Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz

Ausfertigungsdatum: 22.04.2016Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4163) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.6.2021 I 1858
Änderung durch Art. 1 V v. 6.9.2021 I 4163 (Nr. 63) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 3.5.2016 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1.
Anlagen
a)
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
b)
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder
c)
Software und IT-Dienste,
die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,
2.
Betreiber
3.
kritische Dienstleistung
4.
Versorgungsgrad
5.
Schwellenwert
(2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.

§ 2Sektor Energie

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
1.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);
2.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);
3.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);
4.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).
(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht.
(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht.
(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.
(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.
(6) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 3Sektor Wasser

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
1.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);
2.
die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).
(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.
(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.
(4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 4Sektor Ernährung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.
(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 5Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
1.
die Sprach- und Datenübertragung;
2.
die Datenspeicherung und -verarbeitung.
(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.
(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.
(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 6Sektor Gesundheit

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
1.
die stationäre medizinische Versorgung;
2.
die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;
3.
die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;
4.
die Laboratoriumsdiagnostik.
(2) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.
(3) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.
(4) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 7Sektor Finanz- und Versicherungswesen

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
1.
die Bargeldversorgung;
2.
der kartengestützte Zahlungsverkehr;
3.
der konventionelle Zahlungsverkehr;
4.
der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;
5.
Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.
(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.
(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten erbracht.
(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.
(6) Versicherungsdienstleistungen werden im Bereich Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
(7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
(8) Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3 Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.

§ 8Sektor Transport und Verkehr

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.
(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 9Evaluierung

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren
1.
die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,
2.
die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und
3.
die Bestimmung der Schwellenwerte.

Anhang 1(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie

(Fundstelle: BGBl. I 2016,960 - 962)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
2.1)
Erzeugungsanlage
2.2)
Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung
2.3)
Übertragungsnetz
2.4)
Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel
2.5)
Stromverteilernetz
2.6)
Gasförderanlage
2.7)
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
2.8)
Fernleitungsnetz
2.9)
Gasgrenzübergabestelle
2.10)
Gasspeicher
2.11)
Gasverteilernetz
2.12)
Gashandelssystem
2.13)
Ölförderanlage
2.14)
Raffinerie
2.15)
Mineralölfernleitung
2.16)
Erdöl- und Erdölproduktenlager
2.17)
Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
2.18)
Tankstellennetz
2.19)
Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung
2.20)
Heizwerk
2.21)
Heizkraftwerk
2.22)
Fernwärmenetz
3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.
6.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
7.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
8.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

900 GWh/Jahr 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000
9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600 000 GWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

3,7 TWh 7,46 MWh / Jahr x 500 000
10.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000
11.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000
12.
Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14
13.
Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000
14.
Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000
15.
Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Stromversorgung
1.1Stromerzeugung
1.1.1ErzeugungsanlageInstallierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder0
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist36
1.1.2Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer LeistungInstallierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder0
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist36
1.2Stromübertragung
1.2.1ÜbertragungsnetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr3 700
1.3Stromverteilung
1.3.1StromverteilernetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr3 700
1.4Stromhandel
1.4.1Zentrale Anlage oder System für den StromhandelAbgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr3,7
2Gasversorgung
2.1Gasförderung
2.1.1GasförderanlageEnergie des geförderten Gases in GWh/Jahr5 190
2.1.2Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungEnergie des geförderten Gases in GWh/Jahr5 190
2.2Gastransport und -speicherung
2.2.1FernleitungsnetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr5 190
2.2.2GasgrenzübergabestelleDurchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr5 190
2.2.3GasspeicherEntnommene Arbeit in GWh/Jahr5 190
2.3Gasverteilung
 GasverteilernetzEntnommene Arbeit in GWh/Jahr5 190
2.4Gashandel
2.4.1GashandelssystemEnergie der gehandelten Gasmengen oder ‑kapazitäten in GWh/Jahr5 190
3Kraftstoff- und Heizölversorgung
3.1Erdölförderung und Produktenherstellung
3.1.1ÖlförderanlageGefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr4 400 000
3.1.2RaffinerieErzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000 (≈ 420 Millionen Liter)
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.1.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000
erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.2Erdöltransport und -lagerung
3.2.1MineralölfernleitungTransportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder4 400 000
transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder420 000
transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder63 750
transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr620 000
3.2.2Erdöl- und ErdölproduktenlagerUmgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.2.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder4 400 000
umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.3Kraftstoff- und Heizölverteilung
3.3.1Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und HeizölVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.3.2TankstellennetzVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr63 750
3.3.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.4Mineralölhandel
3.4.1Anlagen oder Systeme zur zentralen kommerziellen SteuerungAbgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000
abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750
abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
4Fernwärmeversorgung
4.1Erzeugung von Fernwärme
4.1.1HeizwerkAusgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 300
4.1.2HeizkraftwerkAusgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 300
4.2Verteilung von Fernwärme
4.2.1FernwärmenetzAngeschlossene Haushalte250 000
4.3Steuerung und Überwachung
4.3.1Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungAngeschlossene Haushalte oder250 000
ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 300

