Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Ausfertigungsdatum: 10.08.2021Text auf gesetze-im-internet.de

Weitere InformationenVollzitat:"GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523)"Fußnote:
(+++ Textnachweis ab: 18.8.2021 +++)

Das G tritt gem. § 18 Abs. 2 mit Ausnahme der §§ 1 u. 17 an dem Tag in Kraft,
der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den
Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für
Deutschland gefasst hat. Die §§ 1 u. 17 treten gem. § 18 Abs. 1 am 18.8.2021
in Kraft.

Kapitel 1Anwendungsbereich, Kommunikation

Abschnitt 1Anwendungsbereich

§ 1Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung
1.
der Vorschriften zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem des Rechtsaktes der Europäischen Union, der die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, aufhebt, in der jeweils geltenden Fassung sowie die im Rahmen dieses Rechtsaktes und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung),
2.
der Vorschriften des Rechtsaktes der Europäischen Union, der die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) aufhebt, in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieses Rechtsaktes und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union und der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich
a)
der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Union, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann, soweit die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 2 betroffen ist,
b)
der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor, soweit die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1, Angaben im Sammelantrag nach § 5 oder Meldungen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung betroffen sind,
c)
der flächenbezogenen Zahlungen im Weinsektor, soweit Angaben im Sammelantrag nach § 5, die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen oder die Durchführung von Kontrollen betroffen sind, sowie
d)
der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor.
(2) Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung
1.
der mit dem oder auf Grund des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes durchgeführten Direktzahlungen (Direktzahlungen) sowie
2.
der mit dem oder auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes durchgeführten Konditionalität (Konditionalität).

§ 2(zukünftig in Kraft)

(+++ § 2: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

§ 3(zukünftig in Kraft)

(+++ § 3: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)

§ 4(zukünftig in Kraft)

(+++ § 4: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

Kapitel 2(zukünftig in Kraft)

§ 5(zukünftig in Kraft)

(+++ § 5: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

§ 6(zukünftig in Kraft)

(+++ § 6: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

§ 7(zukünftig in Kraft)

(+++ § 7: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

§ 8(zukünftig in Kraft)

(+++ § 8: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

Kapitel 3(zukünftig in Kraft)

§ 9(zukünftig in Kraft)

(+++ § 9: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

§ 10(zukünftig in Kraft)

(+++ § 10: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

Kapitel 4(zukünftig in Kraft)

§ 11(zukünftig in Kraft)

(+++ § 11: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

§ 12(zukünftig in Kraft)

(+++ § 12: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

§ 13(zukünftig in Kraft)

(+++ § 13: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

§ 14(zukünftig in Kraft)

(+++ § 14: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

§ 15(zukünftig in Kraft)

(+++ § 15: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

Kapitel 5(zukünftig in Kraft)

§ 16(zukünftig in Kraft)

(+++ § 16: Tritt gem. § 18 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat +++)

Kapitel 6Verordnungsermächtigung

§ 17Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:
1.
das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß § 3 Nummer 1,
2.
das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 3 Nummer 2, hier insbesondere nähere Einzelheiten
a)
zum Inhalt des Sammelantrages gemäß § 5,
b)
zu den Formularen und Mustern gemäß § 4 Absatz 2,
c)
zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur Antragstellung und
d)
zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen sowie zur Korrektur offensichtlicher Irrtümer,
3.
das tierbezogene Antragssystem gemäß § 3 Nummer 2,
4.
das Flächenmonitoringsystem gemäß § 3 Nummer 3,
5.
das System zur Identifizierung der Betriebsinhaber gemäß § 3 Nummer 4,
6.
das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 3 Nummer 5, hier insbesondere nähere Einzelheiten
a)
zum Kontrollsystem gemäß § 9,
b)
zu Schwellenwerten bei der Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings,
c)
zum Kontrollbericht gemäß § 9 Absatz 3,
d)
zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindestkontrollsatzes gemäß § 10,
e)
zur Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse nach § 11,
f)
zur Berechnung der Kürzungen und Sanktionen,
g)
zur Umsetzung und näheren Regelung der Ausnahmen von Kürzungen und Sanktionen,
h)
zur Reihenfolge der Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Rückforderungen,
i)
zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, der gleichzeitig einen Verstoß gegen die Konditionalität darstellt,
7.
die Durchführung von Regelungen zur Transparenz über die Begünstigten von EU-Zahlungen einschließlich der Zugehörigkeit zu Gruppen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 bis 13 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19),
8.
die Durchführung von Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union einschließlich der Erfassung der wirtschaftlich Begünstigten und Auftragnehmer,
9.
die Durchführung der Regelungen zum neuen, echten oder aktiven Betriebsinhaber,
10.
die elektronische Kommunikation nach § 4,
11.
die Einführung eines automatischen Antragssystems,
12.
die Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers sowie
13.
die Zuständigkeit der jeweiligen Länder in den Fällen, in denen Betriebsteile eines Betriebsinhabers in mehreren Ländern liegen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Verweisungen auf Vorschriften der in § 1 Absatz 1 genannten Unionsregelung zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
2.
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einen verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmen.

Kapitel 7Schlussbestimmungen

§ 18Inkrafttreten

(1) Die §§ 1 und 17 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat. Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.