Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Ausfertigungsdatum: 17.07.1996Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1120; 1997 II S. 740), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 13.12.2007 I 2904Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 27.7.1996 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Dem in Straßburg am 24. November 1983 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art 2

(weggefallen)

Art 3

-

Art 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.