Verordnung über den Erholungsurlaub

Ausfertigungsdatum: 28.09.1978Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. DDR 1978 I S. 365)"Fußnote:
(+++ Textnachweis Geltung ab:  3.10.1990 +++)

§§ 1 bis 7(weggefallen)

§ 8Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus

Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt.

§§ 9 bis 13(weggefallen)

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik