Bekanntmachung betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler

Ausfertigungsdatum: 20.01.1950Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Bekanntmachung betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1130-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:
Überschrift: Bek. im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 1 Anordnung v. 23.1.1957 I 1 

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

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(1) Auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gebe ich hiermit bekannt, daß das Bundeswappen auf goldgelbem Grund den einköpfigen schwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.
(2) Wird der Bundesadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind das gleiche Bild und die gleichen Farben wie beim Adler im Bundeswappen zu verwenden, doch sind die Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet.
(3) Die im Bundesministerium des Innern verwahrten Muster sind für die heraldische Gestaltung des Bundeswappens maßgebend. Die künstlerische Ausgestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck vorbehalten.

Schlußformel

Der Bundespräsident
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern