Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte der Deutschen Bundespost
Ausfertigungsdatum: 22.08.1962Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte der Deutschen Bundespost in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-8-2, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
I.
Aufgrund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden, für die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 sowie für die Posthalter und Hilfsposthalter
- den Oberpostdirektionen,
II.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 7. August 1962 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen