Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens
Ausfertigungsdatum: 27.12.1993Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 107 G v. 8. 7.2016 I 1594Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 440/91 (CELEX Nr: 391L0440) +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Art 2Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Art 3Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Art 4Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz)
Art 5Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Art 6
Art 7Übergangsbestimmungen
§§ 1 bis § 4(weggefallen)
Art 8Außerkrafttreten bisherigen Rechts
§ 1
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
- 1.
- das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489), soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,
- 2.
- das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 129 dieses Gesetzes, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt,
§ 2
(weggefallen)
§ 3
Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. § 18 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 des Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundesbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur Dienstleistung überlassen sind.
§ 4
(1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförderungsklasse. Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie endet vierzehn Tage nach Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Leistungen der Eisenbahnen des Bundes sind von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund abzugelten.
(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entsprechend.