Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge über Leistungen nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes
Ausfertigungsdatum: 28.11.1968Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge über Leistungen nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes vom 28. November 1968 (BAnz. 1968 Nr. 226)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1. 1. 1969 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und Jugendhilfe vom 15. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 49) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge wird eine Zusatzstatistik über Leistungen, die im Rechnungsjahr 1969 nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift gewährt werden, als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2
Die Zusatzstatistik erfaßt
- 1.
- laufende und einmalige Leistungen, gegliedert nach den im Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Hilfearten sowie nach Leistungen in und außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen,
- 2.
- Name und Alter der Empfänger dieser Leistungen sowie deren Zuordnung zu einer bestimmten Empfängergruppe.
§ 3
(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 50 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.
§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe auch im Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.