Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen

Ausfertigungsdatum: 01.06.2007Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 7.6.2007 +++)

Art 1 und 2(weggefallen)

Art 3Fortgeltung von Vorschriften

Bis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis zum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Für die darin festgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort.

Art 4Übergangsvorschrift

Die Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert.

Art 5Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Art 6Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.