Anhang 2(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser

(Fundstelle: BGBl. I 2016,963 - 964)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
1.1.
Gewinnungsanlage
1.2.
Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)
1.3.
Wasserverteilungssystem
1.4.
Leitzentrale
1.5.
Kanalisation
1.6.
Kläranlage
2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4.
Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.
5.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
6.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
22 Millionen m3/Jahr = 44 m3/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Trinkwasserversorgung
1.1Gewinnung
1.1.1GewinnungsanlageGewonnene Wassermenge in
Millionen m3/Jahr
22
1.2Aufbereitung
1.2.1Aufbereitungsanlage
(Wasserwerk)
Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m3/Jahr22
1.3Verteilung
1.3.1WasserverteilungssystemVerteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr22
1.4Steuerung und Überwachung
1.4.1LeitzentraleVon den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Wassermenge in Millionen m3/Jahr22
2Abwasserbeseitigung
2.1Siedlungsentwässerung
2.1.1KanalisationAngeschlossene Einwohner500 000
2.2Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung
2.2.1KläranlageAusbaugröße in Einwohnerwerten500 000
2.3Steuerung und Überwachung
2.3.1LeitzentraleAusbaugrößen der Anlagen in Einwohnerwerten oder angeschlossene Einwohner der gesteuerten oder überwachten Anlagen500 000

Anhang 3(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung

(Fundstelle: BGBl. I 2016,965 - 966)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
2.1)
Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln
2.2)
Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln
2.3)
Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
2.4)
Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung
2.5)
Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln
2.6)
Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
6.
Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
434 500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500 000
8.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Lebensmittelversorgung
1.1Lebensmittelherstellung und -behandlung
1.1.1Anlage oder System zur Herstellung von LebensmittelnHergestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500
hergestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 000
1.1.2Anlage oder System zur Behandlung von LebensmittelnBehandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500
behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 000
1.1.3Anlage oder System zur Distribution von LebensmittelnUmgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500
umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 000
1.1.4Anlage oder System zur
zentralen Steuerung oder Überwachung
Hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder434 500
  hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr350 000 000
1.2Lebensmittelhandel
1.2.1Anlage oder System zur
Behandlung von Lebensmitteln
Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500
behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 000
1.2.2Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500
umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 000
1.2.3Anlage oder System zur
Bestellung von Lebensmitteln
Bestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500
bestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 000
1.2.4Anlage oder System zum
Inverkehrbringen von Lebensmitteln
In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder434 500
in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr350 000 000
1.2.5Anlage oder System zur
zentralen Steuerung oder
Überwachung
Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder434 500
behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr350 000 000

Anhang 4(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 967 - 969)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
2.1)
Zugangsnetz
2.2)
Übertragungsnetz
2.3)
IXP
2.4)
DNS-Resolver
2.5)
Autoritativer DNS-Server
2.6)
Top-Level-Domain-Name-Registry
2.7)
Rechenzentrum (Housing)
2.8)
Serverfarm (Hosting)
2.9)
Content Delivery Network
2.10 )
Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten
3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5.
Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.
6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen
a)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,
b)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
c)
unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 und 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.
9.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
250 000 ≈ (500 000 / 80 000 000) x 40 000 000
10.
Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
Physische Instanzen:1 600 000 x 500 000 / 80 000 000 = 10 000
Virtuelle Instanzen:2 400 000 x 500 000 / 80 000 000 = 15 000
11.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:
75 000 TByte/Jahr ≈ (500 000 / 80 000 000) x 11 826 000 TByte/Jahr
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Sprach- und Datenübertragung
1.1Zugang
1.1.1ZugangsnetzTeilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes nach § 3 Nummer 58 TKG100 000
1.2Übertragung
1.2.1ÜbertragungsnetzVertragspartner des jeweiligen Dienstes100 000
1.3Vermittlung
1.3.1IXPAnzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt)100
1.4Steuerung
1.4.1DNS-ResolverAnzahl der Vertragspartner des Zugangsnetzes, in dem der DNS-Resolver betrieben wird100 000
1.4.2Autoritativer DNS-ServerAnzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden250 000
1.4.3Top-Level-Domain-Name-RegistryAnzahl der Domains, die verwaltet oder betrieben werden250 000
2.Datenspeicherung- und Verarbeitung
2.1Housing
2.1.1Rechenzentrum (Housing)Vertraglich vereinbarte Leistung in MW3,5
2.2IT-Hosting
2.2.1Serverfarm (Hosting)Anzahl der für Nutzer betriebenen physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt)10 000
Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen Instanzen (Jahresdurchschnitt)15 000
2.2.2Content Delivery NetworkAusgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr)75 000
2.3Vertrauensdienste
2.3.1Anlage zur Erbringung von VertrauensdienstenAnzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder500 000
Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate))10 000

Anhang 5(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1910 — 1912)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
1.1)
Krankenhaus
1.2)
Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind
1.3)
Abgabestelle
1.4)
Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
1.5)
Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem
1.7)
Betriebs- und Lagerraum
1.8)
Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
1.9)
Apotheke
1.10)
Labor
1.11)
Laborinformationsverbund
2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
5.
Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
6.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Stationäre medizinische Versorgung
1.1KrankenhausVollstationäre Fallzahl/Jahr30 000
2Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind
2.1Herstellung
2.1.1ProduktionsstätteUmsatz in Euro/Jahr90 680 000
2.2Abgabe
2.2.1AbgabestelleUmsatz in Euro/Jahr90 680 000
3Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
3.1Herstellung
3.1.1ProduktionsstätteIn Verkehr gebrachte Packungen/Jahr4 650 000
3.1.2Blut- oder PlasmaspendensteuerungssystemHergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte/Jahr34 000
3.2Vertrieb
3.2.1Betriebs- und LagerraumUmgeschlagene Packungen/Jahr4 650 000
3.2.2Anlage oder System zum Vertrieb verschreibungspflichtiger ArzneimittelTransportierte Packungen/Jahr4 650 000
3.3Abgabe
3.3.1ApothekeAbgegebene Packungen/Jahr4 650 000
4Laboratoriumsdiagnostik
4.1LaborAnzahl der Aufträge/Jahr oder1 500 000
4.2Laborinformationsverbundkumulierte Anzahl der Aufträge im Verbund/Jahr1 500 000

Anhang 6(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1913 — 1918)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
1.1)
Autorisierungssystem
1.2)
System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
1.3)
System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber
1.4)
System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
1.5)
Clearing-System
1.6)
Settlement-System
1.7)
Kontoführungssystem
1.8)
Cash Center
1.9)
IT-System für das Cash Management
1.10)
System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
1.11)
System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber
1.12)
System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
1.13)
System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
1.14)
System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
1.15)
System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
1.16)
Wertpapier-Settlement-System
1.17)
Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers
1.18)
System eines Zentralverwahrers
1.19)
System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen
1.20)
System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten an einen Handelsplatz
1.21)
System eines Handelsplatzes
1.22)
Sonstiges Depotführungssystem
1.23)
Vertragsverwaltungssystem
1.24)
Leistungssystem
1.25)
Schadensystem (Komposit)
1.26)
Auszahlungssystem
1.27)
Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3.
Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5.
Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.
6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
b)
einem identischen technischen Zweck dienen und
c)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

