Bekanntmachung betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten
Ausfertigungsdatum: 07.01.1886Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Bekanntmachung betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1964 +++)
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Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120) hat der Bundesrat folgende Bestimmung getroffen:
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muß enthalten:
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muß enthalten:
- 1.
- die Reichs-Krone,
- 2.
- das Sonnenzeichen ... für Gold oder das Mondsichelzeichen ... für Silber,
- 3.
- die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und
- 4.
- die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. November 1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist.
- bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen ...,
- Gold ... Silber ...