Gesetz, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln

Ausfertigungsdatum: 03.05.1886Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist"Status:Geändert durch Art. 19 G v. 5.10.1994 I 2911Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

Eingangsformel

Wir ...
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

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(1) Die Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen, welche Personen oder Güter im öffentlichen Verkehr befördern, sind von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur endgültigen Ausscheidung aus den Beständen der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Durch diese Bestimmung werden dieselben im Falle des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzmasse nicht ausgeschlossen.
(3) *) Auf die Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen findet die Bestimmung des ersten Absatzes nur insoweit Anwendung, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(4) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1886 in Kraft.