Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Ausfertigungsdatum: 19.06.2012Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist"Status:Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.3.2022 I 498Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 23.6.2012 +++)
Eingangsformel
Auf Grund
- –
- des § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- –
- des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das
- 1.
- Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,
- 2.
- Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,
- 3.
- Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,
- 4.
- Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,
- 5.
- Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und
- 6.
- Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum
§ 2Art und Umfang der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.
§ 3Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.
(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.
§ 4Theoretischer Unterricht
(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
§ 5Praktischer Unterricht
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
- die Unterweisung nach Absatz 5,
- 2.
- Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
- 3.
- Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
§ 5aPraktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung
(1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend.
(3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig.
(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen:
- 1.
- die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und
- 2.
- das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3.
(5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
§ 5bEvaluierung
Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor.
§ 6Abschluss der Ausbildung
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
§ 7Ausnahmen
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
- 1.
- die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,
- 2.
- die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
- 3.
- die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,
- 4.
- die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
- 5.
- dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
- 6.
- die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,
- 7.
- die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,
- 8.
- die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.
(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.
§ 8Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt,
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
- 6.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oder
- 7.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt,
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder
- 6.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde.
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 4)Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1322 - 1323;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Persönliche Voraussetzungen
- a)
- Körperliche Fähigkeiten
- b)
- Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten
- c)
- Psychische und soziale Voraussetzungen
- 2.
- Risikofaktor Mensch
- a)
- Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch
- b)
- Selbstbilder
- c)
- Fahrideale und Fahrerrollen.
- 3.
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- a)
- Führen von Kraftfahrzeugen
- b)
- Zulassung von Fahrzeugen
- c)
- Fahrzeuguntersuchungen
- d)
- Versicherungen
- e)
- Fahrzeugpapiere und Führerschein
- f)
- Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.
- 4.
- Straßenverkehrssystem und seine Nutzung
- a)
- Verkehrswege und ihre Bedeutung
- b)
- Grundregel § 1 (StVO)
- c)
- Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrswege (z. B. Alleen)
- 5.
- Vorfahrt und Verkehrsregelungen
Verhalten- –
- bei besonderen Verkehrslagen
- –
- an Kreuzungen und Einmündungen
- –
- bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizeibeamte
- –
- Handeln in der richtigen Reihenfolge (u. a. Bremsen, Schalten, Beschleunigen)
- –
- Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Überqueren einer Kreuzung einschätzen lernen
- –
- Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsverkehr
- –
- Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken
- –
- Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls auch einmal auf Vorfahrt verzichten
- –
- Umweltbewusstes Befahren von Kreuzungen und Einmündungen.
- 6.
- Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge
- a)
- Verkehrszeichen und -einrichtungen
- b)
- Bahnübergänge
- 7.
- Andere Teilnehmer im Straßenverkehr
- a)
- Besonderheiten und Verhalten gegenüber
- –
- öffentlichen Verkehrsmitteln
- –
- Bussen/Schulbussen
- –
- Taxen
- –
- Pkw und Motorradfahrern
- –
- Radfahrern
- –
- großen und schweren Fahrzeugen
- –
- Fußgängern
- –
- Kindern und älteren Menschen
- –
- Behinderten
- b)
- Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten
- c)
- Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung
- –
- verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30
- –
- bauliche Maßnahmen.
- 8.
- Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise
- a)
- Bedeutung der Geschwindigkeit
- b)
- Vorausschauendes Verhalten
- c)
- Sicherheitsabstände
- d)
- Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen
- e)
- Lärmschutz
- f)
- Geschwindigkeitsvorschriften
- g)
- Warnzeichen.
- 9.
- Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung
- a)
- Einfahren, Anfahren
- b)
- Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen
- c)
- Nebeneinanderfahren
- d)
- Abbiegen
- e)
- Wenden
- f)
- Rückwärtsfahren
- g)
- Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen Fahrmanövern. Insbesondere durch
- –
- Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrmanövern
- –
- Verkehrsbeobachtung üben
- –
- Erfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordern
- –
- Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon absehen soll.
- 10.
- Ruhender Verkehr
- 11.
- Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften
- a)
- Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen
- b)
- Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen
- c)
- Verhalten nach Verkehrsunfall
- d)
- Ahndung von Fehlverhalten
- e)
- Fahreignungsregister
- f)
- Entzug der Fahrerlaubnis
- g)
- Verlust des Versicherungsschutzes
- h)
- Begutachtungsstelle für Fahreignung
- 12.
- Lebenslanges Lernen
- a)
- Besondere Risikofaktoren bei
- –
- Fahranfängern
- –
- Jungen Fahrern
- –
- Älteren Fahrern
- b)
- Hilfen
- c)
- Risiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite im Straßenverkehr
- d)
- Verkehrssicherheit durch Weiterbildung
- e)
- Sicherheitstraining
- f)
- Kurse zur umweltschonenden Fahrweise.
Anlage 2.1(zu § 4)Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1324 - 1325;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug
- a)
- Persönliche Voraussetzungen
- –
- Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fahrens motorisierter Zweiräder
- –
- Körperliche Voraussetzungen
- –
- Fitness
- b)
- Schutz des Fahrers/Beifahrers
- c)
- Betriebs- und Verkehrssicherheit
- d)
- Umweltschonung
- 2.
- Besonderes Verhalten beim Motorradfahren
- a)
- Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- b)
- Fahrbahn „lesen“
- c)
- Sehen und gesehen werden
- d)
- Mitnahme von Personen
- e)
- Umweltbewusstes Verhalten
- 3.
- Besondere Schwierigkeiten und Gefahren
- a)
- Hauptgefahren durch andere:
- b)
- Fahren unter erschwerten Bedingungen
- c)
- Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:
- d)*)
- Motorräder mit Beiwagen
- e)
- Motorrad mit Anhänger
- f)
- Verhalten nach Unfällen
- 4.
- Fahrtechnik und Fahrphysik
- a)
- Bedeutung der Grundfahraufgaben
- b)
- Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung
- c)
- Kurven
- d)
- Bremsen
- e)
- Ausweichen
- f)
- Kritische Fahrzustände/Ursachen
Anlage 2.2(zu § 4)Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1326;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung – umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen
- a)
- Technik, Physik
- –
- Betriebs- und Verkehrssicherheit
- –
- Wartung und Pflege der Fahrzeuge
- –
- Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO
- –
- Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten
- b)
- Personen- und Güterbeförderung
- –
- Personenbeförderung
- –
- Ladeflächen und Beladung
- c)
- Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug
- –
- Energiesparende Fahrweise
- –
- Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.
- 2.
- Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen
- a)
- Fahrgeschwindigkeit
- b)
- Fahren in Fahrstreifen
- c)
- Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen
- d)
- Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen
- e)
- Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen
- f)
- Bremsen
- –
- Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse)
- –
- Benutzung der Bremsen (degressiv – progressiv)
- –
- Bremsen im Gefälle und bei Gefahr
- g)
- Zusammenstellung von Zügen
- –
- Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen
- –
- Stützlast
- –
- Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren
- –
- Beleuchtung
- h)
- Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)
- i)
- Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96.
Anlage 2.3(zu § 4)Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1327; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz
- a)
- Fahrerlaubnis
- b)
- Papiere
- c)
- Sozialvorschriften
- d)
- Arbeitsplatz
- 2.
- Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften
- a)
- Geschwindigkeit, Abstand
- b)
- Bahnübergänge
- c)
- Halten und Parken
- d)
- Personenbeförderung
- e)
- Fahrverbote
- f)
- Vorschriften zum Transport von Gütern
- 3.
- Kraftstrang
- a)
- Motor
- b)
- Kupplung, Wandler
- c)
- Getriebe
- d)
- Antriebswellen
- e)
- Differential(e)
- f)
- Achsantrieb, Radantrieb
- g)
- Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR).
- 4.
- Fahrwerk/Elektrische Anlagen
- a)
- Federung
- b)
- Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten
- c)
- Aufbauten
- d)
- Lichtmaschine/Batterie(n)
- e)
- Beleuchtung
- f)
- Sonstige elektrische Einrichtungen.
- 5.
- Lkw-Bremsen
- a)
- hydraulische Bremsanlage
- b)
- Druckluftbeschaffungsanlage
- c)
- Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage
- d)
- Zweikreis-Druckluftbremsanlage
- e)
- Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)
- f)
- Feststellbremse.
- 6.
- Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler
- a)
- Dauerbremsen
- b)
- Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
- c)
- Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage
- d)
- Fahrzeuguntersuchungen
- e)
- Geschwindigkeitsregler.
- 7.
- Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten
- 8.
- Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungen
- a)
- Fahrzeug
- b)
- Fahrzeuggewichte und -abmessungen
- c)
- Geschwindigkeitsbegrenzer
- d)
- die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern
- –
- Gefahrgut
- –
- Abfall
- e)
- Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)
- 9.
- Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle
- a)
- Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)
- b)
- Sicherung verschiedener Arten von Ladegut
- c)
- Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern
- d)
- Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen.
- 10.
- Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung
- a)
- Wartung, Pflege und Kontrolle
- b)
- Energiesparende Fahrweise
- c)
- Alternative Kraftstoffe
- d)
- Zeit- und Streckenplanung
- e)
- Luftwiderstand
- f)
- Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.
Anlage 2.4(zu § 4)Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1328)
- 1.
- Zusammenstellung von Zügen
- a)
- Einrichtungen zur Verbindung
- b)
- An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln
- c)
- Abmessungen,
- d)
- Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen.
- 2.
- Lastzugbremsen
- a)
- Auflaufbremse(n)
- b)
- Zweitleitungs-Druckluftbremse.
- 3.
- Lastzugbremsen
- a)
- Bremskraftregelung
- b)
- Automatische Blockier-Verhinderer (ABV)
- c)
- Feststellbremse
- d)
- Dauerbremse
- e)
- Fahrzeuguntersuchungen.
- 4.
- Fahren mit Zügen
- a)
- Sicherheitskontrollen
- b)
- Gliederzug
- c)
- Sattelkraftfahrzeug
- d)
- Bremsen
- e)
- Rangieren
- f)
- Befahren von Kurven, Steigungen und Gefällen
- g)
- Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeugen
- h)
- Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungen
- i)
- Ladung/Ladungssicherung
- j)
- toter Winkel.
Anlage 2.5(zu § 4)Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1329 - 1330)
- 1.
- Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D
- a)
- Personenbeförderung in Bussen
- b)
- Definition Kraftomnibusse
- c)
- Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung.
- 2.
- Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage
- a)
- Rahmen und Fahrgestelle
- b)
- Räder und Reifen
- c)
- Lenkung
- d)
- Elektrische Anlage
- 3.
- Fahrerplatz – Innenraum
Zugang von außen- a)
- Fahrerplatz
- b)
- Informations- und Unterhaltungsanlage
- c)
- Innenraum
- 4.
- Kraftstrang
- a)
- Motoren
- b)
- Einspritzanlage
- c)
- Abgasanlage
- d)
- Kupplung
- e)
- Getriebe
- f)
- Antriebswellen
- g)
- Differential.
- 5.
- Bremsanlagen (1)
- a)
- Bauteile
- b)
- gesetzliche Vorschriften
- c)
- Arten von Bremsanlagen.
- 6.
- Bremsanlagen (2)
- a)
- Einzelaggregate der Bremsanlage
- b)
- Feststellbremsanlage.
- 7.
- Bremsanlagen (3)
- a)
- Betriebsbremsanlage
- b)
- Dauerbremsanlage.
- 8.
- Bremsanlagen (4)
- a)
- Gelenkbusanlage
- b)
- Luftfederung – Gelenkbus
- c)
- Drehgelenk – Knickschutz
- d)
- Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
- e)
- Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)
- f)
- Anhängerkupplung
- g)
- Anhänger hinter Kraftomnibussen.
- 9.
- Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente
- a)
- gesetzliche Regelung des Personenverkehrs
- b)
- Arten des Personenbeförderungsverkehrs
- c)
- Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr
- d)
- Haltestellen
- e)
- Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen.
- 10.
- BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften
- a)
- BO-Kraft
- b)
- Sondervorschriften
- c)
- Ordnungswidrigkeiten
- d)
- Verhalten im Fahrdienst
- 11.
- StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen
- 12.
- Fahrphysik
- a)
- Wirkung von Kräften
- b)
- Benutzung von Spiegeln.
- 13.
- Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (1)
- 14.
- Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2)
- 15.
- Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung
- a)
- Umweltschutz
- b)
- Alternative Kraftstoffe und Antriebe
- c)
- Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibusses
- d)
- Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen
- e)
- Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.
- 16.
- Fahren mit Kraftomnibussen
Verhalten bei Pannen und nach Unfällen- a)
- Verhalten in schwierigen Situationen
- b)
- Liegenbleiben von Bussen
- c)
- Fahrerbedingte Unfallfaktoren
- d)
- Verhalten bei Unfällen.
- 17.
- Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen
- a)
- Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
- b)
- Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
- c)
- Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes
- d)
- Grundzüge der Fahrpersonalverordnung
- e)
- Verordnung über den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014
- f)
- Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge
- g)
- Kontrollmittelverordnung
- h)
- Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
- i)
- Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes.
- 18.
- Sicherheitskontrollen
- a)
- Abfahrkontrolle
- b)
- Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen.
Anlage 2.6(zu § 4)Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1331)
- 1.
- Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen
- 2.
- Technik und Sicherungseinrichtungen
Anlage 2.7(zu § 4)Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1332)
- 1.
- Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen
- 2.
- Technik und Sicherungseinrichtungen
- 3.
- Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen
- a)
- Ladungssicherung
- b)
- Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung
- –
- mit bis zu zwei Anhängern
- –
- bis zu 60 km/h
- –
- mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güter
- c)
- Besonderheiten bei der Zusammenstellung von Zügen; Fahren mit Allradantrieb
- d)
- Verhalten an Bahnübergängen.
- 4.
- Wirkung von Kräften beim Fahren
- a)
- Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand
- b)
- Auswirkungen unterschiedlicher Ladungen
- c)
- in Steigungen und Gefällen
- d)
- Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkraft
- e)
- Kippmomente.
- 5.
- Bremsanlagen
- a)
- Druckluftbeschaffungsanlage
- b)
- Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage
- –
- Zugfahrzeug hydraulisch
- –
- Anhänger Druckluft
- c)
- Druckluftbremse, Zweileitungsbremse.
- 6.
- Bremsanlagen des Anhängers
- a)
- Manueller Bremskraftregler
- b)
- Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelung
- c)
- Hilfs- und Feststellbremsanlage
- d)
- Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern.
Anlage 2.8(zu § 4 Absatz 4)Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1417 - 1418)
AM | 2 Doppelstunden |
A1, A2, A | 4 Doppelstunden |
B | 2 Doppelstunden |
C1 | 6 Doppelstunden |
C1 (Vorbesitz D1) | 2 Doppelstunden |
C1 (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden |
C | 10 Doppelstunden |
C (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden |
C (Vorbesitz D1) | 4 Doppelstunden |
C (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden |
CE | 4 Doppelstunden |
D1 | 10 Doppelstunden |
D1 (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden |
D1 (Vorbesitz C) | 4 Doppelstunden |
D | 18 Doppelstunden |
D (Vorbesitz C) | 8 Doppelstunden |
D (Vorbesitz C1) | 12 Doppelstunden |
D (Vorbesitz D1) | 8 Doppelstunden |
L | 2 Doppelstunden |
T | 6 Doppelstunden |
Anlage 3(zu § 5 Absatz 1)Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1334 - 1338;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
- Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
- 1.1
- Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs
- 1.2
- Sitzposition
- 1.3
- Einstellung der Spiegel
- 1.4
- Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung
- 1.5
- Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen
- 1.6
- Einstellung der Kopfstützen
- 1.7
- Bedienungseinrichtungen
- 2
- Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken
- 3
- Gangwechsel
- 3.1
- Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straßenverlauf
- 3.2
- Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten
- 4
- Fahrbahnbenutzung
- 4.1
- Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen
- 4.2
- Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
- 5
- Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
- 5.1
- Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen
- 5.2
- Abbiegen in Grundstücke
- 5.3
- Einordnen zum Abbiegen
- 5.4
- Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang
- 6
- Rückwärtsfahren und Wenden
- 6.1
- Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt
- 6.2
- Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung
- 6.3
- Wenden
- 7
- Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
- 8
- Fahrgeschwindigkeit
- 8.1
- Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse
- 8.2
- Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit)
- 8.3
- Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften
- 8.4
- Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften
- 8.5
- Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- 8.6
- Bremsen in Gefahrensituationen
- 9
- Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- 9.1
- Einfahren, Ausfahren
- 9.2
- Seitenstreifen
- 9.3
- Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen
- 9.4
- Parkplätze, Raststätte und Tankstellen
- 10
- Überholen
- 11
- Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren
- 11.1
- Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse
- 11.2
- Heranfahren an die bevorrechtigte Straße
- 11.3
- Einfahren in Vorfahrtstraßen
- 11.4
- Bremsbereitschaft
- 11.5
- Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen
- 11.6
- Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen
- 11.7
- Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen
- 11.8
- Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren
- 11.9
- Verhalten an Bahnübergängen
- 12
- Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern
- 12.1
- beim Abbiegen
- 12.2
- beim Geradeausfahren
- 12.3
- an Fußgängerüberwegen
- 12.4
- in verkehrsberuhigten Bereichen
- 12.5
- an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
- 12.6
- an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder)
- 13
- Halten und Parken
- 13.1
- Halten in Steigungen und in Gefällstrecken
- 13.2
- Einfahren in eine Parklücke
- 13.2.1
- zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen
- 13.2.2
- zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen
- 13.3
- Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs
- 13.4
- Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge
- 14
- Vorausschauendes Fahren
- 14.1
- Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer
- 14.2
- Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer
- 14.3
- Beobachtung des Verkehrsraumes
- 15
- Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen
- 16
- Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen
- 17
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A2, A und AM
- 17.1
- Sicherheitskontrolle
- 17.2
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 17.2.1
- Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
- 17.2.2
- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
- 17.2.3
- Ausweichen ohne Abbremsen
- 17.2.4
- Ausweichen nach Abbremsen
- 17.2.5
- Slalom
- 17.2.6
- Langer Slalom
- 17.2.7
- Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
- 17.2.8
- Stop and Go
- 17.2.9
- Kreisfahrt
- 17.3
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 17.3.1
- Fahren im Fahrstreifen
- 17.3.2
- Fahren in Kurven
- 17.3.3
- Fahren mit Schutzkleidung
- 18
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B
- 18.1
- Sicherheitskontrolle
- –
- Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)
- –
- Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe
- –
- Ein- und Ausschalten
- –
- Funktion prüfen von:
- –
- Standlicht
- –
- Abblendlicht
- –
- Fernlicht
- –
- Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung
- –
- Nebelschlussleuchte
- –
- Warnblinkanlage
- –
- Blinker
- –
- Hupe
- –
- Bremsleuchte
- –
- Kontrollleuchten benennen
- –
- Rückstrahler
- –
- Vorhandensein
- –
- Beschädigung
- –
- Lenkung
- –
- Lenkschloss entriegeln
- –
- Überprüfung des Lenkspiels
- –
- Bremsanlage
- –
- Flüssigkeitsstände
- –
- Motoröl
- –
- Kühlmittel
- –
- Scheibenwaschflüssigkeit
- 18.2
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 18.2.1
- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
- 18.2.2
- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
- 18.2.3
- Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
- 18.2.4
- Umkehren
- 18.2.5
- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
- 19
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C
- 19.1
- Sicherheitskontrollen
- 19.1.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 19.1.2
- Zusätzliche Überprüfung
- 19.1.2.1
- Überprüfung der Federung/Luftfederung
- 19.1.2.2
- Funktionsprüfung von
- –
- Betriebsbremse
- –
- Feststellbremse
- 19.2
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 19.2.1
- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
- 19.2.2
- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
- 19.2.3
- Rückwärts quer oder schräg einparken
- 19.2.4
- Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
- 19.3
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 19.3.1
- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
- 19.3.2
- Nutzung von Fahrstreifen
- 19.3.3
- Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
- 19.3.4
- Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes)
- 19.3.5
- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
- 19.3.6
- Sicherheitsabstand
- 19.3.7
- Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen
- 19.3.8
- Verhalten an Bahnübergängen
- 19.3.9
- Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse
- 19.3.10
- Ladungssicherung
- 20
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D
- 20.1
- Sicherheitskontrollen
- 20.1.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 20.1.2
- Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten
- 20.1.2.1
- Erläutern oder Demonstrieren der
- –
- Notausstiege
- –
- Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste
- –
- Einstiegshilfen
- 20.1.2.2
- Überprüfung der Federung/Luftfederung
- 20.1.2.3
- Funktionsprüfung von
- –
- Betriebsbremse
- –
- Feststellbremse
- –
- Haltestellenbremse
- 20.1.2.4
- Richtiges Beladen der Gepäckräume
- 20.2
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 20.2.1
- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
- 20.2.2
- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
- 20.2.3
- Rückwärts quer oder schräg einparken
- 20.2.4
- Halten zum Ein- oder Aussteigen
- 20.3
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 20.3.1
- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
- 20.3.2
- Nutzung von Fahrstreifen
- 20.3.3
- Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
- 20.3.4
- Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste)
- 20.3.5
- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
- 20.3.6
- Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles Bremsen
- 20.3.7
- Sicherheitsabstand
- 20.3.8
- Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen
- 20.3.9
- Verhalten an Bahnübergängen
- 20.3.10
- Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse
- 21
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E und DE
- 21.1
- Zusammenstellen des Zuges
- 21.1.1
- Prüfen der Zugmaße
- 21.1.2
- Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)
- 21.2
- Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung)
- 21.2.1
- Anhänger ankuppeln
- 21.2.2
- Anhänger abkuppeln
- 21.3
- Sicherheitskontrollen am Zug
- 21.3.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 21.3.2
- Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
- 21.3.3
- Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
- 21.3.4
- Funktion der Bremsanlage
- 21.4
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 21.4.1
- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
- 21.4.2
- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E)
- 21.5
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 21.5.1
- beim Fahren
- –
- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
- –
- Verhalten an Bahnübergängen
- –
- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
- –
- Nutzung von Fahrstreifen
- –
- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
- –
- Sicherheitsabstand
- –
- Rückwärtsfahren (Absicherung)
- 21.5.2
- beim Abstellen
- –
- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)
- –
- Kenntlichmachung
- 22
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE
- 22.1
- Zusammenstellen des Zuges
- 22.1.1
- Prüfen der Zugmaße
- 22.1.2
- Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung)
- 22.2
- Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln
- 22.2.1
- Anhänger ankuppeln
- 22.2.2
- Anhänger abkuppeln
- 22.2.3
- Aufsatteln
- 22.2.4
- Absatteln
- 22.3
- Sicherheitskontrollen am Zug
- 22.3.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 22.3.2
- Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
- 22.3.3
- Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)
- 22.3.4
- Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
- 22.3.5
- Funktion der Bremsanlage
- 22.3.6
- Ladungssicherung
- 22.4
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 22.4.1
- Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger)
- 22.4.2
- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
- 22.4.3
- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)
- 22.4.4
- Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
- 22.5
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 22.5.1
- beim Fahren
- –
- Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
- –
- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
- –
- Verhalten an Bahnübergängen
- –
- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
- –
- Nutzung von Fahrstreifen
- –
- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
- –
- Sicherheitsabstand
- –
- Rückwärtsfahren (Absicherung)
- 22.5.2
- beim Abstellen
- –
- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)
- –
- Kenntlichmachung
- 23
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T Zugmaschine im Solobetrieb
- 23.1
- Sicherheitskontrollen
- 23.1.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 23.1.2
- Zusätzliche Überprüfungen
- 23.1.2.1
- Funktionsprüfung von
- –
- Betriebsbremse (Einzelradbremse außer Funktion)
- –
- Feststellbremse
- 23.2
- Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend den Punkten 1 bis 16
- 23.3
- Zusammenstellen des Zuges
- 23.3.1
- Prüfen der Zugmaße
- 23.3.2
- Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern)
- 23.4
- Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger
- 23.4.1
- Anhänger ankuppeln
- 23.4.2
- Anhänger abkuppeln
- 23.5
- Sicherheitskontrollen am Zug
- 23.5.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 23.5.2
- Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
- 23.5.3
- Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)
- 23.5.4
- Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
- 23.5.5
- Funktion der Bremsanlage
- 23.5.6
- Ladungssicherung
- 23.6
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 23.6.1
- Rückwärtsfahren geradeaus
- 23.7
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 23.7.1
- Beim Fahren
- –
- Einschätzen des Raumbedarfs
- –
- Einfahren, Ausfahren, Überqueren
- –
- Überholt werden
- –
- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
- –
- Verhalten an Bahnübergängen
- –
- Nutzen von Fahrstreifen
- –
- Sicherheitsabstand
- –
- Rückwärtsfahren (Absicherung)
- –
- Maßnahmen zur Vermeidung von Fahrbahnverschmutzungen (insbesondere beim Wiedereinfahren in den öffentlichen Verkehrsraum nach Feldarbeiten)
- 23.7.2
- Beim Abstellen
- –
- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)
- –
- Kenntlichmachung
Anlage 4(zu § 5 Absatz 3)Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
(Fundstelle BGBl. I 2014, 375)
Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B | A1 auf A21 A1 auf A A2 auf A1 | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | B auf C C auf CE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang2 | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang2 | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt | ||||||
1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8 |
2 | Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3 |
3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3 |
Anlage 5(zu § 5 Absatz 4)Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1340)
Vorbesitz der Klasse(n) | Dauer des Vorbesitzes | Erwerb | Grundaus- bildung | Überland | Autobahn | Nachtfahrt |
---|---|---|---|---|---|---|
C | C mehr als 2 Jahre | D | 7 | 8 | 4 | 3 |
D1 | 6 | 4 | 2 | 2 | ||
C | C bis 2 Jahre | D | 14 | 16 | 8 | 6 |
D1 | 8 | 8 | 4 | 4 | ||
B/C1 | B oder C1 mehr als 2 Jahre | D | 33 | 12 | 8 | 5 |
D1 | 16 | 8 | 4 | 4 | ||
B/C1 | B oder C1 bis 2 Jahre | D | 45 | 22 | 14 | 8 |
D1 | 41 | 19 | 12 | 7 | ||
D1 | D | 20 | 5 | 5 | 5 | |
D | DE | 4 | 3 | 1 | 1 | |
D1 | D1E | 4 | 3 | 1 | 1 |
Anlage 6(zu § 5 Absatz 5)Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und TFunktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1341 - 1342; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)
Analoger Fahrtenschreiber Digitaler Fahrtenschreiber Bedienung und Handhabung des analogen Fahrtenschreibers - –
- Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes
- –
- Bedienung der Schalter
- –
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen
- –
- Benennung der Symbole auf dem Fahrtenschreiber
Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrtenschreibers unter Verwendung der Fahrerkarte - –
- vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragungen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten
- –
- während der Fahrt
- –
- beim Verlassen des Fahrzeugs
- –
- Bedienung der Schalter
- –
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen
- –
- Benennung der Symbole auf dem Fahrtenschreiber
Auswertung des Schaublattes - a)
- Wie viele Kilometer wurden gefahren?
- b)
- Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
- c)
- Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt?
- d)
- Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
- –
- am Ende einer Fahrt
- –
- bei Ausfall des Gerätes
- 2.
- Bremsen (alle Klassen)
- 3.
- Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen)
- 4.
- Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)
- 5.
- Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)
- 6.
- Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)
- 7.
- Handfertigkeiten (Klassen D1 und D)
- 8.
- Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E)
Anlage 7(zu § 5a Absatz 4)Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2707)
Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Absatz 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung | |
Name, Vorname ......................................................................................................................................................................................................................................................... | |
geboren am................................................................................................................. | in................................................................................................................. |
wurde vom .............................. bis zum .................................................... in ......................................... Stunden à 45 Minuten auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B (§ 5a Absatz 1 FahrschAusbO) ausgebildet und hat am ...................................................... in einer mindestens 15-minütigen Fahrt (§ 5a Absatz 3 FahrschAusbO) nachgewiesen, dass sie/er in der Lage ist, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. | |
Ort ............................................................... | |
Ausgehändigt am ....................................... | |
Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaber/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leitung | Unterschrift der Fahrschülerin/des Fahrschülers oder der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers |