Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen
Ausfertigungsdatum: 14.04.1970Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen vom 14. April 1970 (BAnz. 1970 Nr. 76)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 24. 4.1970 +++)
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Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, wird der Bund im Geschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen wie folgt vertreten:
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
- 1.
- Vertretung in gerichtlichen und schiedsrichterlichen Verfahren
- a)
- In Verfahren, die das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen betreffen, ist der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen zur Vertretung berufen.
- b)
- In Verfahren, die das Gesamtdeutsche Institut - Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben - betreffen, ist der Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben zur Vertretung berufen.
- c)
- Die Vertretung bleibt dem Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen vorbehalten, wenn
- aa)
- der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen den zugrunde liegenden Vertrag selbst geschlossen hat,
- bb)
- eine Entscheidung des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen den Gegenstand des Rechtsstreits bildet,
- cc)
- der Präsident oder der Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben persönlich beteiligt ist.
- 2.
- Vertretung in Verwaltungsverfahren
- 3.
- Rechtsgeschäftliche Vertretung
- 4.
- Abweichende Regelungen
- 5.
- Inkrafttreten
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen