Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen

Ausfertigungsdatum: 14.04.1970Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen vom 14. April 1970 (BAnz. 1970 Nr. 76)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 24. 4.1970 +++)

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Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, wird der Bund im Geschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen wie folgt vertreten:
1.
Vertretung in gerichtlichen und schiedsrichterlichen Verfahren
a)
In Verfahren, die das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen betreffen, ist der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen zur Vertretung berufen.
b)
In Verfahren, die das Gesamtdeutsche Institut - Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben - betreffen, ist der Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben zur Vertretung berufen.
c)
Die Vertretung bleibt dem Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen vorbehalten, wenn
aa)
der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen den zugrunde liegenden Vertrag selbst geschlossen hat,
bb)
eine Entscheidung des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen den Gegenstand des Rechtsstreits bildet,
cc)
der Präsident oder der Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben persönlich beteiligt ist.
2.
Vertretung in Verwaltungsverfahren
3.
Rechtsgeschäftliche Vertretung
4.
Abweichende Regelungen
5.
Inkrafttreten

Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen