Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz

Ausfertigungsdatum: 20.10.2015Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5231) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.11.2020 I 2497
Änderung durch Art. 1 V v. 17.12.2021 I 5231 (Nr. 85) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 24.10.2015 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

§ 1Gebührenerhebung

(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebühren nach
1.
dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist,
2.
den nachfolgenden Bestimmungen und
3.
dem zu dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
Unterliegen die in Anlage genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.
(2) Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

§ 2Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung
1.
der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
2.
des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller,
3.
der voraussichtlichen Entsorgungskosten und
4.
der abfallwirtschaftlichen Relevanz
unverhältnismäßig wäre. Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.

§ 3Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2022 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.
(2) Nummer 1.4 bis 1.6 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.
(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.
(4) (weggefallen)

§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage(zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5232 - 5235)
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
24,80
1.2(weggefallen) 
1.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
112,60
bis 3 267,70
1.4Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
92,20
1.5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
14,50
1.6Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
8,90
1.7Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
100,40
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.8Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung
12,60
1.9Bestätigung der Änderung der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung
36,10
1.10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung
8,90
1.11Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
je Zulassung oder Änderung der Zulassung
1 198,10
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.12(weggefallen) 
1.13Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
101,30
1.14(weggefallen) 
1.15Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung
62,10
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.16Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1 538,70
1.17Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung
228,30
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.18Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
132,90
1.19Entgegennahme und Prüfung der Anzeige des Betreibers einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
313,30
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.20Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG7,50
1.21Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG7,50
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.22Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
44,50
bis 195,80
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
15,60
2.2Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
156,20
bis 4 531,30
2.3Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
5,70
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
2 305,50
bis 27 666,20
2.5Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
47,40
2.6Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
111,30
bis 2 115,10
2.7Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
700,50
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
134,20
2.9Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG0,60
bis 12,60
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
3.1Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder Bevollmächtigter
175,70
3.2Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Änderungssitzung
5,30
3.3Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG
oder
nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG
27,30
bis 246,20