Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte der Deutschen Bundespost

Ausfertigungsdatum: 22.08.1962Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte der Deutschen Bundespost in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-8-2, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)

I.

Aufgrund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden, für die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 sowie für die Posthalter und Hilfsposthalter
den Oberpostdirektionen,
je für ihren Geschäftsbereich.

II.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 7. August 1962 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen