Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff*
Ausfertigungsdatum: 20.01.2021Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 3.7.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/904 (CELEX Nr: 32019L0904) +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 24 Nummer 4 in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 24 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen nach § 3 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes in Verkehr gebracht werden oder nicht.
§ 2Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Einwegkunststoffprodukt:
- 2.
- Kunststoff:
- 3.
- oxo-abbaubarer Kunststoff:
- 4.
- Inverkehrbringen:
- 5.
- Bereitstellung auf dem Markt:
§ 3Beschränkungen des Inverkehrbringens
(1) Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
- 1.
- Wattestäbchen; ausgenommen sind Wattestäbchen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen,
- 2.
- Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen,
- 3.
- Teller,
- 4.
- Trinkhalme; ausgenommen sind Trinkhalme, die der Verordnung (EU) 2017/745 unterfallen,
- 5.
- Rührstäbchen,
- 6.
- Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Luftballons befestigt werden, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen; ausgenommen sind Luftballonstäbe, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen, von Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden,
- 7.
- Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
- a)
- dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
- b)
- in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
- c)
- ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
- 8.
- Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie
- 9.
- Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.
(2) Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 ein Produkt in Verkehr bringt.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. Juli 2021 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.