Verordnung zur Anwendung der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen

Ausfertigungsdatum: 09.12.2019Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"Verordnung zur Anwendung der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153, 2440)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 17.12.2019 +++)

§ 1Anwendung geänderter Fortbildungsordnungen

Die durch die Artikel 1 bis 19 und 21 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geänderten Vorschriften der dort bezeichneten Fortbildungsordnungen sind ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden.

§ 2Anwendung der Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung

Die Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153, 2223) ist ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden.

§ 3Anwendung alten Rechts

(1) Bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind die in den Artikeln 1 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten Verordnungen jeweils in ihrer bis zum Ablauf des 16. Dezember 2019 geltenden oder angewandten Fassung weiter anzuwenden.
(2) Hat sich eine zu prüfende Person vor Ablauf des 30. September 2020 erstmals für eine Prüfung nach den in den Artikeln 1 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten Fortbildungsordnungen angemeldet, sind auf das Prüfungsverfahren auch über den 1. Oktober 2020 hinaus die Vorschriften anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. September 2020 anwendbar waren.