10.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

11.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

12.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000
13.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 Personen wie folgt berechnet:
6 750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000
14.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Bargeldversorgung
1.1Autorisierung einer Abhebung
1.1.1AutorisierungssystemAnzahl der Transaktionen/Jahr15 000 000
1.1.2System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des GeldautomatenbetreibersAnzahl der Transaktionen/Jahr15 000 000
1.2Einbringen in den Zahlungsverkehr
1.2.1System zur Aufbereitung durch den GeldautomatenbetreiberAnzahl der Transaktionen/Jahr15 000 000
1.2.2System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)Anzahl der Transaktionen/Jahr18 000 000
1.2.3Clearing-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr18 000 000
1.2.4Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr18 000 000
1.3Belastung Kundenkonto
1.3.1KontoführungssystemAnzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen15 000 000
1.4Bargeldlogistik
1.4.1Cash CenterAnzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr93 500 000
1.4.2IT-System für das Cash ManagementAnzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr93 500 000
2Kartengestützter Zahlungsverkehr
2.1Autorisierung
2.1.1AutorisierungssystemAnzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen21 500 000
2.1.2System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des TerminalbetreibersAnzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen21 500 000
2.2Einbringen in den Zahlungsverkehr
2.2.1System zur Aufbereitung durch den POS-TerminalbetreiberAnzahl der Transaktionen/Jahr21 500 000
2.2.2System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des ZahlungsempfängersAnzahl der Transaktionen/Jahr21 500 000
2.2.3System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)Anzahl der Transaktionen/Jahr18 000 000
2.2.4Clearing-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr18 000 000
2.2.5Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr18 000 000
2.3Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers
2.3.1KontoführungssystemAnzahl der in diesem System bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen21 500 000
3Konventioneller Zahlungsverkehr
3.1Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
3.1.1System zur Annahme einer Überweisung oder LastschriftAnzahl der Transaktionen/Jahr100 000 000
3.2Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)Anzahl der Transaktionen/Jahr100 000 000
3.2.2Clearing-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr100 000 000
3.2.3Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr100 000 000
3.3Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten
3.3.1KontoführungssystemAnzahl der Transaktionen/Jahr100 000 000
4Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und DerivatgeschäftenAnzahl der Transaktionen/Jahr850 000
4.1.2System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und DerivatgeschäftenAnzahl der Transaktionen/Jahr850 000
4.2Verbuchung Wertpapiere
4.2.1Wertpapier-Settlement-SystemAnzahl der Transaktionen/Jahr850 000
4.2.2Depotführungssystem eines FinanzmarktinfrastrukturbetreibersAnzahl der Transaktionen/Jahr850 000
4.2.3System eines ZentralverwahrersAnzahl der Transaktionen/Jahr850 000
4.3Verbuchung Geld
4.3.1System zur Aufbereitung der ZahlungsanweisungAnzahl der Transaktionen/Jahr850 000
4.4Einbringen von Aufträgen in den Handel
4.4.1System für das Erzeugen von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten und Weiterleiten an einen HandelsplatzAnzahl der Transaktionen/Jahr6 750 000
4.5Ausführung des Handels
4.5.1System eines HandelsplatzesAnzahl der Transaktionen/Jahr850 000
4.6Bestandsführung für den Kunden
4.6.1Sonstiges DepotführungssystemAnzahl der Transaktionen/Jahr6 750 000
5Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.1Versicherungsdienstleistungen
5.1.1VertragsverwaltungssystemLeistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder500 000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/Jahr oder2 000 000
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr500 000
5.1.2LeistungssystemLeistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder500 000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/Jahr oder2 000 000
5.1.3Schadensystem (Komposit)Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr500 000
5.1.4AuszahlungssystemLeistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder500 000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/Jahr oder2 000 000
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr500 000
5.2Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.2.1Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungAnzahl der Versicherten3 000 000
5.2.2LeistungssystemLeistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder500 000
Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder500 000
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch500 000
5.2.3AuszahlungssystemLeistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder500 000
Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder500 000
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch500 000

Anhang 7(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1918 - 1922)
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
1.1)
Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen
1.2)
Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen
1.3)
Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
1.4)
Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten
1.5)
Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft
1.6)
Flughafenleitungsorgan
1.7)
Personenbahnhof der Eisenbahn
1.8)
Güterbahnhof
1.9)
Zugbildungsbahnhof
1.10)
Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn
1.11)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn
1.12)
Leitzentrale der Eisenbahn
1.13)
Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen
1.14)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt
1.15)
Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt
1.16)
Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)
1.17)
Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen
1.18)
Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)
1.19)
Hafeninformationssystem
1.20)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
1.21)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr
1.22)
Intelligentes Verkehrssystem
1.23)
Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
1.24)
Leitzentrale des ÖSPV
1.25)
Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen
1.26)
IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung
1.27)
Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
1.28)
Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems
2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
5.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

