Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 24.10.1988Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2092), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2022 I 428Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 29.10.1988 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EWGV 2220/85 (CELEX Nr: 31985R2220) +++)
EWGV 3002/92 (CELEX Nr: 31992R3002) +++)



Überschrift: Kurzbezeichnung aufgeh. durch Art. 2 Nr. 1
V v. 10.3.2022 I 428 mWv 18.3.2022

Eingangsformel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 21 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:

§ 1Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen, Regelungen für Direktzahlungen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.

§ 2Zuständige Stelle

(1) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. Zuständige Stelle ist
1.
die gemäß § 3 des Marktorganisationsgesetzes zuständige Marktordnungsstelle,
2.
(weggefallen)
3.
die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 oder 3 des Marktorganisationsgesetzes als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder
4.
die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist.
(2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 3Arten der Sicherheit

(1) Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgt die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die zuständige Stelle kann andere Arten von Sicherheiten nach Artikel 51 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59; L 114 vom 5.5.2015, S. 25), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre oder ein sonstiger besonderer Grund vorliegt.
(3) Für Sicherheiten, die bei Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung zu leisten sind, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß, soweit die in § 1 genannten Rechtsakte nicht entgegenstehen.
(4) Für das Leisten einer Sicherheit können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden.

§ 4Verzicht auf die Sicherheitsleistung

Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes.

§ 5Befreiung von der Sicherheitsleistung

(1) Öffentliche Stellen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.
(2) Bei Personen des privaten Rechts, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, entscheidet das Bundes- oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die zuständige Stelle (§ 2) gehört, über die Befreiung von der Sicherheitsleistung.

§ 6Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe

(1) Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.
(2) Der nach Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zu erhebende Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 7Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten

(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.
(2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.

§ 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten