Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden *)

Ausfertigungsdatum: 24.11.2008Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Einreise-Freimengen-Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2235; 2009 I S. 403)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2008 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 74/2007 (CELEX Nr: 32007L0074) +++)

Eingangsformel

Auf Grund
des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) neu gefasst worden ist,
des § 5 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
des § 31 Nr. 15 Buchstabe d des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
des § 21 Nr. 4 des Biersteuergesetzes 1993, der durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
des § 20 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
des § 19 Nr. 10 Buchstabe d des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), der durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
des § 150 Nr. 1 Buchstabe d und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 150 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist, und
des § 66 Abs. 1 Nr. 19 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1Gegenstand, Begriffsbestimmungen

(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
1.
Drittland:
2.
Drittlandsgebiet:
3.
Flug- oder Seereisende:
4.
private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:
5.
persönliches Gepäck:
6.
Reisemitbringsel:
7.
Zigarillos:
8.
Grenzgebiet:
9.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:

§ 2Höchstmengen und Wertgrenzen

(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:
1.
Tabakwaren:
a)
200 Zigaretten oder
b)
100 Zigarillos oder
c)
50 Zigarren oder
d)
250 Gramm Rauchtabak oder
e)
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
2.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
a)
ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
b)
vier Liter nicht schäumende Weine und
c)
16 Liter Bier;
3.
Arzneimittel:
4.
Kraftstoffe:
5.
andere Waren:
a)
bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,
b)
für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,
c)
für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.
(2) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 5 nicht aufgeteilt werden.
(3) Der Wert des persönlichen Gepäcks von Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vorübergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert der Arzneimittel nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben bei der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5 unberücksichtigt.
(4) Die Abgabenbefreiung im Seeverkehr hängt davon ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen ausgelaufen ist, der sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet befindet.
(5) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für
1.
Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schließen lassen, dass eine Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt,
2.
Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden,
3.
Kraftstoffe, die nicht unter Absatz 1 Nr. 4 fallen.

§ 3Sonderfälle

(1) Bei Einfuhren durch
1.
Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,
2.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen,
3.
Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf
a)
40 Zigaretten oder
b)
20 Zigarillos oder
c)
10 Zigarren oder
d)
50 Gramm Rauchtabak oder
e)
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen. Die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist unabhängig von der Verkehrsart auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenbefreiung darf nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.
(2) Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) oder die Personen, die in einer Freizone des Kontrolltyps I wohnen, bei der Einreise aus der Freizone des Kontrolltyps I mit sich führen.
(3) Reist eine Person mit einem privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeug ein, so hängt die Abgabenbefreiung für Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke davon ab, dass die Waren nachweislich nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezogen worden sind.
(4) In den Fällen, in denen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenbefreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, hängt die Abgabenbefreiung davon ab, ob Reisende das Schiff endgültig oder für mehr als drei Tage verlassen.
(5) Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten nicht als Seereisende.

§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.