6.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:
23 000 Züge/Jahr ≈ (1 460 tkm/Jahr x 500 000) / (32 000 tkm/Zug)
7.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223 000 000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300 000 000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 000 000 wie folgt berechnet:
3 270 000 t/Jahr ≈ (223 000 000 t/Jahr + 300 000 000 t/Jahr) / (80 000 000/500 000)
9.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

10.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.7 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

11.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
17 550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Personen- und Güterverkehr
1.1Luftverkehr  
1.1.1Anlage oder System zur Passagierabfertigung an FlugplätzenAnzahl der Passagiere/Jahr20 000 000
1.1.2Anlage oder System zur Frachtabfertigung an FlugplätzenGütermenge in Tonnen/Jahr750 000
1.1.3Infrastrukturbetrieb eines FlugplatzesAnzahl der Passagiere/Jahr oder20 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr750 000
1.1.4Anlage zur Erbringung von FlugsicherungsdienstenAnzahl der Flugbewegungen/Jahr17 500
1.1.5Verkehrszentrale einer FluggesellschaftAnzahl der Passagiere/Jahr oder20 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr750 000
1.1.6FlughafenleitungsorganAnzahl der Passagiere/Jahr oder20 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr750 000
1.2Eisenbahnverkehr
1.2.1Personenbahnhof der EisenbahnBahnhofskategoriejeweils höchste Kategorie
1.2.2GüterbahnhofAnzahl ausgehender Züge/Jahr23 000
1.2.3ZugbildungsbahnhofAnzahl gebildete Züge/Jahr23 000
1.2.4Schienennetz und Stellwerke der EisenbahnEinordnung des Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl. L 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden istDeutscher Teil des Kernnetzes
1.2.5Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der EisenbahnEinordnung des zu dem System gehörenden Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013Deutscher Teil des Kernnetzes
1.2.6Leitzentrale der EisenbahnDisponierte Transportleistung (Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder8 200 000
disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr730 000 000
1.3See- und Binnenschifffahrt
1.3.1Anlage oder System zum Betrieb von BundeswasserstraßenGüterverkehrsdichte in Tonnen17 000 000
1.3.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und BinnenschifffahrtGüterverkehrsdichte in Tonnen17 000 000
1.3.3Hafenleitungsorgan
(nur Güterverkehr)
Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens in Tonnen/Jahr50 000 000
1.3.4HafeninformationssystemGesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in dem die Anlage oder das System eingesetzt wird, in Tonnen/Jahr50 000 000
1.3.5Umschlaganlage in See- und BinnenhäfenAbgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr3 270 000
1.3.6Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der SeeschifffahrtDisponierte Frachtmenge der Seeschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnen/Jahr1 875 000
1.3.7Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)Disponierte Transportleistung der Binnenschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr345 500 000
1.4Straßenverkehr
1.4.1Verkehrssteuerungs- und LeitsystemArt der zu dem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem gehörenden BundesfernstraßenBundesautobahn
1.4.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen StraßenverkehrAnzahl Einwohner der versorgten Stadt500 000
1.4.3Intelligentes VerkehrssystemAnzahl angeschlossener Nutzer oder durchschnittlich im Versorgungsgebiet versorgter Nutzer500 000
1.5ÖPNV
1.5.1Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)Anzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr125 000 000
1.5.2Leitzentrale des ÖSPVAnzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr125 000 000
1.6Logistik
1.6.1Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder LuftfrachtlogistikTransportmengen im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden,
im Übrigen
17 550 000
Anzahl der Sendungen pro Jahr53 200 000
1.6.2Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und LuftfrachtGesamtmenge bereitgestellte, verteilte, gelagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Transporte im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen17 550 000
Anzahl der Sendungen pro Jahr53 200 000
1.7Verkehrsträgerübergreifende Anlagen
1.7.1Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur WasserstandsvorhersageEinsatz der Anlage zur Erbringung von Wettervorhersagen insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst oderzur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage
  Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des Seeaufgabengesetzeszur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage
1.7.2Bodenstation eines SatellitennavigationssystemsEinordnung der Anlage nach der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013Bodenstationen