Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin
Ausfertigungsdatum: 22.07.2002Text auf gesetze-im-internet.de
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Vollzitat:"Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin vom 22. Juli 2002 (BGBl. I S. 2748)"Fußnote:(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2002 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Feinoptiker/Feinoptikerin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 74, Feinoptiker der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- 2.
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
- 9.
- Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
- 10.
- Messen und Prüfen, Endkontrolle,
- 11.
- Grundlagen der Metallbearbeitung,
- 12.
- Fügen,
- 13.
- Reinigen von optischen Bauelementen und Baugruppen,
- 14.
- Herstellen von plan- und rundoptischen Bauelementen,
- 15.
- Oberflächenveredelung,
- 16.
- Montieren und Justieren von optischen und feinmechanischen Bauteilen zu Baugruppen,
- 17.
- Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen des Produktionsablaufes,
- 18.
- Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Steuerungen,
- 19.
- Herstellen von Einzel- und Serienteilen,
- 20.
- Kundenorientiertes Handeln.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Anfertigen und Fügen optischer Bauelemente unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Fügetechniken unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie
- 2.
- Messen, Prüfen und Kontrollieren einschließlich Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüfprotokolls.
§ 8Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
(1) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 35 Stunden eine einem betrieblichen Auftrag entsprechende Aufgabe, die aus einem vorbereitenden Teil und einem darauf aufbauenden Fertigstellungsprozess besteht, durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Anfertigen optischer Bauelemente unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie
- 2.
- Fügen, Montieren und Justieren zu optisch-feinmechanischen Baugruppen einschließlich Messen, Prüfen und Kontrollieren auf geometrische Anforderungen und optische Eigenschaften, Ändern und Optimieren von Einstellwerten an Geräten, Maschinen oder Anlagen.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen:
- 1.
- Fertigungstechnik,
- 2.
- Mess- und Prüftechnik sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik:
- 2.
- Für den Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik:
- 3.
- Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 150 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik | 150 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Innerhalb des Teils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in der Aufgabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 9Nichtanwendung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf "Feinoptiker/Feinoptikerin" im Handwerk, Fachliche Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens (Anerkennung) sowie für den Ausbildungsberuf "Feinoptiker/Feinoptikerin" in der Industrie sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen;Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen (§ 3 Nr. 5) |
| 3*) | |||
| 3*) | |||||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 6) |
| 4*) | |||
| 2*) | |||||
| 2*) | |||||
| 4*) | |||||
7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
| 4*) | |||||
8 | Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 8) |
| 4 | |||
| 2 | |||||
9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 9) |
| 3*) | |||
| 3*) | |||||
10 | Messen und Prüfen, Endkontrolle (§ 3 Nr. 10) |
| 6*) | |||
| 4*) | |||||
| 2*) | |||||
| 5*) | |||||
11 | Grundlagen der Metallbearbeitung (§ 3 Nr. 11) |
| 4 | |||
| 4 | |||||
12 | Fügen (§ 3 Nr. 12) |
| 4 | |||
| 2 | |||||
| 4 | |||||
| 5 | |||||
13 | Reinigen von optischen Bauelementen und Baugruppen (§ 3 Nr. 13) |
| 3*) | |||
| 3*) | |||||
14 | Herstellen von plan- und rundoptischen Bauelementen (§ 3 Nr. 14) | manuelles Bearbeiten
| 17 | |||
maschinelles Bearbeiten
| 6 | |||||
| 16 | |||||
| 3 | |||||
15 | Oberflächenveredelung (§ 3 Nr. 15) |
| 6 | |||
16 | Montieren und Justieren von optischen und feinmechanischen Bauteilen zu Baugruppen (§ 3 Nr. 16) |
| 6 | |||
17 | Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen des Produktionsablaufes (§ 3 Nr. 17) |
| 2 | |||
| 6 | |||||
| 8 | |||||
18 | Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Steuerungen (§ 3 Nr. 18) |
| 3 | |||
19 | Herstellen von Einzel- und Serienteilen (§ 3 Nr. 19) |
| 21 | |||
20 | Kundenorientiertes Handeln (§ 3 Nr. 20) |
| 4*) |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.