
1.2.5 | Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung | Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr | 350 000 000 |
Anhang 4(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 967 - 969)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
- 1.
- Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
- 2.1)
- Zugangsnetz
- 2.2)
- Übertragungsnetz
- 2.3)
- IXP
- 2.4)
- DNS-Resolver
- 2.5)
- Autoritativer DNS-Server
- 2.6)
- Top-Level-Domain-Name-Registry
- 2.7)
- Rechenzentrum (Housing)
- 2.8)
- Serverfarm (Hosting)
- 2.9)
- Content Delivery Network
- 2.10 )
- Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten
- 3.
- Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
- 4.
- Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
- 5.
- Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.
- 6.
- Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen
- a)
- mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,
- b)
- einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
- c)
- unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
- 7.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 und 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
- 8.
- Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.
- 9.
- Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
250 000 ≈ (500 000 / 80 000 000) x 40 000 000 - 10.
- Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
Physische Instanzen:1 600 000 x 500 000 / 80 000 000 = 10 000 Virtuelle Instanzen:2 400 000 x 500 000 / 80 000 000 = 15 000 - 11.
- Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:
75 000 TByte/Jahr ≈ (500 000 / 80 000 000) x 11 826 000 TByte/Jahr
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
---|---|---|---|
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1. | Sprach- und Datenübertragung | ||
1.1 | Zugang | ||
1.1.1 | Zugangsnetz | Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes nach § 3 Nummer 58 TKG | 100 000 |
1.2 | Übertragung | ||
1.2.1 | Übertragungsnetz | Vertragspartner des jeweiligen Dienstes | 100 000 |
1.3 | Vermittlung | ||
1.3.1 | IXP | Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt) | 100 |
1.4 | Steuerung | ||
1.4.1 | DNS-Resolver | Anzahl der Vertragspartner des Zugangsnetzes, in dem der DNS-Resolver betrieben wird | 100 000 |
1.4.2 | Autoritativer DNS-Server | Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden | 250 000 |
1.4.3 | Top-Level-Domain-Name-Registry | Anzahl der Domains, die verwaltet oder betrieben werden | 250 000 |
2. | Datenspeicherung- und Verarbeitung | ||
2.1 | Housing | ||
2.1.1 | Rechenzentrum (Housing) | Vertraglich vereinbarte Leistung in MW | 3,5 |
2.2 | IT-Hosting | ||
2.2.1 | Serverfarm (Hosting) | Anzahl der für Nutzer betriebenen physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 10 000 |
Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 15 000 | ||
2.2.2 | Content Delivery Network | Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) | 75 000 |
2.3 | Vertrauensdienste | ||
2.3.1 | Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten | Anzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder | 500 000 |
Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate)) | 10 000 |
Anhang 5(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1910 — 1912)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
Grundsätze und Fristen
- 1.
- Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
- 1.1)
- Krankenhaus
- 1.2)
- Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind
- 1.3)
- Abgabestelle
- 1.4)
- Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
- 1.5)
- Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem
- 1.7)
- Betriebs- und Lagerraum
- 1.8)
- Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
- 1.9)
- Apotheke
- 1.10)
- Labor
- 1.11)
- Laborinformationsverbund
- 2.
- Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
- 3.
- Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
- 4.
- Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- a)
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- b)
- mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
- c)
- einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
- d)
- unter gemeinsamer Leitung stehen.
- 5.
- Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
- 6.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 7.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 8.
- Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 9.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
---|---|---|---|
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1 | Stationäre medizinische Versorgung | ||
1.1 | Krankenhaus | Vollstationäre Fallzahl/Jahr | 30 000 |
2 | Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind | ||
2.1 | Herstellung | ||
2.1.1 | Produktionsstätte | Umsatz in Euro/Jahr | 90 680 000 |
2.2 | Abgabe | ||
2.2.1 | Abgabestelle | Umsatz in Euro/Jahr | 90 680 000 |
3 | Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper | ||
3.1 | Herstellung | ||
3.1.1 | Produktionsstätte | In Verkehr gebrachte Packungen/Jahr | 4 650 000 |
3.1.2 | Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem | Hergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte/Jahr | 34 000 |
3.2 | Vertrieb | ||
3.2.1 | Betriebs- und Lagerraum | Umgeschlagene Packungen/Jahr | 4 650 000 |
3.2.2 | Anlage oder System zum Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel | Transportierte Packungen/Jahr | 4 650 000 |
3.3 | Abgabe | ||
3.3.1 | Apotheke | Abgegebene Packungen/Jahr | 4 650 000 |
4 | Laboratoriumsdiagnostik | ||
4.1 | Labor | Anzahl der Aufträge/Jahr oder | 1 500 000 |
4.2 | Laborinformationsverbund | kumulierte Anzahl der Aufträge im Verbund/Jahr | 1 500 000 |
Anhang 6(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1913 — 1918)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
Grundsätze und Fristen
- 1.
- Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
- 1.1)
- Autorisierungssystem
- 1.2)
- System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
- 1.3)
- System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber
- 1.4)
- System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
- 1.5)
- Clearing-System
- 1.6)
- Settlement-System
- 1.7)
- Kontoführungssystem
- 1.8)
- Cash Center
- 1.9)
- IT-System für das Cash Management
- 1.10)
- System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
- 1.11)
- System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber
- 1.12)
- System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
- 1.13)
- System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
- 1.14)
- System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
- 1.15)
- System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
- 1.16)
- Wertpapier-Settlement-System
- 1.17)
- Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers
- 1.18)
- System eines Zentralverwahrers
- 1.19)
- System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen
- 1.20)
- System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten an einen Handelsplatz
- 1.21)
- System eines Handelsplatzes
- 1.22)
- Sonstiges Depotführungssystem
- 1.23)
- Vertragsverwaltungssystem
- 1.24)
- Leistungssystem
- 1.25)
- Schadensystem (Komposit)
- 1.26)
- Auszahlungssystem
- 1.27)
- Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- 2.
- Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
- 3.
- Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
- 4.
- Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
- 5.
- Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.
- 6.
- Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- a)
- mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
- b)
- einem identischen technischen Zweck dienen und
- c)
- unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
- 7.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 8.
- Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 9.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 10.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 11.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 12.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000 - 13.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 Personen wie folgt berechnet:
6 750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000 - 14.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
---|---|---|---|
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1 | Bargeldversorgung | ||
1.1 | Autorisierung einer Abhebung | ||
1.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15 000 000 |
1.1.2 | System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15 000 000 |
1.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | ||
1.2.1 | System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15 000 000 |
1.2.2 | System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18 000 000 |
1.2.3 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18 000 000 |
1.2.4 | Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr | 18 000 000 |
1.3 | Belastung Kundenkonto | ||
1.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen | 15 000 000 |
1.4 | Bargeldlogistik | ||
1.4.1 | Cash Center | Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr | 93 500 000 |
1.4.2 | IT-System für das Cash Management | Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr | 93 500 000 |
2 | Kartengestützter Zahlungsverkehr | ||
2.1 | Autorisierung | ||
2.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen | 21 500 000 |
2.1.2 | System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers | Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen | 21 500 000 |
2.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | ||
2.2.1 | System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 21 500 000 |
2.2.2 | System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 21 500 000 |
2.2.3 | System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18 000 000 |
2.2.4 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18 000 000 |
2.2.5 | Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr | 18 000 000 |
2.3 | Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers | ||
2.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der in diesem System bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen | 21 500 000 |
3 | Konventioneller Zahlungsverkehr | ||
3.1 | Annahme einer Überweisung oder Lastschrift | ||
3.1.1 | System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100 000 000 |
3.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | ||
3.2.1 | System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100 000 000 |
3.2.2 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100 000 000 |
3.2.3 | Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr | 100 000 000 |
3.3 | Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten | ||
3.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100 000 000 |
4 | Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften | ||
4.1 | Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften | ||
4.1.1 | System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850 000 |
4.1.2 | System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850 000 |
4.2 | Verbuchung Wertpapiere | ||
4.2.1 | Wertpapier-Settlement-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850 000 |
4.2.2 | Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850 000 |
4.2.3 | System eines Zentralverwahrers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850 000 |
4.3 | Verbuchung Geld | ||
4.3.1 | System zur Aufbereitung der Zahlungsanweisung | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850 000 |
4.4 | Einbringen von Aufträgen in den Handel | ||
4.4.1 | System für das Erzeugen von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten und Weiterleiten an einen Handelsplatz | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 6 750 000 |
4.5 | Ausführung des Handels | ||
4.5.1 | System eines Handelsplatzes | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850 000 |
4.6 | Bestandsführung für den Kunden | ||
4.6.1 | Sonstiges Depotführungssystem | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 6 750 000 |
5 | Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||
5.1 | Versicherungsdienstleistungen | ||
5.1.1 | Vertragsverwaltungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder | 500 000 |
Leistungsfälle private Krankenversicherung/Jahr oder | 2 000 000 | ||
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr | 500 000 | ||
5.1.2 | Leistungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder | 500 000 |
Leistungsfälle private Krankenversicherung/Jahr oder | 2 000 000 | ||
5.1.3 | Schadensystem (Komposit) | Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr | 500 000 |
5.1.4 | Auszahlungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder | 500 000 |
Leistungsfälle private Krankenversicherung/Jahr oder | 2 000 000 | ||
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr | 500 000 | ||
5.2 | Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||
5.2.1 | Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung | Anzahl der Versicherten | 3 000 000 |
5.2.2 | Leistungssystem | Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder | 500 000 |
Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder | 500 000 | ||
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | 500 000 | ||
5.2.3 | Auszahlungssystem | Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder | 500 000 |
Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder | 500 000 | ||
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | 500 000 |
Anhang 7(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1918 - 1922)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
Grundsätze und Fristen
- 1.
- Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
- 1.1)
- Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen
- 1.2)
- Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen
- 1.3)
- Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
- 1.4)
- Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten
- 1.5)
- Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft
- 1.6)
- Flughafenleitungsorgan
- 1.7)
- Personenbahnhof der Eisenbahn
- 1.8)
- Güterbahnhof
- 1.9)
- Zugbildungsbahnhof
- 1.10)
- Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn
- 1.11)
- Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn
- 1.12)
- Leitzentrale der Eisenbahn
- 1.13)
- Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen
- 1.14)
- Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt
- 1.15)
- Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt
- 1.16)
- Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)
- 1.17)
- Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen
- 1.18)
- Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)
- 1.19)
- Hafeninformationssystem
- 1.20)
- Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
- 1.21)
- Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr
- 1.22)
- Intelligentes Verkehrssystem
- 1.23)
- Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
- 1.24)
- Leitzentrale des ÖSPV
- 1.25)
- Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen
- 1.26)
- IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung
- 1.27)
- Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
- 1.28)
- Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems
- 2.
- Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
- 3.
- Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
- 4.
- Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- a)
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- b)
- mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
- c)
- einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
- d)
- unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
- 5.
- Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 6.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:
23 000 Züge/Jahr ≈ (1 460 tkm/Jahr x 500 000) / (32 000 tkm/Zug) - 7.
- Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 8.
- Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223 000 000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300 000 000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 000 000 wie folgt berechnet:
3 270 000 t/Jahr ≈ (223 000 000 t/Jahr + 300 000 000 t/Jahr) / (80 000 000/500 000) - 9.
- Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 10.
- Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.7 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
- 11.
- Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
17 550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
---|---|---|---|
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1 | Personen- und Güterverkehr | ||
1.1 | Luftverkehr | ||
1.1.1 | Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen | Anzahl der Passagiere/Jahr | 20 000 000 |
1.1.2 | Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen | Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750 000 |
1.1.3 | Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes | Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20 000 000 |
Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750 000 | ||
1.1.4 | Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten | Anzahl der Flugbewegungen/Jahr | 17 500 |
1.1.5 | Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft | Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20 000 000 |
Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750 000 | ||
1.1.6 | Flughafenleitungsorgan | Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20 000 000 |
Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750 000 | ||
1.2 | Eisenbahnverkehr | ||
1.2.1 | Personenbahnhof der Eisenbahn | Bahnhofskategorie | jeweils höchste Kategorie |
1.2.2 | Güterbahnhof | Anzahl ausgehender Züge/Jahr | 23 000 |
1.2.3 | Zugbildungsbahnhof | Anzahl gebildete Züge/Jahr | 23 000 |
1.2.4 | Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn | Einordnung des Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl. L 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden ist | Deutscher Teil des Kernnetzes |
1.2.5 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn | Einordnung des zu dem System gehörenden Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 | Deutscher Teil des Kernnetzes |
1.2.6 | Leitzentrale der Eisenbahn | Disponierte Transportleistung (Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder | 8 200 000 |
disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr | 730 000 000 | ||
1.3 | See- und Binnenschifffahrt | ||
1.3.1 | Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17 000 000 |
1.3.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17 000 000 |
1.3.3 | Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr) | Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens in Tonnen/Jahr | 50 000 000 |
1.3.4 | Hafeninformationssystem | Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in dem die Anlage oder das System eingesetzt wird, in Tonnen/Jahr | 50 000 000 |
1.3.5 | Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen | Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr | 3 270 000 |
1.3.6 | Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt | Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnen/Jahr | 1 875 000 |
1.3.7 | Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr) | Disponierte Transportleistung der Binnenschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr | 345 500 000 |
1.4 | Straßenverkehr | ||
1.4.1 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem | Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen | Bundesautobahn |
1.4.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr | Anzahl Einwohner der versorgten Stadt | 500 000 |
1.4.3 | Intelligentes Verkehrssystem | Anzahl angeschlossener Nutzer oder durchschnittlich im Versorgungsgebiet versorgter Nutzer | 500 000 |
1.5 | ÖPNV | ||
1.5.1 | Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) | Anzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr | 125 000 000 |
1.5.2 | Leitzentrale des ÖSPV | Anzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr | 125 000 000 |
1.6 | Logistik | ||
1.6.1 | Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik | Transportmengen im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen | 17 550 000 |
Anzahl der Sendungen pro Jahr | 53 200 000 | ||
1.6.2 | Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht | Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, gelagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Transporte im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen | 17 550 000 |
Anzahl der Sendungen pro Jahr | 53 200 000 | ||
1.7 | Verkehrsträgerübergreifende Anlagen | ||
1.7.1 | Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsvorhersage | Einsatz der Anlage zur Erbringung von Wettervorhersagen insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst oder | zur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage |
Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des Seeaufgabengesetzes | zur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage | ||
1.7.2 | Bodenstation eines Satellitennavigationssystems | Einordnung der Anlage nach der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 | Bodenstationen |