Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Ausfertigungsdatum: 10.03.2022Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 426, 427)"Status:V aufgeh. durch § 2 dieser V mWv 1.1.2023Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 18.3.2022 +++)

§ 1Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen

§ 21 Absatz 4 Nummer 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden.

§ 2Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.